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Der Prozess gegen den kurdischen Politiker Zeki Eroglu nach Paragraph 129 b Strafgesetzbuch vor dem Hamburger Oberlandesgericht (OLG) neigt sich dem Ende zu. Dieser Paragraph kriminalisiert eine Vielzahl politischer Organisationen als »terroristische Vereinigung im Ausland«, unter ihnen ist nach wie vor auch die kurdische Arbeiterpartei PKK“ – so beginnt der Bericht „Als »Terrorist« kriminalisiert“ von Martin Dolzer am 27. Juni 2017 in der jungen welt, worin folgende Zwischenbilanz von der rastlosen Tätigkeit von Erdogans Freunden gezogen wird: „
Das Bundesjustizministerium hatte 2011 eine »Verfolgungsermächtigung« gegen die PKK als terroristische Vereinigung im Ausland erteilt. Seitdem wurden 14 Kurden als führende Kader der Partei verhaftet. Acht von ihnen sind bereits zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden, obwohl ihnen, wie auch Eroglu, keine konkreten Straftaten vorgeworfen werden. Vielmehr wird in ihrem Fall zum »Delikt« erklärt, dass sie sich als Mitglieder der kurdischen Exilcommunity für Frieden einsetzten, Konflikte schlichteten und Demonstrationen organisierten“. Siehe dazu auch einen Beitrag zu Freiburg und Fahnenverbot
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