Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen Kritik an Ausländerbehörde verstößt gegen Meinungsfreiheit

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in einem heute veröffentlichten Beschluss die Grundsätze bekräftigt, die die Strafgerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen  zu beachten haben. Diese müssen insbesondere berücksichtigen, dass das  Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen  Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der  Meinungsfreiheit gehört und bei der Abwägung besonders zu  berücksichtigen ist…“ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 09. August 2013 externer Link (Beschluss vom 24. Juli 2013, 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13). Siehe dazu:

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=42000
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