Regelbedarfe bei Menschen in Gemeinschaftsunterkünften, wichtige Änderung zum 1.1.2019

Das Gesetz sieht vor, dass bei SGB II-beziehenden Person, die in einer stationären Einrichtung, bzw. Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht sind, der Regelbedarf um 170 €, bei Regelbedarfs-Stufe 1 gekürzt werden darf (§ 65 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II). Von dieser Regelungen haben die Jobcenter bisher, insbesondere bei Flüchtlingen, intensiv Gebrauch gemacht. Diese Option zur Kürzung galt aber nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018! Sollten Leistungskürzungen über den 31. Dezember 2018 hinaus erfolgen, empfiehlt der Verein Tacheles e.V. gegen diese Widerspruch einzulegen, da diese ab dem 1. Januar 2019 rechtswidrig sind.“ Meldung vom 07.01.2019 beim Flüchtlingsrat NRW externer Link

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=142421
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