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Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat sich in dieser Woche mit Überstunden in der Zeitarbeitsbranche befasst. Im konkreten Fall hatte ein Maler 65 Überstunden angesammelt und von seiner Leiharbeitsfirma verlangt, dass ihm der Lohn dafür ausgezahlt wird. Die Firma jedoch weigerte sich. Die Überstunden wollte sie stattdessen auf einem Arbeitszeitkonto gutschreiben. Es kam zum Streit. Dieser steht stellvertretend für viele Fälle in der Leiharbeiterbranche. (…) In der Zeitarbeitsbranche – das ist sozusagen ihr Wesen – trägt immer die Firma das Risiko, einen Arbeitnehmer auch mal nicht einsetzen zu können. In guten wie in schlechten Zeiten. Die vorherrschende Rechtsauffassung ist daher: Überstunden, die die Mitarbeiter in guten Zeiten ansammeln, darf eine Zeitarbeitsfirma nicht nutzen, um sie in schlechten Zeiten wieder abzubauen. Damit würde sie ihr eigenes Risiko auf ihre Arbeitnehmer abwälzen. Aus diesem Grund argumentieren Zoll und Bundesarbeitsministerium: Arbeitszeitkonten sind zumindest in einigen Teilbereichen der Zeitarbeit wie z.B. im Handwerk generell unzulässig. Das Problem: Die Tarifverträge mit den Gewerkschaften sehen Arbeitszeitkonten dort aber ausdrücklich vor...“ Beitrag von André Seifert in MDR AKTUELL vom 26. November 2017. Zu den konkreten aktuellen Rechtsstreit heißt es: „…
die Parteien konnten sich in einer Verhandlungspause außergerichtlich einigen. Das Gericht stellte das Verfahren ein.“ Es stellt sich die Frage wer hat nachgegeben. Wir vermuten aus Erfahrung, dass der Sklavenhändler – und womöglich dessen Arbeitgeberverband für ihn – ein Grundsatzurteil vermeiden wollte… Zur Problematik Arbeitszeitkonto und Überstunden siehe eine kleine Zusammenstellung im Beitrag. Neu dazu:
Prozeßbevollmächtigter auf Seite der ZAF zum Urteil weiterlesen »