EuGH entscheidet über Zensurheberrecht: Nur enge Ausnahmen für die Pressefreiheit

Informationsfreiheitsgesetz. Graftik der Otto Brenner Stiftung„Urheberrecht kann Pressefreiheit schlagen. (…) Ist ein Dokument urheberrechtlich geschützt, darf es nur in Ausnahmesituationen von der Presse veröffentlicht werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in der Sache der sogenannten Afghanistan-Papiere geurteilt. Die Recherche-Redaktion der Funke Mediengruppe hatte im Jahr 2012 etwa 5.000 Seiten aus militärischen Lageberichten über den Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr ins Internet gestellt. Diese „Unterrichtungen des Parlaments“ zeigen, dass die Lage der Bundeswehr in Afghanistan von 2005 bis 2012 prekärer war als von der Bundesregierung zuvor berichtet. Nach einer Klage des Bundesverteidigungsministeriums und einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln mussten die Journalisten die Papiere wegen angeblicher Verletzung des Urheberrechts löschen. (…) Der EuGH hat dazu heute festgestellt, dass die Informationsfreiheit und Pressefreiheit in der Regel keine Ausnahmen von Urheberrechten zulassen. Im Klartext: Ist ein Werk tatsächlich urheberrechtlich geschützt, darf es meist – anders als im Fall der Afghanistan-Papiere – nur von der Urheberin selbst veröffentlicht und vervielfältigt werden. Ausnahmen von dieser Regel gibt es nur in bestimmten Situationen, etwa bei der Verwendung von Zitaten oder in der Berichterstattung der Presse über Tagesereignisse, wie der EuGH im Fall Spiegel Online gegen Volker Beck ebenfalls heute in einem liberaleren Tenor entschied. Bei solchen Ausnahmen bedarf es zur Veröffentlichung von Werken keine Zustimmung des Urhebers. Danach ist das Recht am geistigen Eigentum kein Supergrundrecht. Wann ein Ereignis aber als tagesaktuell einzustufen ist, ist oft strittig. (…) Die Frage, ob der Staat überhaupt Urheberrechte an Werken in Anspruch nehmen kann, wird vom EuGH in seiner Entscheidung nicht thematisiert. Das liegt an der schwachen Urheberrechtsrichtlinie der EU, die keine Ausnahme für steuerfinanzierte und staatliche Dokumente festlegt, deren Veröffentlichung ja eigentlich grundsätzlich im öffentlichen Interesse sein müssten. Damit könnte – je nach finalem Urteil des Bundesgerichtshofs – der Staat ermutigt werden, künftig häufiger das Urheberrecht als Mittel der Zensur zu verwenden. Neben dem Verteidigungsministerium nutzten auch das Innenministerium und das Bundesinstitut für Risikobewertung bereits das Urheberrecht, um die Veröffentlichung unliebsamer Berichte zu verhindern…“ Beitrag von Arne Semsrott vom 29. Juli 2019 bei Netzpolitik externer Link

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