Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte der Gewerkschaften

Dritte haben bei einem Streik keine Schadensersatzansprüche gegen eine Gewerkschaft, die zu diesem Streik aufgerufen hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. In dem verhandelten Fall ging es um einen Fluglotsenstreik aus dem Frühjahr 2009. Mit ihm unterstützten die zum Streik Aufgerufenen Tarifverhandlungen für den Bereich Vorfeldkontrolle/Verkehrszentrale. Aufgrund einer Verbotsverfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main musste die Gewerkschaft den Unterstützungsstreik vorzeitig abbrechen. Vier Luftverkehrsgesellschaften klagten daraufhin auf Schadensersatz für Folgekosten, verursacht durch Ausfälle, Umleitungen und Verspätungen von Flügen. Den muss die betroffene Gewerkschaft jedoch nicht zahlen, hat das BAG jetzt festgestellt…“ ver.di-Pressemitteilung vom 25. August 2015 externer Link zum Urteil (Aktenzeichen 1 AZR 754/13), dort Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts und der DGB-Rechtsschutz GmbH

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