ver.di gewinnt vorm Bundesverwaltungsgericht im Streit um Sonntagsöffnungen

Wochen ohne Ende? Schluss jetzt!ver.di begrüßt die heutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) über die Zulässigkeit von Ladenöffnungen an Sonntagen. Mit seiner Entscheidung bestätigte das BVerwG in der letzten Instanz ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2013. Der Gerichtshof hatte eine Verordnung der Gemeinde Eching zur Zulassung von Sonntagsöffnungen für unwirksam erklärt. Die Gemeinde hatte versucht, die Sonntagsöffnung mehrerer großer Möbelhändler damit zu begründen, dass im örtlichen Gewerbegebiet ein kleines Frühlingsfest mit einer Torwand stattfand. Dagegen hatte ver.di Bayern geklagt…“ Pressemitteilung vom 11. November 2015 externer Link. Siehe dazu neu:

  • Veranstaltungshinweis: Am 17. Februar findet in Berlin die Konferenz „Es dreht sich was beim Sonntagsschutz. 6. Zeitkonferenz in Berlin“ der „Allianz für den freien Sonntag“, an der auch ver.di beteiligt ist, statt. Zur Teilnahme und Berichterstattung sind Sie herzlich eingeladen.Siehe den Flyer externer Link

  • Bundesverwaltungsgericht erhöht Hürden für die Zulassung von Sonntagsöffnungen – Politik ist aufgefordert, Sonn- und Feiertage stärker zu schützen
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Hürden für Sonntagsöffnungen deutlich erhöht. Das zeigt die vor kurzem im Februar veröffentlichte ausführliche Urteilsbegründung im Streit um Sonntagsöffnungen in der Gemeinde Eching (Bayern; 8 CN 2.14). Das Gericht hatte im November 2015 der Klage der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen die dortigen Sonntagsöffnungen stattgegeben…“ ver.di-Pressemitteilung vom 15.02.2016 externer Link. Darin: „… Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Urteilsbegründung fest, dass Sonntagsöffnungen aufgrund eines Marktes oder sonstiger Anlässe nicht allein deshalb zulässig sind, weil die stattfindende Veranstaltung einen erheblichen Besucherstrom auslöst. Die Veranstaltung an sich muss für den Sonntag prägend sein, das heißt mehr Besucher anziehen als bei einer alleinigen Sonntagsöffnung. Dieser Einschätzung muss eine schlüssige und vertretbare Prognose zugrunde liegen. Voraussetzung ist zudem, dass die Ladenöffnungen auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung begrenzt bleiben. Die Verkaufsfläche der geöffneten Geschäfte darf zudem nicht größer sein als die Fläche des Marktes oder der Veranstaltung, der als Anlass für die Sonntagsöffnung dient...“
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=89040
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