BGH zu Schwarzarbeit: Kein Anspruch auf Bezahlung

„… Wer aufgrund eines nichtigen Vertrages Leistungen erbracht hat, kann grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistung oder Wertersatz verlangen. So sieht es das Bereicherungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor. Eine Ausnahme gilt nach § 817 Abs. 2 BGB dann, wenn die Parteien gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben. Ein solches finde sich in § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzAbG), so der Bundesgerichtshof (BGH), der über die Klage eines Handwerksbetriebs zu entscheiden hatte (Urt. v. 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13)…“ Meldung vom 10.04.2014 bei Legal Tribune online externer Link

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=56884
nach oben