[Buch] Politischer Streik. Geschichte, Recht und Beispiele
„Der Inhalt dieses Buches hat vier Teile: Der erste Teil beschäftigt sich mit den politschen Streiks im Kontext der Geschichte bis zum Ende der Weimarer Rrepublik. Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Geschichte des Rechts auf politschen und verbandsfreien Streik, und zwar mit Schwerpunkt ab 1945 bis zur Gegenwart. (…) Der dritte Teil zeigt an konkreten Beispielen, wie dieses angebliche Verbot von verbandsfreien und politschen Streiks immer wieder durchbrochen wurde. Der vierte Teil gibt praktische Hinweis und Argumentationshilfen. In einem umfangreichen Anhang werden eine Liste mit verbotenen Streiks, ein Glossar, der Wiesbadener Appell und die „Qualifikationen“ des Hans Carl Nipperdey beschrieben (…). Dieses Buch soll nicht nur dazu beitragen, eine Debatte zu eröffnen über die Notwendigkeit, die Einschränkungen des Streikrechts zu beenden: Ohne politischen Streik keine Demokratie. Dieses Buch beschreibt auch konkrete, gangbare Schritte für den Praktiker, um diese Einschränkungen zu überwinden.“ So fasst der Mit-Herausgeber Benedikt Hopmann die Intention des Buches im PapyRossa Verlag zusammen. Siehe mehr Informationen und zusammenfassende Argumentationshilfe sowie praktische Hinweise als dankenswerte Leseproben (es gibt keine Ausreden mehr!):
- Politischer Streik. Geschichte, Recht und Beispiele
- Benedikt Hopmann / Duygu Kaya / Alex Kübler / Günter Watermeier (Hg.)
- PapyRossa Verlag, Köln Juni 2026
- Paperback, 351 Seiten, zahlr. s/w-Abb.
- EUR € 22,00 [D], ISBN 978-3-89438-880-5
- Siehe Informationen und Bestellung beim PapyRossa Verlag
darunter Inhaltszeichnis
und die Einleitung

- Das Buch wird am 16. September 2026 um 19 Uhr im Haus der GEW vorgestellt.
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Unser Recht auf Streik
Eine zusammenfassende Argumentationshilfe
Benedikt Hopmann
- Das herrschende Recht zerstört den natürlichen Zusammenhang zwischen wirtschaftlichem und politischem Streik. So war der Tarifkampf für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ein hochpolitischer Streik. Als er erfolgreich durchgefochten war, wurde wenig später auch eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen. Trotzdem war dieser Streik im Jahr 1956/57 im rechtlichen Sinne kein politischer Streik, weil er auf einen Tarifvertrag und nicht gegen den Staat gerichtet war. Streiks, die sich an den Staat richten, werden als politische Streiks definiert – und politische Streiks sollen verboten sein.
Entgegen der herrschenden Meinung sind Streiks gegen den Staat jedenfalls dann nicht verboten, wenn sie auf die »Förderung und Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen« (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz) gerichtet sind. - Entgegen der herrschenden Meinung müssen auch Streiks, die nicht auf die »Förderung und Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen« gerichtet sind, also Streiks mit rein politischen Zielen, erlaubt Das muss jedenfalls für den Proteststreik gelten, der auf maximal einen Tag befristet ist und auf dem abhängig Beschäftigte ihre Meinung zum Beispiel zur Verteidigung des Friedens, zum Schutz der Umwelt oder gegen rassistische Morde kundtun. Abhängig Beschäftigte dürfen nicht im Betrieb gezwungen werden, auf eine kollektive Meinungsäußerung zu verzichten.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon vor Jahrzehnten die herausragende Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit und des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit für die Demokratie hervorgehoben: »Die Meinungsfreiheit […] gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. […]
Wird die Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe verstanden, kann für sie nichts grundsätzlich anderes gelten. […] Indem der Demonstrant seine Meinung in physischer Präsenz, in voller Öffentlichkeit und ohne Zwischenschaltung von Medien kundgibt, entfaltet auch er seine Persönlichkeit in unmittelbarer Weise […] das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers.« Wer meint, diese Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe habe nicht während der Arbeitszeit zu gelten, sagt nichts anderes als: An den Eingängen zu den Betrieben und Büros haben wir »Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers« abzugeben. Aber Freiheit nur in der Freizeit ist keine Freiheit. Ein Mensch, der morgens, wenn er die Tür zum Betrieb oder Büro öffnet, immer und ausnahmslos ein Untertan ist, kann abends, wenn er diese Tür hinter sich schließt, kein mündiger und selbstbewusster Bürger werden. Er bleibt ein Untertan. Ein mündiger und selbstbewusster Bürger lässt sich auchim Betrieb und Büro den Mund nicht verbieten. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungs- und Demonstrationsfreiheit darf im Betrieb nicht beiseitegeschoben werden.
Hinter dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit muss die vertraglich vereinbarte Arbeitspflicht zurücktreten. Streiks wie der Streik 2020 gegen die Morde in Hanau oder gegen die friedensbedrohende Stationierung von Mittelstreckenraketen müssen als Recht der kollektiven Meinungsfreiheit zumindest befristet – als Proteststreiks – erlaubt sein. - Wir verteidigen mit Hans Böckler den »freien Bürger, der seine Arbeitskraft nur noch einer Wirtschaft zur Verfügung stellen will, in der an die Stelle des oligarchischen Zustandes der Herrschaft einer Minderheit demokratische Verhältnisse eingeführt worden sind«. Solange die abhängig Beschäftigten fremdbestimmt arbeiten, müssen sie uneingeschränkt das Recht haben, die Arbeit niederzulegen. Dieses Recht der abhängig Beschäftigten zur Unterbrechung alltäglicher Fremdbestimmung ist letzten Endes ein Gebot der Menschenwürde. Der Schutz durch Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz greift jedenfalls dann, wenn andere Grundrechte keinen Schutz für eine Arbeitsniederlegung bieten können.
- Das Streikrecht ist nicht nur Ausdruck gelebter Demokratie, weil es einem Verständnis der abhängig Beschäftigten als Untertanen im Betrieb Es geht auch darum, dass eine Demokratie, bei der die Beteiligung des Volkes auf Wahlen und den Abschluss von Verträgen beschränkt bleibt, nicht wirksam verteidigt werden kann. Das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz greift zu spät ein und reicht nicht aus, die Demokratie wirksam zu verteidigen.
- Auch der verbandsfreie Streik ist entgegen der herrschenden Meinung erlaubt.
- Der verbandsfreie Streik kann schon deswegen notwendig sein, weil die Gewerkschaften nicht zum Streik bereit sind oder wegen der Friedenspflicht nicht zum Streik aufrufen dürfen, der massenhafte Wille zur Beteiligung an diesen Streiks aber da ist. So war es beispielsweise beim Massenstreik gegen den Krieg im Januar 1918. Die Gewerkschaften hielten am Burgfrieden fest, aber die Revolutionären Obleute – alles langjährige Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter – riefen trotzdem zum Streik auf. So war es auch in zahlreichen Betrieben, in denen 1952 gegen die Remilitarisierung gestreikt wurde. Und so war es, nachdem die Kohl-Regierung 1996 die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Gesetz gekürzt hatte.
- Das Verbot von politischen Demonstrationsstreiks verstößt gegen internationales Recht. Die Regeln der Internationalen Arbeitsorganisation erlauben politische Demonstrationsstreiks zur Wirtschafts- und Sozialpolitik der Regierung. Das gilt auch für die Europäische Sozialcharta.
In der weit überwiegenden Zahl der anderen EU-Länder ist im Übrigen der politische Streik legal, jedenfalls soweit es um die Wahrung oder Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geht. Der Europäische Gerichtshof prüft zwar nicht die Rechtmäßigkeit von verbandsfreien Streiks, hat aber noch nicht entschieden, welche Voraussetzungen eine Koalition erfüllen muss, um zu einem Streik aufrufen zu dürfen. Der Europäische Sachverständigenausschuss, der die Einhaltung der Europäischen Sozialcharta regelmäßig überprüft, hat jedenfalls festgestellt, dass die Voraussetzungen, die die deutschen Gerichte verlangen, zu hoch sind. - Es kommt darauf an, unsere Rechtsmeinung bei den Gerichten durchzusetzen. Am wahrscheinlichsten ist es, den politischen Demonstrationsstreik561, auch Proteststreik genannt, vor den Gerichten als zulässig durchzusetzen, und zwar dann, wenn er auf die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gerichtet ist. Der Erfolg vor Gericht kommt umso eher, je mehr solche politischen Streiks stattfinden.
Darüber wird es jedoch nur dann eine Entscheidung der Gerichte geben, wenn die Gewerkschaften zu einem politischen Streik aufrufen. Denn bei einem verbandsfreien politischen Streik lässt sich nicht vermeiden, dass die Gerichte zunächst prüfen, ob der Streik schon deswegen rechtswidrig ist, weil er verbandsfrei ist, und dann die Rechtmäßigkeit des politischen Streiks nicht mehr prüfen. - Eines der wichtigsten Argumente gegen den Aufruf zum politischen Streik ist das der drohenden Schadenersatzforderungen. Aber die Gewerkschaften entscheiden, wen und wie viele sie zum politischen Streik aufrufen. Dadurch können sie steuern, in welchem Umfang sie für Schäden im Falle eines illegalen Streiks haftbar gemacht werden können. Das Risiko ist kalkulierbar.
- Im Jahr 2007 hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich die Frage offengelassen, ob ein politischer Demonstrationsstreik – auf die Wirtschafts- und Sozialpolitik gerichtet – zulässig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu noch nie entschieden. Auch wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg vorsichtiger in der Verteidigung des Streikrechts geworden ist, bleibt offen, wie der Gerichtshof eine deutsche Gerichtsentscheidung, die darauf beruht, dass ein politischer Demonstrationsstreik als rechtswidrig gewertet wird, würdigen wird.
- Ein erfolgreicher Streik ist immer rechtmäßig. Das gilt erst recht, wenn vor Beendigung eines Streiks eine Maßregelungsklausel durchgesetzt wird. Aber auch ein Streik, der etwa mit einer Abmahnung wegen Teilnahme an einem politischen oder verbandsfreien Streik endet, ist nicht vergeblich. Der Widerstand gegen eine untragbare Rechtsprechung verdient immer Respekt.
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Verbandsfreie Streiks, politische Streiks, Handeln mit Streikwirkung
Praktische Hinweise
Benedikt Hopmann
Die folgenden praktischen Hinweise enthalten die wichtigste Regel und Hinweise zu politischen Streiks, verbandsfreien Streiks, zur Eingrenzung und Umgehung von Risiken der Gewerkschaften und zu Handlungsmöglichkeiten, die keine Streiks sind, aber die Wirkung eines Streiks haben. In jedem Fall ist es unverzichtbar, sich gewerkschaftlich zu organisieren.
Die wichtigste Regel zuerst
Je mehr sich beteiligen, desto geringer ist die Gefahr von Sanktionen. Das ist der wichtigste Schutz, den sich die Teilnehmenden selbst schaffen können.
Politische Streiks als Beteiligung an Versammlungen während der Arbeitszeit
Weil es darauf ankommt, dass möglichst viele Menschen teilnehmen, sind auch alle Menschen willkommen, die außerhalb ihrer Arbeitszeit an den Versammlungen teilnehmen.
Es wird jedoch Menschen geben, die sich für die Teilnahme an den Ver-sammlungen am Streiktag entscheiden und deren Teilnahme jedenfalls zum Teil in ihre Arbeitszeit fällt und die das auch so wollen. Sie wollen für ein politisches Ziel streiken. Für sie gelten die folgenden Hinweise:
- Wer die Arbeit niederlegen will, darf sich für diese Zeit nicht in die Freizeit verabschieden, zum Beispiel durch Ausstempeln oder über eine elektronische Zeiterfassung; wer seine Arbeitszeit in einen Gleitzeitbogen einträgt, muss dies auch weiter tun, aber mit dem Vermerk: Arbeitsniederlegung. Es wird ausdrücklich empfohlen, sich an geeigneter Stelle abzumelden. Dies kann auch eine Person, zum Beispiel ein Mitglied des Betriebsrates, für alle anderen machen.
- Der Arbeitgeber kann diese Arbeitszeit vom Gehalt bzw. Lohn abziehen.
Verbandsfreie Streiks
- Wenn ein Streik den Gerichten, am Ende auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGfMR), vorgelegt wird, wird es darauf ankommen, ob die Vereinigung, die zu einem Streik aufruft, die Voraussetzungen erfüllt, die die Gerichte für eine streikberechtigte Koalition verlangen. Denn die Gerichte entscheiden unter Umständen gar nicht mehr darüber, ob ein verbandsfreier Streik erlaubt ist, wenn bestimmte Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das sollte bei einem verbandsfreien Streik von Anfang an mit bedacht werden.
Solange völlig offen ist, welche Voraussetzungen die Rechtsprechung für eine streikberechtigte Koalition verlangt, empfehlen wir auf der Grundlage der bisherigen Rechtsstreitigkeiten:- eine klar definierbare Gruppe, die den verbandsfreien Streik vorbereitet;
- Abstimmung (Ja, Nein oder Enthaltung) in dieser Gruppe, ob und mit welchen Forderungen gestreikt werden soll und welche Personen mit der Betriebsleitung verhandeln.
Die Dokumentation dieser Abstimmung ist wichtig zu Beweis-zwecken, sollte aber unter Verschluss gehalten werden. - Verhandelnde Personen können Betriebsratsmitglieder als Vermittler (!) sein; Betriebsratsmitglieder haben besonderen Kündigungsschutz.
- Vor dem Streik die Forderungen der Betriebsleitung mitteilen und erklären, dass Verhandlungsbereitschaft besteht, gegebenenfalls mindestens einmal verhandeln und den Streik ankündigen. Auch das können Betriebsratsmitglieder als Vermittler übernehmen.
- Wenn möglich, wird der Streik nicht beendet, sofern die Betriebsleitung nicht eine Zusage folgenden Inhalts veröffentlicht (Maßregelungsklausel): »Jede Maßregelung von Beschäftigten und Auszubildenden aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Arbeitsniederlegung unterbleibt oder wird rückgängig gemacht, falls sie bereits erfolgt ist.«
Umgehung oder Eingrenzung von Risiken der Gewerkschaft
- Möglichen Schadenersatz eingrenzen: Nur in einem Betrieb zu einem politischen Streik aufrufen, sodass das Kapital auch nur für diesen Betrieb Schadenersatz geltend machen kann. Das Ziel könnte ein Musterprozess sein, um den Gerichten die Gelegenheit zu geben, ihre Rechtsprechung zu überprüfen. Ein solcher Prozess sollte allerdings durch eine breite Debatte in der Gewerkschaft und der gesamten Öffentlichkeit vorbereitet werden.
- Aufruf zur Protestkundgebung, nicht zum Proteststreik. Die Gewerkschaft ruft nur zu einer Kundgebung auf, die während der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebes stattfindet, nicht aber zur Arbeitsniederlegung (siehe Seite 178, Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück). Kolleginnen und Kollegen entscheiden selbst, ob sie teilnehmen und deswegen die Arbeit niederlegen oder sich Freizeit
- Zeitgleich: Streik für Tarif-Forderungen und Teilnahme an einer politischen Kundgebung. Die Gewerkschaft darf zur Teilnahme an einer politischen Kundgebung aufrufen, die während der Zeit der Arbeitsniederlegung in einem Tarifstreik stattfindet. Die politischen Forderungen der Kundgebung dürfen aber nicht als Tarifforderungen des Tarifstreiks aufgestellt werden. Drei historische Beispiele:
- Teilnahme der IG Metall während eines tariflichen Warnstreiks an einer Kundgebung »Rüstung runter – Löhne rauf« in Hanau am November 2022.
- Während eines tariflichen Warnstreiks Teilnahme von di an einer Kundgebung von Fridays for Future/Wir fahren zusammen in Leipzig (siehe Seiten 147 f.).
- Hochschulaktionstag am November 2023.
Handeln ohne zu streiken, aber mit der Wirkung eines Streiks
Es gibt auch Handlungsmöglichkeiten, die wie ein Streik wirken, legal sind und keine Lohnverluste nach sich ziehen, obwohl die Arbeit eingestellt wird:
- Gemeinsame Beschwerde beim Betriebsrat: Ein Beschäftigter ist berechtigt, Sprechstunden des Betriebsrates aufzusuchen und den Betriebsrat auch außerhalb einer Sprechstunde in Anspruch zu nehmen. Er muss sich beim Vorgesetzten abmelden, ihm aber nicht den Anlass mitteilen; nach der Rückkehr muss er sich zurück-melden. Dies können mehrere Beschäftigte zur gleichen Zeit machen. Die Zeit der Beschwerde beim Betriebsrat einschließlich der Wegezeit ist zu vergüten.
- Betriebsversammlung: Der Betriebsrat kann eine weitere Betriebsversammlung einberufen, über die vierteljährlich stattfindende regelmäßige Betriebsversammlung hinaus. Der Betriebsrat kann die Fort-setzung für den nächsten Tag bestimmen, so dass die Versammlung über zwei oder sogar mehre Tage hinweg stattfindet.
- Zurückbehaltungsrecht: Verletzt der Unternehmer seine Pflichten, so können die betroffenen Beschäftigten ihre Arbeitsleistung solange zurückhalten, bis er zu einem rechts- und vertragsgemäßen Verhalten zurückgekehrt ist. Dieses Zurückbehaltungsrecht gilt zum Beispiel bei Nichterfüllung oder teilweise Nichterfüllung des Entgeltes oder im Fall von Verletzung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen.
Die betroffenen Beschäftigten sollten darauf hinweisen, dass sie nicht streiken, sondern von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
Auszug, S. 210-218 (ohne Fussnoten). Alle Rechte vorbehalten. Wiedergabe mit freundlicher Genehmigung von Autor und Verlag.