Was heißt eigentlich »sicheres Herkunftsland«?

Dossier

ai: Algerien, Marokko und Tunesien sind keine "sicheren" HerkunftsstaatenDie Debatte um »sichere Herkunftsländer« ist in aller Munde – und allzu oft wird der Begriff falsch verwendet. Grund genug, kurz zu erklären, worum es dabei eigentlich geht, und mit ein paar Irrtümern aufzuräumen. (…) Dass ein Staat als »sicheres Herkunftsland« definiert wird, hat momentan leider nicht immer etwas mit der tatsächlichen politischen Realität in diesen Staaten zu tun. Vielmehr wird die Regelung aktuell in erster Linie dazu genutzt, Flüchtlingszahlen aus gewissen Ländern zu begrenzen. Mit einer solchen Einstufung soll deutlich gemacht werden, dass die Menschen hier keine Chance auf Asyl haben, um Fluchtbewegungen zu verringern. Dazu wird pauschal behauptet, in diesen Staaten gäbe es keine politische Verfolgung, die Schutzsuchende als Asylgrund geltend machen könnten…“ Hintergrund vom 09.03.2017 von und bei Pro Asyl externer Link und mehr dazu:

  • PRO ASYL kritisiert weiteren Rückzug aus dem Flüchtlingsschutz scharf: EU-Parlament beschließt Liste „sicherer Herkunftsstaaten“ und verschärft „Drittstaaten“-Regelung New
    „… „Ein trauriger Tag für den Flüchtlingsschutz und für Europa. Die doppelte Verschärfung des Flüchtlingsrechts sendet ein fatales Signal an die Welt: Europa macht dicht und verweigert mit aller Härte seine Verantwortung für Schutzsuchende.  Dass dieser menschenrechtliche Kahlschlag von der Europäischen Volkspartei mit den extremen Rechten und Europafeinden durchgesetzt wurde, ist besonders bitter“, kritisiert Karl Kopp, Geschäftsführer von PRO ASYL. (…) Beschlossen wurde die deutliche Erweiterung der EU-Liste sicherer Herkunftsländer. Das sind:
    Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko und Tunesien. Dabei sind für Staaten wie Ägypten, Tunesien und Marokko Menschenrechtsverletzungen eindeutig dokumentiert. All diese Länder gelten bisher in Deutschland nicht als sogenannte sichere Herkunftsstaaten. Zudem sollen EU-Beitrittskandidaten grundsätzlich als „sicher“ gelten – mit wenigen Ausnahmen. Damit gelten dann – mit Ausnahme der Ukraine – nahezu alle EU-Bewerberländer inklusive Georgien, Serbien und der Türkei als „sicher“. In der Türkei zum Beispiel wird die politische Opposition massiv unterdrückt und mit den Mitteln eines korrumpierten Strafrechts verfolgt. PRO ASYL lehnt das Konzept vermeintlich sicherer Herkunftsstaaten grundsätzlich ab, weil es den Grundsatz individueller, unvoreingenommener Einzelfallentscheidungen verletzt. (…)
    Die standardmäßige Anwendung des Konzepts der sogenannten sicheren Drittstaaten, das ebenfalls beschlossen wurde, stellt einen frontalen Angriff auf den Flüchtlingsschutz in Europa dar. EU-Mitgliedstaaten wird ermöglicht, Modelle wie den berüchtigten UK-Ruanda-Deal und das Italien-Albanien-Modell, bei dem Asylverfahren in Länder außerhalb Europas ausgelagert werden, umzusetzen. Die deutsche Bundesregierung steht in den Startlöchern für eine solche Umsetzung. Dafür wird das bisher gültige Verbindungselement zwar nicht gestrichen, aber effektiv ausgehebelt, indem zwei neue Kriterien eingeführt werden: Durchreise und Abkommen eines EU-Mitgliedstaats mit einem Drittstaat reichen nun, um eine Verbindung zu begründen. Damit droht, dass Schutzsuchende in Länder abgeschoben werden, in denen sie zuvor nicht länger waren als ein paar Tage zur Durchreise. (…) Auf die alarmierende Entwicklung in Tunesien, das nach dem EU-Parlaments-Beschluss als sicheres Herkunftsland gilt, weist auch das heute veröffentlichte internationale Statement „Tunesien ist kein sicheres Land“ hin, das von 39 Organisationen aus ganz Europa, darunter PRO ASYL, unterzeichnet wurde.“
    Pressestatement vom 10. Februar 2026 von Pro Asyl externer Link

  • Herkunftsstaaten, Pflichtbeistand, Einbürgerungssperre: Bun­destag besch­ließt asyl­recht­liche Ver­schär­fungen 
    „… Verfassungsrechtliche Zulässigkeit umstritten
    Filiz Polat von den Grünen nannte das Gesetz verfassungswidrig. Diese Auffassung geht zurück auf ein von den Grünen in Auftrag gegebenes Gutachten des Regensburger Staatsrechtlers Thorsten Kingreen zu der Frage, ob die Bundesregierung am Bundesrat vorbei durch Rechtsverordnung handeln kann. Die Frage war Anfang Oktober im Innenausschuss des Bundestags kontrovers diskutiert worden.
    Kingreen verneint sie unter Hinweis auf Art. 16a Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG). Danach braucht es zur Bestimmung sicherer Herkunftsländer ein „Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf“, erforderlich ist. Umstritten ist aber, ob dies nur gilt, sofern es um Anträge auf Asyl im Sinne des Art. 16a GG gilt, oder ob sich dieses Erfordernis auch auf den unionsrechtlich konkretisierten internationalen Schutz, also die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder von subsidiärem Schutz, bezieht. Der Konstanzer Migrationsrechtler Daniel Thym sieht zumindest Prozessrisiken vor dem Bundesverfassungsgericht. (…)
    Rechtsstaatlich nicht weniger umstritten ist eine weitere Verschärfung im nun beschlossenen Gesetz. Menschen, denen Abschiebehaft, Ausreisegewahrsam oder Überstellungshaft droht, sollen dem Gesetzentwurf zufolge künftig keinen Anspruch mehr auf einen staatlich finanzierten Pflichtanwalt haben, der sie bei der Wahrung ihrer Rechte unterstützt. Dieser Anspruch war erst im vergangenen Jahr mit dem „Rückführungsverbesserungsgesetz“ der Ampel eingeführt worden
    …“ Meldung vom 05.12.2025 in lto.de externer Link und:

    • Kommentierung von PRO ASYL zur heutigen Entscheidung des Bundestags über die Abschaffung des Pflichtanwalts in Abschiebungshaft und die Einstufung sogenannter sicherer Herkunftsländer per Rechtsverordnung
      Nahezu beiläufig hat der Bundestag heute zwei sehr problematische Regelungen verabschiedet. Mit der Bestimmung angeblich sicherer Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung der Bundesregierung wird ein Gesetzgebungsprozess absichtlich umgangen, obwohl er verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist. Eine demokratische und öffentliche Diskussion soll verhindert werden, obwohl jede neue Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten das Recht auf ein faires Asylverfahren für die betroffenen Personen einschränkt. Mit der Abschaffung des Pflichtanwalts in der Abschiebungshaft leistet die Regierung außerdem einem schon lange bestehenden Skandal für unseren Rechtsstaat Vorschub: der massenhaften rechtswidrigen Abschiebungshaft“, kritisiert Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL, die dazu auch bereits als Sachverständige im Innenausschuss gesprochen hat…“ Pressemitteilung vom 05.12.2025 externer Link zum Gesetzentwurf externer Link
    • und zuvor am 03.12.2025: PRO ASYL zur Innenminister*innenkonferenz: Länder müssen neues Haftsystem für Schutzsuchende und Abschiebungen aus geschützten Räumen stoppen! externer Link
    • Siehe zugleich auch „Inhaftierung auch von Minderjährigen, monatelange Ausgangssperren… Wenn das deutsche GEAS-Anpassungsgesetz noch härter als das Original ausfällt“ im Dossier: Migrationspakt und GEAS: Neuer Anlauf in der EU-Flüchtlingspolitik (???)
  • »Sichere Herkunftsstaaten« per Rechtsverordnung: Das ist verfassungswidrig und das Konzept »sichere Herkunftsstaaten« ist grundsätzlich falsch
    Im Bundestag wird ein Gesetz diskutiert, laut dem »sichere Herkunftsstaaten« nicht mehr per Gesetz bestimmt werden sollen, sondern per Rechtsverordnung der Bundesregierung. Bundestag und Bundesrat wären also außen vor. Damit will die Bundesregierung nicht nur einen für sie unliebsamen politischen Prozess umgehen, sondern auch das Grundgesetz.
    Noch vor der Sommerpause hatte das Kabinett den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD beschlossen, nun diskutieren die Abgeordneten des Bundestages über den Entwurf eines Gesetzes mit zwei Themen: die Bestimmung »sicherer Herkunftsstaaten« durch Rechtsverordnung und die Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam. Für die Sachverständigenanhörung im Innenausschuss war auch PRO ASYL geladen und hat Stellung bezogen.
    Beide Vorschläge des Gesetzentwurfes lehnt PRO ASYL entschieden ab und empfiehlt das auch dem Bundestag. In diesem Text geht es um den Vorschlag zu den »sicheren Herkunftsstaaten«. Zur Abschaffung des Pflichtanwalts/der Pflichtanwältin in der Abschiebungshaft gibt es hier mehr Informationen.
    Das Konzept »sichere Herkunftsstaaten« ist grundsätzlich falsch
    PRO ASYL lehnt es grundsätzlich ab, Herkunftsländer von Geflüchteten per se als »sicher« zu definieren. Denn dies hat die schwerwiegende Folge, dass Asylanträge in der Regel pauschal abgelehnt werden und die verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, auf ein Minimum reduziert ist. Den Schutzsuchenden wird pauschal unterstellt, keine Schutzgründe zu haben. Damit wird ihnen eine kaum zu bewältigende Beweislast aufgebürdet, indem sie nachweisen müssen, dass sie in einem Land gefährdet sind, das nach deutschen Vorgaben als sicher gilt – nach dem Prinzip »im Zweifel gegen die Schutzsuchenden«. Und das auch noch oft in beschleunigten Verfahren. Dies kann zu Fehlentscheidungen und damit verbundenen rechtswidrigen Abschiebungen führen, die die betroffenen Menschen in große Gefahr bringen. Bereits 1993 (sogenannter Asylkompromiss) hat sich PRO ASYL entschieden gegen eine solche Regelung gewandt – und bleibt dabei: Ob eine Verfolgung im Herkunftsland vorliegt oder nicht, muss auf der Grundlage einer individuellen und unvoreingenommenen Prüfung des Asylantrages festgestellt werden…“ Beitrag vom 14.10.2025 von Pro Asyl externer Link
  • EuGH zu Anforderungen an sicheres Herkunftsland: Nur sicher, wenn es für alle sicher ist – vorerst. Mit der GEAS-Reform ändert sich das
    „… Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erhöht die Hürden bei der Bestimmung von sicheren Herkunftsländern für beschleunigte Asylverfahren. Die EU-Mitgliedstaaten können nur dann Listen sicherer Länder festlegen, wenn sie die Quellen für ihre Einschätzung offenlegen und die gesamte Bevölkerung in dem Land sicher ist, entschied das Gericht am Freitag in zwei Verfahren (Urt. v. 01.08.2025, Az. C‑758/24, C‑759/24). Anlass für die Verfahren bildet Italiens umstrittenes „Albanien-Modell“ für schnelle Asylverfahren im Ausland. Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten ist eine Grundvoraussetzung, um das Modell umsetzen zu können. Asylanträge von Menschen aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat können leichter und schneller abgelehnt werden. Eine EU-Liste sicherer Herkunftsländer gibt es nicht. (…) Der EuGH legte nun die Voraussetzungen für diese Einstufung fest. Die Mitgliedstaaten seien befugt, sichere Herkunftsstaaten eigenständig durch einen Gesetzgebungsakt zu bestimmen. Die der Einschätzung zugrunde liegenden Informationsquellen müssen aber transparent sein, um eine Überprüfung der Einstufung durch die nationalen Gerichte zu ermöglichen. Zudem entschied der EuGH, dass es nicht genügt, wenn der Staat für manche Personengruppen sicher ist und für andere, wie etwa homosexuelle oder queere Menschen, nicht. Nur wenn der Staat allen einen ausreichenden Schutz biete, darf er als sicher eingestuft werden, so der EuGH. (…) Die Schutzsuchenden zogen in Rom vor Gericht. Das war sich nicht sicher, ob die Liste der sicheren Herkunftsländer der italienischen Regierung mit EU-Recht vereinbar ist, und wandte sich deshalb im Wege des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH. Das Gericht führt in seiner Vorlage aus, dass der italienische Rechtsakt, durch den die Einstufung im Oktober 2024 erfolgt war, nicht die Informationsquellen angebe, auf die der italienische Gesetzgeber seine Einschätzung gestützt habe. In der früheren Regelung seien die Erkenntnismittel noch ersichtlich gewesen. Diese Intransparenz nehme sowohl dem Antragsteller als auch der Justiz die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Einstufung zu bestreiten bzw. zu prüfen. Der EuGH stellte nun klar, dass es den Mitgliedstaaten zwar freistehe, eine Einstufung durch Gesetzgebungsakt eigenständig vorzunehmen, dass diese Entscheidung jedoch gerichtlich überprüfbar sein müsse. Die gerichtliche Kontrolle müsse sich auf alle materiellen Voraussetzungen der „Sicherheit“ des betreffenden Staates beziehen. Aus diesem Grund treffe den Mitgliedstaat die Pflicht, sämtliche hierfür genutzten Erkenntnisquellen zu benennen und den Betroffenen sowie den Justizbehörden den Zugang hierzu zu ermöglichen. (…) In materieller Hinsicht entschieden die Luxemburger Richter, dass ein Mitgliedstaat einen Herkunftsstaat nur dann als sicher bestimmen darf, wenn er die selbst festgelegten materiellen Voraussetzungen für die Sicherheit in Bezug auf bestimmte Personengruppen erfüllt. Dies gelte allerdings nur bis zum Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Eine neue EU-Verordnung wird im Juni 2026 die derzeit geltende EU-Asylverfahrensrichtlinie ersetzen. Die Neuregelung gestattet in Art. 61 Abs. 2 sowohl regionale Ausnahmen als auch solche für „eindeutig identifizierbare Personengruppen“. Das Urteil des höchsten europäischen Gerichts ist auch für Deutschland wegweisend. Das bestätigt Migrationsrechtlerin Prof. Dr. Pauline Endres de Oliveira. Denn auch Deutschland hat eine Liste sicherer Länder festgelegt. (…) Ob und wie es nach der Entscheidung mit dem „Albanien-Modell“ weitergehen kann, ist laut der Professorin unklar. „Es gibt noch zahlreiche Rechtsfragen, die beim ‚Italien-Albanien-Modell‘ im Raum stehen“, erklärt die Dozentin der Humboldt-Universität Berlin. Zum Beispiel, ob die geplante Unterbringung von Asylsuchenden in solchen Zentren rechtlich einer Inhaftierung gleichkomme. Das wäre problematisch, denn nach internationalem Recht dürfe niemand ohne rechtlichen Grund inhaftiert werden – und eine Asylantragstellung sei kein Haftgrund.“ Mitteilung vom 1. August 2025 bei LTO externer Link, siehe zu Hintergründen:

    • Pro Asyl zu Einordnung zur heutigen EuGH-Entscheidung zu sicheren Herkunftsstaaten und dem Konzept der „return hubs“
      „… Dem Urteil wird insbesondere vor dem Hintergrund des italienischen Albanien-Modells Bedeutung zugeschrieben: Denn die Einstufung von Ländern als „sichere Herkunftsstaaten“ ist Voraussetzung für die Durchführung von beschleunigten Asylverfahren, wie die italienische Regierung sie für Asylsuchende in Albanien unter Haftbedingungen vorsieht. Bislang scheiterte Giorgia Meloni jedoch bei allen drei Umsetzungsversuchen an der italienischen Justiz. Deshalb nutzt die italienische Regierung die albanischen Lager seit Ende März 2025 als Abschiebehaftanstalten für abgelehnte Asylsuchende mit Abschiebebescheid. Meloni experimentiert hier mit einer Idee, für die sich auch die EU-Kommission jüngst einsetzte (sogenannte return hubs). Auch Bundesinnenminister Alexander Dobrindt forderte zuletzt mehrfach lautstark Rückführungszentren außerhalb Europas. Das ist aus Sicht von PRO ASYL eine höchst gefährliche Entwicklung: „Das Modell der sogenannten Rückführungszentren verfolgt eine gefährliche ‚Aus-den-Augen-aus-dem-Sinn‘-Politik, die sich um Menschenrechte und die Schicksale der Betroffenen nicht schert. Die Kosten für Melonis menschenunwürdiges Propaganda-Projekt sind exorbitant, was in einem krassen Gegensatz zu der völligen Ineffizienz und Wirkungslosigkeit des Modells steht. Ganz gleich, ob die albanischen Lager zur Durchführung von Asylverfahren oder als Abschiebelager dienen – die menschenrechtliche Bilanz des ‚Albanien-Modells‘ ist verheerend: Pauschale Inhaftierungen, fehlender Zugang zu Rechtsschutz, Intransparenz sowie das Ausbleiben demokratischer Kontrolle haben zur systematischen Entrechtung von Schutzsuchenden beigetragen. Es darf keine ‚rechtsfreien Zonen‘ außerhalb der EU geben, in denen Mitgliedsstaaten sich ihrer Verantwortung für Asylsuchende scheinbar einfach entledigen können“, sagt Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL.“ Pressestatement von Pro Asyl vom 1. August 2025 externer Link
    • Dossier: Ein Flüchtlingsbekämpfungs-Deal nach dem anderen: Deutschland und die EU und ihre »Migrationspartnerschaften« und
    • Dossier: Italienische Flüchtlingspolitik sowie
    • Dossier: Migrationspakt und GEAS: Neuer Anlauf in der EU-Flüchtlingspolitik (???)
  • Umgehung des Bundesrat: Regierung will sichere Herkunftsländer per Verordnung
    Abgelehnte Asylbewerber aus Staaten, die als sicher gelten, können schneller abgeschoben werden. Die Koalition will sogenannte „sichere Herkunftsstaaten“ künftig per Verordnung einstufen – und so den Bundesrat umgehen. Linke kritisiert: Union öffnet damit politischer Willkür Tür und Tor.
    Die Bundesregierung bereitet einen Gesetzentwurf vor, der die Einstufung von Staaten als sogenannte sichere Herkunftsländer vereinfachen soll. Wie der „Tagesspiegel“ berichtet, wird eine Verabschiedung im Kabinett an diesem Mittwoch angestrebt. Konkret geht es darum, dass die Regierung Herkunftsländer von Asylbewerbern künftig per Rechtsverordnung entsprechend einstufen können soll und damit ohne Zustimmung des Bundesrats. Gilt ein Land als sicher im Sinne des Gesetzes, dann bedeutet dies, dass dort die politischen Verhältnisse vermuten lassen, dass es dort keine politische Verfolgung oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung gibt. Asylanträge von Menschen, aus diesen vermeintlich „sicheren“ Herkunftsstaaten lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) in der Regel als offensichtlich unbegründet ab. Dies schließt die Anerkennung eines Schutzstatus im Einzelfall aber nicht aus. Abgelehnte Antragsteller können jedoch leichter und schneller abgeschoben werden. (…)
    Als sichere Herkunftsländer gelten in Deutschland aktuell neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien, Georgien und Moldau. Die Einstufung soll die sogenannte „irreguläre“ Migration aus diesen Staaten verringern.“ Meldung vom 03.06.2025 im Migazin externer Link
  • Rechtslage sichere Herkunftsstaaten: Wer entscheidet, was sicher ist 
    „Die Definition als sicherer Herkunftsstaat soll Behörden und Gerichte entlasten. Doch die gesetzlichen Hürden, die Liste um die Maghreb-Staaten oder Georgien zu ergänzen, sind hoch. Das Grundgesetz gibt es vor: Nach Artikel 16a Absatz 3 kann der Gesetzgeber bestimmte Länder zu sicheren Herkunftsstaaten erklären. Möglich ist das aber nur, wenn es als sicher gilt, dass in diesem Land keine politische Verfolgung und auch keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. (…) Um das zu bewerten, muss man sich in dem betreffenden Staat drei Dinge ansehen: Die Rechtslage, die Rechtsanwendung und die allgemeinen politischen Verhältnisse. Wenn es in einzelnen Landesteilen politische Verfolgung gibt oder zum Beispiel einzelne Bevölkerungsgruppen unmenschlich behandelt oder bestraft (zum Beispiel gefoltert) oder politisch verfolgt werden, darf das Land nicht zum sicheren Herkunftsstaat erklärt werden. Ist das aber nicht der Fall, kann der Bundestag ein entsprechendes Gesetz beschließen. Der Bundesrat muss diesem zustimmen, damit es in Kraft tritt…“ Beitrag von Kolja Schwartz aus der ARD-Rechtsredaktion vom 18. Juli 2018 in tagesschau.de externer Link

Siehe auch:

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=228397
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