Welche Rechte hat der Betriebsrat bei einer Kündigung?

Kündigungs“schutz“Nach § 102 BetrVG muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden. Jede ohne Anhörung des Betriebsrats vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Das gilt unabhängig davon, ob eine außerordentliche Kündigung (meist fristlose Kündigung)  oder ordentliche Kündigung (fristgemäße Kündigung) ausgesprochen worden ist. Nur wenn ein leitender Angestellter vom Arbeitgeber gekündigt wird ist eine Information des Betriebsrats ausreichend. (…) In aller Regel sollte der Betriebsrat zu jeder beabsichtigten Kündigung des Arbeitgebers Stellung nehmen. Gibt der Betriebsrat innerhalb der Frist (eine Woche bzw. drei Tage) keine Stellungnahme ab, so gilt die Zustimmung als erteilt. Häufig wird diese gesetzliche Fiktionswirkung vom Betriebsrat nicht bedacht. Äußert sich der Betriebsrat im Vorfeld einer Kündigung nicht, so kann der Arbeitgeber die Belegschaft oder das Arbeitsgericht darüber informieren, dass der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt habe. Wehrt sich der Betriebsrat hiergegen, indem er erklärt, er habe nur die Frist zur Stellungnahme verstreichen lassen, macht dies die Sache auch nicht wirklich besser; zeigt diese Erklärung doch, dass der Betriebsrat um die Wirkungsweise des § 102 BetrVG nur unzureichend Bescheid weiß.“ Information der Kanzlei Bechert Rechtsanwälte Berlin vom April 2018 externer Link

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