Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist verfassungsgemäß

Quelle:  Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes  vom 16. Januar 2013 zum Beschluss vom 12. Dezember 2012 externer Link

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog  der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 12. Dezember 2012 entschieden. Die Belastung der Versicherten mit Zusatzkosten steht in angemessenem Verhältnis zu dem unter anderem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu dämmen…“ Siehe dazu:

  • Kostendämpfer des Tages: Verfassungsgericht
    Wer chronisch krank ist, wird zur finanziellen Belastung für das Gemeinwesen. Deshalb ist es in Ordnung, wenn sich eine Krankenkasse weigert, nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu bezahlen – auch wenn der Arzt das Mittel verordnet hat. So der Tenor einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. »Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist«, teilte Karlsruhe gestern mit. »Zumutbare Eigenleistungen können verlangt werden.«…Kommentar in junge Welt vom 17.01.2013 externer Link
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