Ratgeber: Gefährlichen Staub am Arbeitplatz vermeiden – Kleine Partikel, schwere Folgen

MAG: Mediathek für Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung„Staub kann schwere Erkrankungen verursachen. Deswegen gibt es Vorschriften, wie Arbeitgeber die Konzentration schädlicher Partikel gering halten müssen. Leider setzen diese Regelungen nicht alle um. In jedem Fall lohnt sich ein genauer Blick auf den eigenen Arbeitsplatz. (…) Die „Zehn goldenen Regeln zur Staubbekämpfung“: Regel 1: Staub erst gar nicht entstehen lassen (…) Regel 2: Staubarme Materialien verwenden (…) Regel 3: Möglichst in geschlossenen Anlage arbeiten (…) Regel 4: Staub unmittelbar an Austrittsstelle absaugen (…) Regel 5: Absauganlagen optimieren und warten (…) Regel 6: Arbeitsräume ausreichend lüften (…) Regel 7: Abfälle sofort und staubfrei beseitigen (…) Regel 8: Arbeitsplätze regelmäßig reinigen (…) Regel 9: Arbeitskleidung sauber halten (…) Regel 10: Atemschutz für staubintensive Arbeiten (…) Das ist jedoch längst nicht alles: Einige Stäube sind bereits in geringer Konzentration schädlich, nämlich solche, die toxisch, allergisierend ― oder krebserregend wirken. Das sind beispielsweise Schweißrauche sowie bestimmte Holz- oder Metallstäube. Ist das Filtersystem bereits mit den „normalen“ Partikeln überlastet, kann der Körper den giftigen Stoffen noch weniger entgegensetzen. Deswegen ist es wichtig, dass an allen Arbeitsplätzen die geltenden Vorschriften eingehalten werden. Der sogenannte Allgemeine Staubgrenzwert wurde 2014 auf 1,25 Milligramm pro Kubikmeter Luft am Arbeitsplatz festgelegt. Die Vorgehensweise beim Staubschutz regeln die Gefahrstoffverordnung sowie verschiedene „Technische Regeln für Gefahrstoffe“ (TRGS). (…) Darin steht, dass Arbeitsplätze durch eine Gefährdungsbeurteilung auf Risiken durch Stäube untersucht werden müssen ― und zu welchen Maßnahmen der Arbeitgeber verpflichtet ist, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. (…) Wer den Verdacht hat, sein Arbeitsplatz könnte besonders belastet sein, kann sich an seinen Betriebsrat wenden…“ Ratgeber der IG Metall vom 19. August 2019 externer Link

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