Bundesverwaltungsgericht dämmt Sonntagsarbeit ein

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Callcenter, öffentliche Bibliotheken, Videotheken sowie Lotto- und Totogesellschaften kein besonderes Bedürfnis haben, am Sonntag geöffnet zu sein. Die Gewerkschaft Verdi hatte zusammen mit zwei evangelischen Gemeindeverbänden gegen die Sonntagsarbeit in diesen Branchen geklagt. Ausnahmeregelungen bei Krankenhäusern, der Feuerwehr und Polizei, bei Energieversorgern und Medien sowie bei Betrieben, die ihre Anlagen aus Kostengründen nicht abschalten können, sind von dem Urteil nicht betroffen…“ Artikel von Wolfgang Janisch vom 26. November 2014 in der Süddeutschen online externer Link. Siehe dazu: 

  • Hessische Bedarfsgewerbeverordnung teilweise nichtig
    Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute auf Normenkontrollanträge einer Gewerkschaft und zweier evangelischer Gemeindeverbände entschieden, dass die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung insoweit nichtig ist, als sie eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in den Bereichen Videotheken und öffentliche Bibliotheken, Callcentern und Lotto- und Totogesellschaften zulässt. Soweit die Verordnung eine solche Beschäftigung in den Bereichen Brauereien, Betriebe zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein, Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis zulässt, hat das Bundesverwaltungsgericht keine abschließende Entscheidung über die Gültigkeit der Verordnung getroffen, weil es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlte. Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht die Verordnung für wirksam befunden, soweit sie eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in dem Bereich des Buchmachergewerbes zulässt…“ Pressemitteilung vom 26.11.2014 zum Urteil BVerwG 6 CN 1.13 externer Link
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=70336
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