Nach Vorschlägen der BAG-Präsidentin: Öffentlichkeit an Arbeitsgerichten bald ausgeschlossen?

Coronavirus, die Hetze und der Ausnahmezustand: China im Shitstorm„… Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat einen Referentenentwurf zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID-19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) vorgelegt. Damit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Gerichte auch bei einem Notbetrieb, in dem sie derzeit arbeiten, den Justizgewährleistungsanpruch für die Bürger erfüllen können. Diesen Wunsch hatte die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Ingrid Schmidt gegenüber dem BMAS vorgebracht. (…) Heiß diskutiert worden war ebenfalls der Vorschlag, die Öffentlichkeit aus den Verhandlungen ausschließen zu können. Auch insoweit sieht der Referentenentwurf klar vor: Die Gerichte können die Öffentlichkeit abweichend von § 52 ArbGG zum Zwecke des Gesundheitsschutzes ausschließen. (…) Zudem enthält der Entwurf eine Änderung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), wonach für die Zeit der epidemischen Lage gem. § 25a KSchG-E die Klagefrist von drei auf fünf Wochen verlängert wird. Eine erhebliche Änderung soll schließlich das Tarifvertragsgesetz (TVG) bekommen: Dem § 5 Abs. 2 TVG wird nach dem Entwurf der Satz angefügt: „In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.“ (…) Auch die Mindestlohnkommission sowie der Heimarbeitsausschuss sollen per Videokonferenz tagen können. Der Entwurf sieht vor, dass die Maßnahmen zeitlich befristet sind und das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum maßgeblichen Zeitpunkt weiter festgestellt ist. Nicht befristet sein sollen nach der Begründung des Entwurfs die Änderungen des TVG und des Mindestlohngesetzes…“ Beitrag von Tanja Podolski vom 15. April 2020 bei Legal Tribune Online externer Link – etwas sehr wichtiges fehlt (Zufall?): Die Möglichkeit rechtlich gegen einen Ausschluss der Öffentlichkeit vorzugehen, wenn dieser betreffs Gesundheitsschutz unverhältnismäßig oder sogar unzulässig ist

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