ver.di-Tarifvereinbarung für Versicherungsangestellte im Innendienst: Übernahme von Auszubildenden bezahlt mit Ausweitung der Arbeitnehmerüberlassung?

ver.di Jugend fordert von der Gesamtorganisation, sich für ein Verbot von Leiharbeit und bis dahin für umfassende Verbesserungen der Arbeitsbedingungen einzusetzen!Durch einen Hinweis in ZOOM externer Link (dem Forum für Leiharbeit der IG Metall) am 04.12.2019 wurden wir auf eine u.E. erklärungsbedürftige Tarifvereinbarung von ver.di hingewiesen – und zwar nicht durch Infos der Gewerkschafte, sondern des Arbeitgeberverbandes AGV. Erklärungsbedürftig ist für uns meheres: Einerseits soll eine equal-pay und equal-treatment-Vereinbarung für Leiharbeiter abgeschlossen worden sein. Ab erstem Tag! Wäre ja toll – warum rühmt sich ver.di nicht damit? Weil sie dass mit einer Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer zudem von 18 auf 48 Monate erkauft hat? Die Erklärungsfrist zu diesem TV (Laufzeit von 29 Monaten!) lief am Freitag, den 06.12.2019 ab, doch aus bisherigen ver.di-Verlautbaring geht auch hervor, dass die Arbeitgeber nur zu diesen Bedingungen ver.dis Forderung nach einer Übernahme von Auszubildenden erfüllen wollten – in Zeiten des angeblichen Facharbeitermangels? Fragen über Fragen – die Pressestelle der Gewerkschaft verweist auf eine neue Tarifinfo dazu in dieser Woche… Siehe im Beitrag zunächst die von uns hierzu zusammengetragenen bisherigen Dokumente/Informationen:

  • (Erster!) Hinweis von ver.di auf die Tarifvereinbarung bzl. AÜG/equal-pay in der Tarifinfo zum Abschluss von und bei ver.di Finanzdienstleistungen externer Link :
    „… KOMPROMISS ZU ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG UND ÜBERNAHME VON AUSZUBILDENDEN IN KLÄRUNG Bei der Forderung des AGV nach einer Ausweitung der Arbeitnehmerüberlassung und ver.dis Forderung nach einer Übernahme von Auszubildenden zeichnete sich ein Kompromiss ab. Letzte Differenzen konnten zu später Stunde nicht abschließend geklärt werden. Ob hierbei tatsächlich ein Kompromiss möglich ist bleibt offen…“
  • Tarifabschluss Innendienst 2019/2020/2021/2022
    „… IV. Tarifvertrag zur Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer bei Arbeitnehmerüberlassung (TV AÜG extern)
    Der Tarifvertrag zur Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer (TV AÜG extern) ist gemäß Ziff. X. der Tarifvereinbarung vom 30. November 2019 unter dem Vorbehalt einer Annahmefrist für ver.di bis einschl. 6. Dezember 2019 vereinbart worden. Der Tarifvertrag ist daher gegenwärtig noch nicht gültig! Der Arbeitgeberverband informiert, sofern ver.di innerhalb der Frist die Annahme erklärt. Solange dies nicht geschieht, ist von einer Ungültigkeit auszugehen. Eine Kommentierung des Tarifvertrages erfolgt im Falle einer Annahme durch ver.di mit gesondertem Rundschreiben. Im Falle der Nichtannahme ist auch die Regelung zur Übernahmeverpflichtung für Ausgebildete hinfällig (vgl. unten Ziff. VIII)...“ TN 12/2019 bei AGV vom 06.12.2019 externer Link
  • Die Tarifvereinbarung bei AGV externer Link :
    • Auf Seite 3 heißt es:
      § 1 Erweiterung der Höchstüberlassungsdauer
      Abweichend von § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG können maximal 5 % der im Unternehmen beschäftigten Angestellten im Wege der Arbeitnehmerüberlassung für die Dauer von 48 Monaten entliehen werden, wenn auf diese entliehenen Angestellten vom ersten Tag der Beschäftigung im Einsatzbetrieb des unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages gefassten Unternehmen die Grundsätze „equal pay“ und „equal treatment“ (§ 8 Abs. 1 AÜG) Anwendung finden. Es dürfen also keine zu Ungunsten des/der Angestellten abweichende Regelungen gem. § 8 Abs. 2 AÜG bestehen.“
    • Auf Seite 5 heißt es:
      X. Kombinierte Annahmefrist zu Regelungen Ziff. V. (AÜG) und Ziff. VIII. (Azubi)
      Die Regelungen Ziff. V. und VIII. dieser Tarifvereinbarung stehen unter dem Vorbehalt einer Annahmefrist der unterzeichnenden Gewerkschaft. Die Regelungen sind nicht gültig, wenn die unterzeichnende Gewerkschaft nicht bis spätestens Freitag, den 6. Dezember 2019 schriftlich die gemeinsame Annahme dieser beiden Regelungen erklärt.“
  • AGV einigt sich mit Gewerkschaften auf Tarifabschluss
    Der Arbeitgeberverband der Versicherer hat sich mit den Gewerkschaften Verdi, DHV und DBV auf einen Tarifabschluss geeinigt. Dies gab der AGV am frühen Samstagmorgen bekannt. Der neue Tarifvertrag gilt rückwirkend ab 1. September 2019 mit einer Laufzeit von 29 Monaten bis 31. Januar 2022. (…) Die Höchstüberlassungsdauer bei Arbeitnehmerüberlassung wird zudem von 18 auf 48 Monate verlängert…“ Meldung vom 2. Dezember 2019 bei versicherungswirtschaft-heute.de externer Link – darin auch die Tarifvereinbarung im Wortlaut externer Link sowie die Gehaltstabellen externer Link im Überblick. In dieser Version der Tarifvereinbarung auch V. Tarifvertrag zur Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer bei Arbeitnehmerüberlassung (TV AÜG extern) – leider nicht kopierbar
  • Tarifergebnis für Versicherungsangestellte erzielt
    „…  Danach steigen die Gehälter der Beschäftigten in zwei Stufen ab dem 1. April 2020 um 2,8 Prozent sowie ab dem 1. Juni 2021 um 2,0 Prozent. Zusätzlich zur Tariferhöhung erhalten die Beschäftigten zum 1. Dezember 2019 eine Einmalzahlung in Höhe von 225 Euro. Die Auszubildenden erhalten zu den gleichen Terminen Vergütungserhöhungen in Höhe von 68 Euro und 30 Euro je Ausbildungsjahr. Die Laufzeit des Tarifvertrages beträgt 29 Monate bis Ende Januar 2022. Außerdem wurde eine Verhandlungsverpflichtung über die Wahlmöglichkeit für Beschäftigte vereinbart, die Tariferhöhung in freie Tage umzuwandeln. (…) Die ver.di-Tarifkommission stimmte dem Ergebnis zu.“ ver.di-Pressemitteilung vom 30.11.2019 externer Link – ohne Hinweise auf Arbeitnehmerüberlassung oder Auszubildenden – lt. Arbeitgeber in einer gesonderten vereinbarung (s.o.)

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