FU Berlin: Abmahnungen von Mitgliedern des ver.di-Betriebsgruppenvorstands nach Aufruf gegen AfD vor Gericht

Dossier

Aufruf “Gegen AfD und die Abschiebe- und Kürzungspolitik der Ampelregierung: Kommt zum Aktionstag am 3. Februar, 13 Uhr, Bundestagswiese!”Die ver.di-Mitgliederversammlung vom 22.05.2024 solidarisiert sich mit den Kolleg*innen der ver.di-Betriebsgruppe, die vom FU-Präsidium Abmahnungen wegen dem Artikel externer Link mit dem Titel “Gegen AfD und die Abschiebe- und Kürzungspolitik der Ampelregierung: Kommt zum Aktionstag am 3. Februar, 13 Uhr, Bundestagswiese!” erhalten haben. Die FU-Leitung hatte zunächst mit einer Gegendarstellung externer Link reagiert und dann die Abmahnungen ausgesprochen. Zur rechtlichen Einordnung veröffentlichen wir hier eine gutachterliche Stellungnahme externer Link der Rechtsanwaltskanzlei, die einen Kollegen vertritt. Dem Gutachten nach sind die Äußerungen im besagten Aufruf von der Koalitionsfreiheit gedeckt und die Abmahnungen rechtlich nicht haltbar. Wir verurteilen deshalb den Einschüchterungsversuch gegenüber unseren Kolleg*innen und fordern das Präsidium auf, die Abmahnungen zurückzunehmen…“ Soli-Erklärung des ver.di-Betriebsgruppenvorstands vom 22. Mai 2024 externer Link („Rücknahme der Abmahnungen gegen unsere Kolleg*innen!“), siehe mehr Informationen:

  • Ein Vorstandsmitglied der ver.di-Betriebsgruppe an der FU Berlin hat die Berufung gegen die Abmahnung Ende Mai gewonnen, zwei weitere am 10. Juli 2025 vor dem Arbeitsgericht Berlin New
    • Abmahnungen statt tarifgerechter Bezahlung
      „… Eine Kammer des Gerichts erklärte am 20. Februar 2025 die Abmahnung für rechtmäßig – mit der Begründung, die Aussagen seien „nicht mehr sachlich“ und verstießen gegen die Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Gegen dieses Urteil wurde seitens eines Vorstandsmitglieds der ver.di-Betriebsgruppe Berufung eingelegt.
      In einer Pressemitteilung vom 26. Mai 2025 hebt eine andere Kammer des Arbeitsgerichts Berlin eine der Abmahnungen auf. Sie erkennt ausdrücklich an, dass der Aufruf zur Anti-AfD-Demo von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Auch die Kritik an Ausgliederung migrantischer Kolleg:innen und an demokratiegefährdenden Tendenzen sei legitim – gerade angesichts des gesellschaftlichen Klimas. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die FU legte ebenfalls sofort Berufung ein. (…) Nun hat das Arbeitsgericht zunächst nicht nur die Abmahnung gegen einen Kollegen für rechtswidrig erklärt, in seiner jüngsten Entscheidung erkennt es erstmals die Kernvorwürfe der ver.di-Betriebsgruppe als zutreffend an – etwa die verspätete Auszahlung tariflicher Leistungen (…) Doch statt die Umsetzung des Tarifvertrags sicherzustellen, geht die FU in Zeiten der Kürzungen in kostspieligen Verfahren gegen jene vor, die die Missstände publik machten. Letztere bestehen jedoch fort, wie eine aktuelle Veröffentlichung des Personalrats an der FU externer Link zeigt, indem intransparente Lohnmodelle kritisiert werden, die mit dem Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ und tarifgerechter Bezahlung offenbar nichts zu tun zu haben.
      Im Fall der verlorenen Klage gegen die Abmahnung findet am Mittwoch, den 2. Juli 2025 die Revision vor dem Landesarbeitsgericht Berlin statt. Es geht um die Abmahnungen gegen die ver.di-Betriebsgruppe an der FU – und damit um viel mehr als einen einzelnen Fall. Für die Klagen zwei weiterer Mitglieder des Betriebsgruppenvorstands in derselben Sache findet am 10. Juli 2025 der Kammertermin der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Berlin statt. Kommt zahlreich – zeigt Solidarität!
      Mittwoch, 02.07.25 9:30 Uhr, Arbeitsgericht Berlin, Raum 213, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin
      Donnerstag, 10.07.25 9:30 Uhr
      Arbeitsgericht Berlin, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin
      Kein Maulkorb für Gewerkschafter:innen! Gegen Repression und Tarifflucht – für demokratische Mitbestimmung und faire Arbeitsbedingungen!Artikel von Tabea Winter vom 03.06.2025 bei Klasse gegen Klasse externer Link – zum Termin am 2.6.liegen noch keine Infos vor
    • Abmahnung eines Mitglieds der ver.di-Betriebsgruppe der Freien Universität unrechtmäßig
      Das Arbeitsgericht Berlin hat die Abmahnung gegenüber einem Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe bei der Freien Universität Berlin wegen deren Aufrufs im Internet für unrechtmäßig angesehen. In dem Aufruf wird der Universität vorgeworfen, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten und dadurch den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD zu befördern. (…)
      Die Arbeitgeberin erteilte dem Arbeitnehmer Anfang März 2024 eine Abmahnung und führte in dieser aus, in den zitierten Passagen liege eine ehrverletzende Kritik, die eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis darstelle.
      Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Entfernung der Abmahnung stattgegeben. Zu Unrecht sei die beklagte Arbeitgeberin davon ausgegangen, in dem Beitrag aus Januar 2024 liege eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Abzuwägen seien dabei das Grundrecht auf Meinungsfreiheit einerseits und die Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis andererseits. Der dem Betriebsgruppenmitglied in der Abmahnung vorgehaltene Beitrag enthalte zum Teil Behauptungen mit einem wahren Tatsachenkern, so zur Auszahlung tariflicher Entgeltbestandteile erst mit Verzögerung und zur Vergabe von Reinigungsaufträgen an externe Dienstleister, von denen eine hohe Anzahl migrantischer Beschäftigter betroffen sei. Im Übrigen handele es sich um Werturteile, die die Grenze zu einer vom Schutz der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz nicht gedeckten Schmähkritik nicht überschritten. (…)
      Das Arbeitsgericht hat damit anders entschieden als eine andere Kammer in einem Parallelfall (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2024, Aktenzeichen 58 Ca 4568/24; siehe Pressemitteilung Nr. 01/25 vom 07.01.2025). In dem Parallelfall ist Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auf den 2. Juli 2025 anberaumt (Aktenzeichen 23 SLa 94/25).
      Gegen das Urteil hat die beklagte Arbeitgeberin Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt (Aktenzeichen 12 SLa 913/25). Ein Termin ist noch nicht festgesetzt worden.
      Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 6. Mai 2025, Aktenzeichen 22 Ca 11081/24
      Pressemitteilung vom 26.05.2025 in berlin.de externer Link
  • ver.di kritisiert Abmahnung der Freien Universität Berlin gegen Aktive des ver.di Betriebsgruppenvorstands und unterstützt Klagen  ver.di kritisiert Abmahnung der Freien Universität Berlin gegen Aktive des ver.di Betriebsgruppenvorstands und unterstützt Klagen
    ver.di Berlin-Brandenburg kritisiert die Abmahnung der Freien Universität Berlin (FU Berlin) gegen die Mitglieder des ver.di Betriebsgruppenvorstandes wegen eines Blogeintrags (…) Die Klage eines Betroffenen gegen diese Abmahnung hat das Arbeitsgericht Berlin in erster Instanz zurück gewiesen. ver.di sieht die Aussagen durch das Recht auf freie Meinungsäußerung und durch Art.9 Grundgesetz, der u.a. das Recht der Gewerkschaftsbestätigung schützt, gedeckt und hält die Einordnung von Teilen des Blogeintrages durch das Arbeitsgericht Berlin als Schmähkritik für äußerst bedenklich. ver.di kritisiert weiterhin die FU Berlin für das juristische Vorgehen gegen den ver.di Betriebsgruppenvorstand. Bei der weiteren juristischen Auseinandersetzung wird ver.di alle Mitglieder des Betriebsgruppenvorstands weiter unterstützen
    .“ Pressemitteilung vom 11.02.2025 von ver.di Berlin-Brandenburg externer Link und dazu:

    • Freie Universität Berlin: Antifaschismus oder Schmähkritik. An der Freien Universität wehrt sich ein aktiver Gewerkschafter gegen eine Abmahnung
      „… Das Arbeitsgericht schloss sich der FU an und bezeichnet die inkriminierte Passage als eine »vom Schutz der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz nicht gedeckte Schmähkritik«. Dem widersprechen die beiden Anwälte des Verdi-Mitglieds, Benedikt Hopmann und Reinhold Niemerg, in einer ausführlichen Stellungnahme zur eingelegten Berufung. »Das Arbeitsgericht übergeht in leichtfertiger Weise den Umstand, dass der Verdi-Betriebsgruppenvorstand auf der Grundlage von Tatsachen argumentiert hat und die von ihm in Bezug genommenen Tarifverstöße der FU Berlin ausnahmslos dokumentiert sind.« (…) Die Anwälte zitieren auch eine Frage, die die Verdi-Betriebsgruppe bereits im August 2023 in einem offenen Brief an den FU-Präsidenten gestellt hat: »Welche Handlungsmöglichkeiten haben die Beschäftigten neben dem Klageweg, wenn Tarifverträge zwar ausgehandelt, dann aber in ganzen Bereichen bewusst nicht umgesetzt werden?« Hier schließt sich der Bogen zum Aufruf der Verdi-Betriebsgruppe, die auf den Zusammenhang von rechten Einstellungen und der erlebten Handlungsfähigkeit am Arbeitsplatz verwies. »Dieser Zusammenhang ist wissenschaftlich gut belegt; zuletzt in einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung von 2021 zu antidemokratischen Einstellungen und der Arbeitswelt«, heißt es in einer Stellungnahme von Verdi Berlin. Die Gewerkschaft will die Kolleg*innen an der FU auch weiterhin bei der juristischen Auseinandersetzung unterstützen…“ Artikel von Peter Nowak vom 25. Februar 2025 in Neues Deutschland online externer Link
    • Berufung gegen FU-Schmähkritikurteil des Berliner Arbeitsgerichts vom 05.12.2024 eingelegt
      Im Folgenden eine Stellungnahme der Anwälte Reinhold Niemerg und Benedikt Hopmann zu einer Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin Nr. 01/25. In dieser Pressemitteilung begründet das Arbeitsgericht, warum es einem Beschäftigten der FU und ver.di Mitglied – Mandant der beiden Anwälte – „Schmähkritik“ an der FU vorwirft und deswegen die Abmahnung der FU für rechtmäßig hält. Es fehlten der Kritik nach Meinung des Arbeitsgerichts „Anhaltspunkte in der Realität“. Diese Meinung kommt dadurch zustande, dass das Arbeitsgericht die Realitäten nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Anwälte haben gegen das Urteil Berufung eingelegt…“ Die ausführliche Stellungnahme der beiden Anwälte dokumentiert am 16/02/2025 bei widerstaendig.de externer Link
    • Berliner Aktion Gegen Arbeitgeberunrecht ruft alle Betriebsgruppen auf, sich solidarisch mit den abgemahnten Vorstandsmitgliedern zu erklären. Schickt eure Solierklärungen an vorstand@verdi-fu.de
  • Arbeitsgericht Berlin lehnt erste Klage gegen Abmahnungen der ver.di-Betriebsgruppe der FU ab: Loyalitätspflicht erlaube z.B. keine Kritik an Fremdvergabe von Reinigungsarbeiten (da üblich!)

    • Abmahnung eines Mitglieds der ver.di-Betriebsgruppe der Freien Universität rechtmäßig
      Das Arbeitsgericht Berlin hat die Abmahnung gegenüber einem Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe bei der Freien Universität Berlin wegen deren Aufrufs im Internet für rechtmäßig angesehen. In dem Aufruf wird der Universität vorgeworfen, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten und dadurch den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD zu befördern. Das klagende Vorstandsmitglied der ver.di-Betriebsgruppe steht in einem Arbeitsverhältnis zur beklagten Universität und ist freigestelltes Personalratsmitglied. (…) Die Arbeitgeberin erteilte dem Arbeitnehmer Anfang März 2024 eine Abmahnung und führte in dieser aus, in den zitierten Passagen liege eine ehrverletzende Kritik, die eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis darstelle. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Entfernung der Abmahnung abgewiesen. Es bestehe ein hinreichender Bezug des Aufrufs zum Arbeitsverhältnis der Parteien. Seine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis habe der Arbeitnehmer durch den Aufruf verletzt. Zwar sei wegen der enthaltenen wertenden Elemente von einer Meinungsäußerung auszugehen. Diese überschreite jedoch nach Anlass, Kontext und Zweck die Grenze auch polemischer oder überspitzter Kritik. Es handele sich vielmehr um eine vom Schutz der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz nicht gedeckte Schmähkritik. Für die erhobenen Vorwürfe fehlten Anhaltspunkte in der Realität. So sei etwa die Fremdvergabe von Reinigungsarbeiten im Öffentlichen Dienst üblich.
      Das Arbeitsgericht hat weiter angenommen, die Äußerungen seien auch nicht aufgrund der in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz gewährleisteten Koalitionsfreiheit gerechtfertigt. Die Werbung zur Teilnahme an dem Aktionstag sei ebenso wenig Gegenstand des abgemahnten Verhaltens wie die Äußerungen in Bezug auf die Bundesregierung. Allein die Schmähkritik bezogen auf die Universität werde abgemahnt; sie sei auch vom Schutzbereich des Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz nicht erfasst.
      Gegen das Urteil kann der klagende Arbeitnehmer Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen
      .“ Pressemitteilung vom 06.01.2025 des Berliner Arbeitsgerichts externer Link zum Urteil vom 5. Dezember 2024, Aktenzeichen 58 Ca 4568/24
    • Abmahnung von Uni-Mitarbeiter rechtens
      Arbeitsgericht bewertet Vorwürfe, das Präsidium der FU Berlin sei mitverantwortlich für den deutschen Rechtsruck, als Schmähkritik (…)
      Weitere Klagen gegen Abmahnungen noch anhängig
      Das Arbeitsgericht wies die Klage des Gewerkschafters gegen seine Abmahnung nun zurück. Zur Begründung hieß es, der Arbeitnehmer habe seine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis durch den Aufruf verletzt. Die inkriminierte Passage sei eine „vom Schutz der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz nicht gedeckte Schmähkritik“. Ob der betroffene Gewerkschafter Berufung gegen das Urteil einlegt, die das Arbeitsgericht zugelassen hat, ist noch offen. Die Klagen vier weitere Vorstandsmitglieder der Verdi-Betriebsgruppe gegen ihre jeweiligen Abmahnungen laufen noch. Das Verhältnis zwischen dem FU-Präsidium und der Verdi-Uni-Gruppe gilt seit Jahren als konfliktreich und gestört. Die Gewerkschafter*innen monieren immer wieder, dass ihr Arbeitgeber Tarifverträge nicht einhält und die Mitbestimmung bekämpft.“ Artikel von Peter Nowak vom 8.1.2025 in der taz online externer Link
  • Klage gegen die Abmahnungen der Kolleg*innen der ver.di-Betriebsgruppe FU am Montag, 30.9. vor dem Arbeitsgericht Berlin, Soli-Kundgebung ab 08:30 Uhr
    Mitglieder der ver.di-Betriebsgruppe hatten vor einigen Monaten vom FU-Präsidium Abmahnungen wegen eines Beitrags auf der Homepage der Betriebsgruppe mit dem Titel “Gegen AfD und die Abschiebe- und Kürzungspolitik der Ampelregierung: Kommt zum Aktionstag am 3. Februar, 13 Uhr, Bundestagswiese! ” erhalten. (…) Am Montag, den 30.9.2024 findet um 9 Uhr vor dem Arbeitsgericht, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin eine weitere Verhandlung gegen weitere Betroffene statt. Unterstützer*innen treffen sich ab 08:30 Uhr vor dem Gerichtsgebäude.“ Aufruf vom 28. September 2024 der Berliner Aktion Gegen Arbeitgeberunrecht externer Link
  • Gütetermin zur Rücknahme der Abmahnung gegen ein Mitglied des Vorstands der ver.di Betriebsgruppe der Freien Universiät Berlin ohne Ergebnis
    Die FU Berlin hat ihren Betriebsgruppenvorstand aufgrund von Kritik abgemahnt. Nun fand der erse Gerichtstermin zur Rücknahme der Abmahnung statt. Am 23.05. fand der erste gerichtliche Gütetermin zur Rücknahme der Abmahnung gegen ein Mitglied des Vorstands der ver.di Betriebsgruppe der Freien Universiät Berlin statt. Die anwaltliche Vertretung des Betriebsgruppenvorstands hat in einem Gutachten dargelegt, dass die Aussagen der Betriebsgruppenvorstands sowohl wahrheitsgemäß sind, als auch dass die in der Folge ausgesprochene Abmahnung die Koalitionsfreiheit und damit das Recht auf gewerkschaftliche Organisierung der Betriebsgruppenvorstandsmitglieder verletzt. Die Gegenargumentation der FU im Gerichtssaal erscheint geradezu skandalös: Diese beruft sich darauf, dass die Einbehaltung über zwei Millionen Euro tariflich vereinbarten Zuschlagszahlungen, die erst nach der Androhung von Streiks ausbezahlten wurden, sich in einem normalen Rahmen der Tarifstreitigkeiten befinden würden, und dass es genauso üblich sei, Reinigungskräfte outzusourcen. Außerdem würden dermaßen „politische” Aussagen des Betriebsgruppenvorstands den Rahmen tariflicher Auseinandersetzungen sprengen…“ Bericht von Tom Krüger vom 02.06.2024 in Klasse gegen Klasse externer Link („Abmahnungen gegen Betriebsrat: FU unterdrückt kritische Beschäftigte“)
  • Gewerkschafter wehrt sich: Verdi-Betriebsgruppenvorstand an FU Berlin geht gegen Abmahnung vor
    „… Die Mitteilung bezieht sich auf die Klage eines ihrer Vorstandsmitglieder, der sich aktuell vor dem Arbeitsgericht Berlin gegen seine Abmahnung wehrt. Ob die Abmahnungen sein Grundrecht auf Koalitionsfreiheit verletzt, wurde dort im Gütetermin am Donnerstag nicht geklärt. Dazu werde ein Kammertermin im Dezember anberaumt, erklärte der Rechtsanwalt und Arbeitsrechtler Reinhold Niemerg gegenüber jW.
    Nach Veröffentlichung eines Aufrufs der Verdi-Betriebsgruppe Ende Januar wurden nach jW-Informationen mindestens vier FU-Beschäftigte vom Präsidium abgemahnt. (…)
    Dass rechtes Gedankengut »am besten in einem solchen Klima der Prekarität« wachse, hatte die Betriebsgruppe auf ihre Arbeitsumgebung an der FU angewandt: »Wer wie das FU-Präsidium Tarifverträge nicht einhält, bekämpft aktiv Mitbestimmung und demokratische Prozesse und sorgt so für politischen Verdruss. Im Ergebnis fördert auch die FU damit den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD, denen gewerkschaftliche Organisierung ebenfalls ein Dorn im Auge ist.« Der Betriebsgruppenvorstand habe seinen »Dienstgeber« dadurch »öffentlich beschuldigt«, »aktiv Mitbestimmung und demokratische Prozesse zu bekämpfen, als ›gewerkschaftsfeindlicher‹ Arbeitgeber der AfD und der politischen Rechten den Weg zu bereiten, gar den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD als solche zu fördern«, hieß es in der Abmahnung. Das Präsidium erklärte darin, FU-Beschäftigte unterlägen »insbesondere« als solche des öffentlichen Dienstes »einer besonderen Treue- und Loyalitätspflicht«, weshalb »ehrverletzende Kritik« zu unterlassen sei. Die Vorwürfe der Gewerkschafter seien »offensichtlich unzutreffend« und verließen »jegliche sachliche, von der Meinungsfreiheit gedeckte Kritik«, behauptete das Präsidium…“ Artikel von David Maiwald in der jungen Welt vom 24.05.2024 externer Link (Hervorhebung von uns
  • Auch das Studierendenparlament der FU hatte sich bereits wegen der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen gegenüber unseren Kolleg*innen mit einer Resolution externer Link positioniert.
  • Eine erste Gerichtsverhandlung, mit dem Ziel der Rücknahme einer Abmahnung, fand am 23.05.2024 um 09:45 Uhr vor dem Arbeitsgericht, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin statt. Unterstützer*innen trafen sich um 09:30 Uhr vor dem Gerichtsgebäude. (siehe ein Foto in der o.g. Soli-Erklärung externer Link)

Siehe zum Hintergrund unser Dossier: Proteste gegen die AfD nach der Correctiv-Recherche über rechte Deportationspläne: Ist Antifaschismus wieder „in“ oder wird er zum Feigenblatt der übrigen Parteien?

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=220631
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