Artikel von Wolfgang Hien*, erschienen in express, Zeitung für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit, 09/2014
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 2013 eine zunächst sensationell erscheinende Wende in der Haftungs- und Schadensersatzfrage eingeläutet (8 AZR 471/12, 20. Juni 2013): Wenn ein Arbeitgeber vorsätzlich und wider besseres Wissen Gesundheit und Leben eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin gefährdet, verwirkt er die Haftungsablösung nach § 104 SGB VII, d.h. dann steht der Arbeitgeber, zusätzlich zu den eventuellen Leistungen des Unfallversicherungsträgers, in der Pflicht zur vollen Schadensersatzhaftung einschließlich eines Schmerzensgeldes. Wolfgang Hien stellt den Fall vor und diskutiert seine Tragweite vor dem Hintergrund der Geschichte der Asbestproblematik.
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 2013 eine zunächst sensationell erscheinende Wende in der Haftungs- und Schadensersatzfrage eingeläutet (8 AZR 471/12, 20. Juni 2013): Wenn ein Arbeitgeber vorsätzlich
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