Bundesarbeitsgericht zur Entgeltfortzahlung: Mindestlohn auch bei Krankheit und an Feiertagen

Auch wer krank ist, hat einen Anspruch auf Mindestlohn. Dies ergebe sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz, entschied das BAG – zunächst für fast 22 000 Arbeitnehmer deutschlandweit. Arbeitsrechtler sehen darin aber eine Richtungsentscheidung auch für das neue Mindestlohngesetz…Beitrag der Legal Tribune Online vom 13. Mai 2015 externer Link. Aus dem Text:

  • … Einige Arbeitgeber zahlen den Mindestlohn nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und vergüten Feiertage und Tage, an denen der Arbeitnehmer krank war, mit einem geringeren Entgelt. Zu dieser Praxis hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun für den Bereich des pädagogischen Personals ein Urteil mit Signalwirkung gefällt: Wer krank ist, hat Anspruch auf den für diesen Personenkreis erlassenen Mindestlohn. Auch die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen berechnet sich nach den entsprechenden Vorschriften (Urt. v. 13.04.2015, Az. 10 AZR 191/14). Das Urteil gilt zunächst nur für bundesweit bis zu 22 000 Arbeitnehmer aus dem pädagogischen Bereich in Aus- und Weiterbildungsfirmen. Arbeitsrechtler sehen darin aber eine Richtungsentscheidung auch für Fälle nach dem seit Januar geltenden Mindestlohngesetz…
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=80289
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