Prüfung der Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II

Jobcenter. Bild vom Bremer ErwerbslosenverbandDer Bundesrechnungshof und die Prüfungsämter des Bundes Berlin und München haben im Jahr 2014 die Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II geprüft. Danach können Arbeitgeber, die langzeitarbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte beschäftigen, vom Jobcenter einen Zuschuss von bis zu 75 Prozent zum Arbeitsentgelt erhalten. Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate. Die Förderung richtet sich an langzeitarbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit mehreren Vermittlungshemmnissen, die auf absehbare Zeit nicht in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden können…“ Siehe die Abschließende Mitteilung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Prüfung der Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II externer Link vom 13. November 2015, veröffentlicht am 02.03.2016 auf der Internetseite des Bundesrechnungshofes. Siehe dazu:

  • Bundesrechnungshof kritisiert Praxis der Jobcenter bei der Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II
    Zum Ergebnis seiner Untersuchung stellt der Bundesrechnungshof in seiner abschließenden Mitteilung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales u.a.: „… Den Jobcentern gelang es in den meisten Fällen nicht, mit der Förderung von Arbeitsverhältnissen Langzeitarbeitslose mit mehreren Vermittlungshemmnissen dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkteinzugliedern. Die Jobcenter gewährten Lohnkostenzuschüsse überwiegend Maßnahmeträgern und gemeinnützig tätigen Arbeitgebern. Die Leistungsberechtigten verharrten zum Teil über Jahre in geförderten Beschäftigungsverhältnissen. (…) In der weit überwiegenden Zahl der geprüften Fälle schöpften die Jobcenter die maximal zulässige Förderhöhe aus, ohne dies zu begründen. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigten sie nur unzureichend die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Anforderungen an den konkreten Arbeitsplatz. (…) Der Bundesrechnungshof stellte außerdem fest, dass die Ko-Finanzierungen überwiegend nicht dazu beitrugen, dass mehr Arbeitgeber des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Förderung von Arbeitsverhältnissen beantragten, Langzeitarbeitslose für höherwertige Tätigkeiten einsetzten oder sie länger beschäftigten als ohne zusätzliche öffentliche Mittel. (…) Bei den Erhebungen stellte der Bundesrechnungshof fest, dass die Jobcenter in 85 Prozent der geprüften Fälle (313 von 370 Fällen) den maximalen Zuschuss von 75 Prozent des Arbeitsentgelts gewährten. Er stellte außerdem fest, dass die Jobcenter bei der Bestimmung der Förderhöhe in vielen Fällen nicht berücksichtigten, dass die Leistungsberechtigten zuvor mit einem anderen Förderinstrument zum Teil beim selben Arbeitgeber oder für dieselbe Tätigkeit beschäftigt waren und entsprechende Vorkenntnisse hatten…“ Abschließende Mitteilung des Bundesrechnungshofes an das BMAS vom 13. November 2016 externer Link – mit vielen interessanten Einzelbeispielen. Wenn auch aus nachvollziehbaren Gründen der Bundesrechnungshof nicht die Streichung von § 16e SGB II fordert, so bestätigt er mit seiner Kritik letztlich nur die Einschätzung, dass es hierbei nicht um eine Förderung von Langzeitarbeitslosen geht, sondern um deren Streichung aus der Statistik durch Lohnsubventionen aus Steuergeldern sowie um einen Mindestlohnverzicht – wir haben darüber seit langem und umfangreich berichtet!
  • Erwartungsgemäße niederschmetternde Auszüge aus dem Prüfungsergebnis vom 13. November 2015: “ … Den Jobcentern gelang es in den meisten Fällen nicht, mit der Förderung von Arbeitsverhältnissen Langzeitarbeitslose mit mehreren Vermittlungshemmnissen dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern. Die Jobcenter gewährten Lohnkostenzuschüsse überwiegend Maßnahmeträgern und gemeinnützig tätigen Arbeitgebern. Die Leistungsberechtigten verharrten zum Teil über Jahre in geförderten Beschäftigungsverhältnissen. (…) stellte er fest, dass wiederum 80 Prozent der geprüften Fälle fehlerhaft waren, weil mindestens eine gesetzliche Fördervoraussetzung fehlte. (…) In der weit überwiegenden Zahl der geprüften Fälle schöpften die Jobcenter die maximal zulässige Förderhöhe aus, ohne dies zu begründen. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigten sie nur unzureichend die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers (…) Der Bundesrechnungshof stellte fest, dass die Arbeitgeber bei einigen Jobcentern zusätzliche Landes- oder kommunale Mittel für die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen mit multiplen Vermittlungshemmnissen erhielten (Ko-Finanzierung). Die Jobcenter rechneten diese Mittel nicht auf die Förderung an. (…) Die Jobcenter führten in der überwiegenden Zahl der Fälle während und nach der Förderung keine Beratungsgespräche mit den Leistungsberechtigten…“
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=94555
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