BAG: Gleiches Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer [theoretisch]

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt („equal pay“). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können. Tarifverträge, die für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt vorsehen, als es vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten, hat ua. die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) mit Arbeitgeberverbänden der Leiharbeitsbranche geschlossen. Nachdem der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 -, vgl. Pressemitteilung Nr. 93/10) festgestellt hat, dass die CGZP nicht tariffähig ist, haben bundesweit zahlreiche Leiharbeitnehmer auf Nachzahlung der Differenz zwischen der von ihren Arbeitgebern gewährten Vergütung und der eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers geklagt. In fünf dieser Verfahren hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts heute über die Revisionen verhandelt und entschieden…“ Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2013 externer Link (Az.: 5 AZR 954/11). Siehe dazu:

  • Leiharbeiter freuen sich – fast. Bundesarbeitsgericht entschied zu Lohnnachforderungen
    Dreimonatige Ausschlussfristen gelten, Arbeitgeber können sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Bundesarbeitsgericht urteilte in komplizierter Materie. Artikel von Jörg Meyer in Neues Deutschland vom 14.03.2013 externer Link. Aus dem Text: „… Im gestrigen Urteil ging es darum, dass die Unternehmer Nachforderungen zurückwiesen, weil ihrer Meinung nach vertraglich festgelegte Ausschlussfristen verstrichen waren, zum anderen Vertrauensschutz für die Arbeitgeber bestanden hätte – sie hätten sich auf die Gültigkeit der Tarifverträge verlassen, seien deshalb nicht zu Nachzahlung verpflichtet, war das Argument. Die Klagen zum Vertrauensschutz wies das BAG zurück. Aus den für nichtig erklärten Tarifverträgen der CGZP lässt sich nichts ableiten, das »pro Arbeitgeber« spräche, sagte ein BAG-Sprecher gegenüber »nd«. … »Mit der Anerkennung der Ausschluss- und Verjährungsfristen geht das Gericht völlig an der prekären Lebensrealität der betroffenen Menschen vorbei«, kritisiert der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Daniel Weidmann. »Wer kann es sich in einem laufenden Leiharbeitsverhältnis erlauben, alle drei Monate Zahlungsansprüche gegen seinen Arbeitgeber geltend zu machen?« Ver.di will nun die Urteilsbegründung »genauestens prüfen« und rät entliehenen Beschäftigten im Zweifelsfall »lieber einmal zu viel geltend zu machen, als einmal zu wenig«.“
  • Urteil zur Leiharbeit: Keine Nachzahlung
    Das Bundesarbeitsgericht Erfurt verhindert den Ausgleich zwischen Billigtarifen und Stammlöhnen. Damit dürften die Ansprüche auf Nachzahlung fast verfallen sein. LeiharbeitnehmerInnen können in der Regel nur drei Monate lang den vollen Lohn einklagen – auch wenn ein Billigtarifvertrag für nichtig erklärt wurde. Das entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt…“ Kommentar von Christian Rath in der taz online vom 14.03.2013 externer Link
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=29155
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