Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Einsatzes von (Leiharbeitsern als) Streikbrechern

"willst du mit mir streiken gehen?"Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich unmittelbar gegen § 11 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes richtete. Die Vorschrift enthält das bußgeldbewehrte Verbot, Leiharbeitskräfte auf bestreikten Arbeitsplätzen einzusetzen, wenn der Entleiherbetrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist, also den Einsatz als Streikbrecher. Die Kammer entschied, nachdem sie dazu Stellungnahmen eingeholt hatte, dass die Regelung die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten verletzt…“ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 2020 externer Link zum Beschluss vom 19. Juni 2020 (1 BvR 842/17), siehe dazu weitere Informationen und Hintergründe:

  • Bundesverfassungsgericht: Leiharbeiter dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden
    Seit 2017 verbietet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dass Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter von Unternehmen als Streikbrecher eingesetzt. Dagegen hatte ein Arbeitgeber vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt – erfolglos. § 11 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) regelt seit 2017, dass ein Entleih-Unternehmen Leiharbeitskräfte nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen tätig werden lassen darf, wenn der Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Gegen dieses Verbot hatte ein Arbeitgeber aus der Unterhaltungsindustrie Verfassungsbeschwerde einelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als „teilweise unzulässig“ und unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt es dabei: Leiharbeiter dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. DGB-Vorstand Anja Piel begrüßt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: „Die Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum Streikbrecherverbot ist richtig und wichtig. Damit werden Leiharbeitnehmer vor arbeitgeberseitig angeordneten Einsätzen als Streikbrecher geschützt. Jede andere Entscheidung hätte das Streikrecht der Gewerkschaften ausgehöhlt und Arbeitnehmerinteressen verletzt. Leiharbeitnehmer wurden in der Vergangenheit zunehmend zielgerichtet eingesetzt, um Streikmaßnahmen der Gewerkschaften leer laufen zu lassen.““ DGB-Meldung vom 06.08.2020 externer Link
  • Ratgeber für Leiharbeiter bei Warnstreiks im Einsatzbetrieb: Leiharbeiter dürfen bei Warnstreiks mitmachen
    Wie sollen sich Leihbeschäftigte bei Warnstreiks verhalten? Sie dürfen nicht zum Streikbruch anstelle von Stammbeschäftigten eingesetzt werden. Und sie dürfen sich an Warnstreiks und Aktionen von uns beteiligen. Wir erklären, was Leiharbeiter bei Warnstreiks beachten sollten…“ Ratgeber der IG Metall vom 22. Januar 2018 externer Link
  • Siehe zum Hintergrund unser Dossier zum Gesetz zur Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen 2016
  • Siehe auch: Werkverträge und Leiharbeit als Streikhindernis – Linke Gewerkschaftesaktivisten übersehen die Spaltung der Belegschaften sowie Was gilt für Leiharbeitskräfte, wenn es im Einsatzbetrieb einen (Warn-)Streik gibt?
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=176507
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