Altersdiskriminierung: Ausklammerung von Minderjährigen aus geplantem Mindestlohngesetz juristisch angreifbar. Renommierter Rechtswissenschaftler macht konkrete Vorschläge zur Verbesserung
„An diesem Mittwoch soll das Kabinett über den gesetzlichen Mindestlohn beraten. Bis dahin und sicher auch danach wird der von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) vorgelegte Gesetzentwurf weiter für Diskussionen sorgen. Ein interessanter Beitrag hierzu kommt von dem Bremer Professor Wolfgang Däubler. Der renommierte Jurist hält die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns für überfällig, betont in einem für die Neue Juristische Wochenschrift erstellten Artikel jedoch, daß die geplanten Ausnahmen für Jugendliche unter 18 Jahren eine Diskriminierung und einen Verstoß gegen EU-Recht darstellen. Er fordert zudem eine Nachbesserung des Gesetzentwurfs bei der Sanktionierung von Verstößen…“ Artikel von Daniel Behruzi in junge Welt vom 31.03.2014 ![]()
- Aus dem Text: „… Deutliche Kritik übt der Wissenschaftler allerdings daran, daß sogenannte Langzeitarbeitslose und Minderjährige von dieser Korrektur ausgeschlossen werden sollen. »Würden jüngere Menschen tatsächlich ausgenommen, wäre das eindeutig eine Altersdiskriminierung und ein Verstoß gegen Unionsrecht.« Däubler beruft sich dabei unter anderem auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Januar 2010 (EUGH NZA 2010, 85). Damals urteilten die Richter, daß in Deutschland geltende Kündigungsfristen, bei denen Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr unberücksichtigt blieben, gegen EU-Recht verstießen. »Übrigens hat das Bundesarbeitsgericht schon vor 50 Jahren mit Verweis auf die Verfassung Nordrhein-Westfalens einen Tarifvertrag beanstandet, der unterschiedliche Akkordsätze für jugendliche und andere Beschäftigte festsetzte«, berichtete Däubler im jW-Gespräch. (…) Auch anderweitig sieht Däubler Nachbesserungsbedarf. So sei zu befürchten, daß Unternehmen auf Werkverträge ausweichen, um den Mindestlohn zu umgehen. Selbständige aber, die nur für einen oder zwei Auftraggeber tätig sind, seien von diesen in aller Regel wirtschaftlich abhängig und daher ebenso schutzbedürftig wie Arbeiter und Angestellte. (…) »Sinnvoller und wichtiger als die Verhängung einer Geldbuße scheint mir die Befugnis der Kontrollbehörde zu sein, durch sofort vollziehbaren Verwaltungsakt die Bezahlung der ausstehenden Beträge an den Arbeitnehmer anzuordnen«, schreibt Däubler. »Dieser hätte dann auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Aufklärung der Vorgänge, wobei man ihm durchaus Vertraulichkeit zusichern könnte.«…“