Bundes-Arbeitsgericht: Chefs dürfen nicht spionieren

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts verbietet die Beschattung von Arbeitnehmern – es sei denn, es liegt ein dringender Grund vor. Anlass war, dass ein Vorgesetzter seine Mitarbeiterin im Krankenstand beobachten ließ…“ Artikel von Thorsten Knuf in der FR online vom 19.2.2015 externer Link

  • Aus dem Text: „… Das Gericht hat damit der Überwachung von Mitarbeitern durch Detektive erneut enge Grenzen gesetzt. Nur bei einem konkreten, auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer schweren Pflichtverletzung dürften Arbeitgeber Ermittler auf ihre Beschäftigten ansetzen, urteilten die Erfurter Richter. Schwere Pflichtverletzungen liegen etwa dann vor, wenn ein Mitarbeiter eine Krankheit vortäuscht oder einen Diebstahl im Betrieb begeht. Ist die Überwachung unzulässig, hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Schmerzensgeld (Aktenzeichen 8 AZR 1007/13)...“ Siehe dazu:
  • Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen
    Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen…“ Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht zum Urteil vom 19. Februar 2015 externer Link – 8 AZR 1007/13
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=75448
nach oben