LSG Hamburg zur Kürzung von Leistungen für Asylbewerber: Verhaltensbedingte Sanktionsnorm verfassungskonform

Nach § 1a Nr. 2 AsylbLG können Asylbewerbern aus Gründen, die an ihr Verhalten anknüpfen, die Leistungen gekürzt werden. Unter den Landessozialgerichten der Länder ist die Verfassungskonformität dieser Regelung umstritten, seit das BVerfG die Leistungen für Asylbewerber generell für zu niedrig erklärt hat. Das LSG Hamburg hält die Norm für verfassungskonform, wie am Mittwoch bekannt wurde…“ Bewertung beo LTO vom 02.10.2013 externer Link

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