„Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Neuregelung zur Tarifkollision nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2017 in § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) wenden. Den Beschwerdeführenden, zwei Gewerkschaften und einem Dachverband von Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, geht der Schutz gegenüber größeren Gewerkschaften durch die neue Regelung nicht weit genug. Sie müssen die aufgeworfenen Fragen jedoch zunächst von den Fachgerichten klären lassen…“ So beginnt die BVerfG- Pressemitteilung zum lang erwarteten Urteil (siehe unten umfangreicher). Armin Kammrad hält diese Entscheidung in seinem Kommentar für uns vom 04. Juli 2020 (wir danken!) für rechtswidrig: „…
Faktisch steht damit eine höchstrichterliche Überprüfung noch aus, ob das Tarifeinheitsgesetz nicht auch weiterhin verfassungswidrig in das Koalitionsrecht eingreift, weil für die Beantwortung dieser Frage bereits formal nicht die Kammer, sondern nur der Senat zuständig ist. Dazu steht übrigens auch eine bereits beantragte Entscheidung des EGMR noch aus. Denn die Kernfrage ist, ob das Tarifeinheitsgesetz überhaupt in der von der Senatsmehrheit 2017 durchgewunkenen Form mit der Koalitionsfreiheit nach Art. 11 EMRK vereinbar ist. Es gibt also bisher keinen Grund für Minderheitsgewerkschaften sich nach dem (ergänzten) Tarifeinheitsgesetz zu richten…“ Siehe die BVerfG-Pressemitteilung vom 2. Juli 2020 sowie den umfangreichen Kommentar von Armin Kammrad
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