„VW hat immer Recht“? Arbeitsgerichte in der Kritik – Anwalt übt scharfe Kritik an der Rechtsprechung zu Scheinwerkverträgen in der Automobilindustrie – „Die Anstalt“ als letzte Instanz?

Dossier

Leiharbeit in der Autoindustrie. Grafik von Findus - wir danken!Eine vernichtende Bilanz hat der Anwalt Dr. Rolf Geffken zur Rechtsprechung norddeutscher Arbeitsgerichte bei Werkverträgen in der Automobilindustrie gezogen. Geffken, der erst kürzlich in dritter Auflage ein Buch mit dem Titel „Umgang mit dem Arbeitsrecht“ herausgab, verurteilt in einem für die Fachöffentlichkeit bestimmten Gutachten die extrem einseitige Position, die vor allem niedersächsische Arbeitsgerichte beim mißbräuchlichen Einsatz von verdeckter Leiharbeit in der Automobilindustrie bezogen hätten. In verschiedenen Urteilen zB der Arbeitsgerichte Emden und Hannover würde das seit 2017 geltende Gesetz zum Schutze vor Mißbrauch bei Leiharbeit und Werkverträgen unterlaufen, indem der Anspruch von Fremdbeschäftigten auf Festanstellung bei den Automobilfirmen – vor allem bei VW – durch viel zu hohe und zum Teil absurde Anforderungen an die „Eingliederung in die Arbeitsorganisation“ der Unternehmen verhindert werde. (…) Der Autor bezeichnet das Vorgehen und die Argumentation der Gerichte als skandalös und sieht in dieser Art Rechtsprechung „Klassenjustiz“ im Interesse der Automobilkonzerne. Er sieht aber zugleich in der Argumentation der Gerichte zum Teil so groteske Züge, daß darauf – so seine ironische Schlußfolgerung – vermutlich nur noch „Die Anstalt“ eine angemessene Antwort geben könne. Der Autor betont andererseits aber auch die Verantwortung der Gewerkschaften und Betriebsräte, die dem Mißbrauch der verdeckten Leiharbeit und der Spaltung ganzer Belegschaften viel zu lange zugeschaut hätten. Notwendig sei jetzt die Durchsetzung der Rechte der Betroffenen auf tarifvertraglichem Gebiet. In die Rechtsprechung setze er selbst keine Hoffnung mehr.“ Aus der Pressemitteilung der Kanzlei RAT & TAT vom 31.8.2019 – da (noch) nicht online dokumentieren wir den Volltext samt dem Hinweis auf ein bestellbares Gutachten zum Thema und Hintergründe sowie Auszüge aus dem Gutachten und neue Stellungnahme:

  • Farce Werkvertrag – Schutzzone Autoindustrie. Rolf Geffken über Strukturkonservatismus und Co-Management in der IG Metall und zur selbstverschuldeten Spaltung der Belegschaft bei VW New
    RA Rolf Geffken legt die juristischen Methoden dar, mit denen Autoindustrie und Justiz einen Anspruch von Fremdbeschäftigten auf Festanstellung zu verhindern suchen. In den letzten 40 Jahren wurden die Strukturen des deutschen Arbeitsrechts systematisch durch eine neoliberale Gesetzgebung zerstört. Dazu gehört vor allem die Einführung der noch in den 1970er Jahren unbekannten „Leiharbeit“, die zum festen Bestandteil der Personalpolitik in den Unternehmen wurde. Den großen Unternehmen aber reichte schließlich diese Art zusätzlicher „Flexibilität“ (neben sachgrundlosen Befristungen, erleichterten Kündigungen usw.) nicht mehr: Sie erfanden die sog. „Werkverträge“, mit denen sie ganze Produktionsbereiche innerhalb des Unternehmens „ausgliederten“, um auf diese Weise die Belegschaften dauerhaft zu spalten und Lohnkosten zu senken (und damit auch die Gegenmacht der Belegschaften zu untergraben). RA Rolf Geffken legt in diesem Kommentar die juristischen Methoden dar, mit denen Autoindustrie und Justiz einen Anspruch von Fremdbeschäftigten auf Festanstellung zu verhindern suchen und fordert zur Solidarität vor allem mit den Beschäftigten bei VW Autovision auf.“ Videobeitrag von Rolf Geffken vom 29.11.2019 bei Weltnetz TV externer Link , siehe auch ein Interview:

    • Rolf Geffken über Strukturkonservatismus und Co-Management in der IG Metall und zur selbstverschuldeten Spaltung der Belegschaft bei VW
      “Mit Werkverträgen unterlaufen Unternehmen gerne mal die Lohnansprüche „ihrer“ Arbeiter*innen. Gewerkschaften wie der IG Metall ist dieses Phänomen durchaus bekannt. Das Allheilmittel, nämlich ein Tarifvertrag, auch für werkvertraglich gebundene Arbeiter*innen, stellt sich jedoch als Placebo heraus. Seit 2017 gibt es bei VW auf dem Papier keine sogenannten Scheinwerksverträge mehr. Die Spaltung der Belegschaften besteht weiterhin. Rolf Geffken ist seit 1977 Fachanwalt für Arbeitsrecht und profilierter Kritiker gewerkschaftlicher Arbeit. Für ihn steht fest, allzu häufig vergibt die Metallgewerkschaft Gelegenheiten die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitglieder zu verbessern. Die Nähe zum Management verhindere eine wirkliche Auseinandersetzung mit der Kapitalseite und schaffe eine „Kultur der Angst“ unter den Beschäftigten. Gleichzeitig schreckten viele Linke davor zurück die Co-Managementstrukturen bei VW zu thematisieren, so Geffken.“ Interview mit Rolf Geffken vom 28.11.2019 bei Radio Dreyeckland externer Link Audio Datei

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Klassenjustiz & Autoindustrie. Arbeitsgerichte urteilen im Interesse der Konzerne (Auszug)

„… In den letzten 40 Jahren wurden die hergebrachten und ehedem anerkannten Strukturen des deutschen Arbeitsrechts systematisch durch eine neoliberale Gesetzgebung zerstört. Dazu gehört vor allem die Einführung der noch in den 1970er Jahren unbekannten „Leiharbeit“. An deren Beginn stand allerdings nicht ein neoliberaler Gesetzgeber sondern ein „verständnisvolles“ Bundesverfassungsgericht, das meinte, man könne mit einer zu starken Reglementierung der „Zeitarbeit“ den sogenannten Zeitarbeitsfirmen doch nicht das Grundrecht (!) auf Berufsfreiheit nehmen, zumal – schon damals stand die Gefahr des dauerhaften „Verleihs“ im Raum – „kaum eine Lebenserfahrung“ (!) dafür spräche, dass in Betrieben längere Zeit hindurch fremde Arbeitnehmer tätig seien. An dieses Verständnis, mit dem das Tor weit für die später systematisch legalisierte Leiharbeit aufgestoßen wurde, mögen heute Richter nur ungern erinnert werden: Gerade der ständige Versuch, die Leiharbeit auch im Einzelfall auszudehnen und vor allem die Existenz von Leiharbeit in den Unternehmen zu einer Dauererscheinung werden zu lassen, war nachfolgend Gegenstand unzähliger Gerichtsentscheidungen. So viel zur „Lebenserfahrung“ von Richtern… Die Leiharbeit war gerade den großen Unternehmen (und nicht bloß den „kleinen“ Zeitunternehmen) viel zu wichtig für den Personaleinsatz und die Personalstruktur Betriebe, als dass sie darauf hätten verzichten wollen. Die Leiharbeit wurde zum festen Bestandteil der Personalpolitik in den Unternehmen. Und: Leider freundeten sich auch Gewerkschaften und Betriebsräte mit dieser Art Personaleinsatz an, schien diese doch geeignet, den Bestand der Stammbelegschaften auf Kosten der Manövriermasse der Leiharbeiter zu sichern.
Den großen Unternehmen aber reichte schließlich diese Art zusätzlicher „Flexibilität“ (neben sachgrundlosen Befristungen, erleichterten Kündigungen, Namenslisten bei Sozialplänen usw.) nicht mehr: Sie erfanden die sog. „Werkverträge“, mit denen sie ganze Produktionsbereiche innerhalb (!) des Unternehmens „ausgliederten“, um auf diese Weise die Belegschaften dauerhaft zu spalten und Lohnkosten zu senken (und damit auch die Gegenmacht der Belegschaften zu untergraben). Zunächst fing es scheinbar harmlos an: Fuhrparks wurden Fremdfirmen übertragen, IT-Abteilungen durften von Spezialisten betrieben werden, Buchhaltungen wurden gar nach Indien „outgesourct“. Doch warum dabei stehen bleiben, wenn alles und jedes z. B. in den großen Automobilfirmen „ausgegliedert“ werden kann? So könnte man doch z. B. alles was sich irgendwie „bewegt“ und innerhalb des Unternehmens wie ein „Transport“ aussieht, als „Logistik“ aussondern (aber natürlich ohne dass sich am Produktionsablauf etwas ändert). Oder? Das ArbG Emden jedenfalls behauptete in einer Reihe von Urteilen: „Bedenken, dass die (!) Logistik nicht geeignet wäre, als abgegrenzter Bereich outgesourct und einem Dienstleister zur selbständigen Erbringung übertragen zu werden, hat das Gericht nicht.“ (…) Die Betriebsräte wehrten sich fast nicht gegen die gezielte Errichtung solcher Unternehmen, deren bloße E x i s t e n z bereits manipulativen Charakter hatte und hat, weil etwas „fremdes“ vorgetäuscht wurde, was niemals „fremd“ war oder auch nur s e i n sollte. Die IG Metall schloss mit diesen Firmen eigene Tarifverträge ab und vereinbarte im Fall der „AutoVision“ bei VW sogar die Zuständigkeit der Stammbetriebsräte. Folge: Die angeblichen „Fremdbeschäftigten“ wählten und wählen den Betriebsrat der Stammbelegschaft mit dem (zufälligen?) Ergebnis, dass diesem fast keine „Fremdbeschäftigten“ angehören, gleichwohl aber der Betriebsrat in deren Namen spricht … Für andere „echte“ Fremdfirmen organisierte die IG Metall die Wahl eigener Betriebsräte, z. B. für die Firma Hofer Getriebetechnik GmbH, deren Mitarbeiter teilweise an selben Arbeitsplätzen im VW Werk Wolfsburg tätig waren wie die Stammbeschäftigten. Aus Sicht der Betriebsräte war damit doch alles in Ordnung? Oder? Zumindest wenn das Wichtigste nur die Wahl irgendeines Betriebsrates hätte gewesen sein sollen. Die betroffenen Kollegen waren und sind allerdings anderer Meinung. Nicht etwa nur deshalb, weil sie bisweilen maximal 2/3 des Gehaltes eines Stammbeschäftigten beziehen, sondern auch weil sie sehr oft wie Beschäftigte zweiter Klasse von vielen Vorgesetzten behandelt werden
…“ Auszug aus dem Rat & Tat Info 297 und Kurzfassung des Gutachtens ohne Quellenangaben externer Link

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„VW hat immer Recht“? Arbeitsgerichte in der Kritik – Anwalt übt scharfe Kritik an der Rechtsprechung zu Scheinwerkverträgen in der Automobilindustrie – „Die Anstalt“ als letzte Instanz?

Eine vernichtende Bilanz hat der Anwalt Dr. Rolf Geffken zur Rechtsprechung norddeutscher Arbeitsgerichte bei Werkverträgen in der Automobilindustrie gezogen. Geffken, der erst kürzlich in dritter Auflage ein Buch mit dem Titel „Umgang mit dem Arbeitsrecht“ herausgab, verurteilt in einem für die Fachöffentlichkeit bestimmten Gutachten die extrem einseitige Position, die vor allem niedersächsische Arbeitsgerichte beim mißbräuchlichen Einsatz von verdeckter Leiharbeit in der Automobilindustrie bezogen hätten.

In verschiedenen Urteilen zB der Arbeitsgerichte Emden und Hannover würde das seit 2017 geltende Gesetz zum Schutze vor Mißbrauch bei Leiharbeit und Werkverträgen unterlaufen, indem der Anspruch von Fremdbeschäftigten auf Festanstellung bei den Automobilfirmen – vor allem bei VW – durch viel zu hohe und zum Teil absurde Anforderungen an die „Eingliederung in die Arbeitsorganisation“ der Unternehmen verhindert werde. Das Ziel des Gesetzgebers, weiteren Mißbrauch mit Scheinwerkverträgen zu beenden und auch die weitere Spaltung der Belegschaften zu begrenzen, werde damit nicht erreicht. Schon zuvor sei die Rechtsprechung einem Mißbrauch der Leiharbeit nur halbherzig begegnet. Es ginge aber nicht an, nun erneut dem Gesetzgeber den „schwarzen Peter“ zuzuschieben, nur weil die Rechtsprechung erneut zu hohe Anforderungen für die Durchsetzung der Rechte der Betroffenen verlange.

Der Autor bezeichnet das Vorgehen und die Argumentation der Gerichte als skandalös und sieht in dieser Art Rechtsprechung „Klassenjustiz“ im Interesse der Automobilkonzerne. Er sieht aber zugleich in der Argumentation der Gerichte zum Teil so groteske Züge, daß darauf – so seine ironische Schlußfolgerung – vermutlich nur noch „Die Anstalt“ eine angemessene Antwort geben könne.

Der Autor betont andererseits aber auch die Verantwortung der Gewerkschaften und Betriebsräte, die dem Mißbrauch der verdeckten Leiharbeit und der Spaltung ganzer Belegschaften viel zu lange zugeschaut hätten. Notwendig sei jetzt die Durchsetzung der Rechte der Betroffenen auf tarifvertraglichem Gebiet. In die Rechtsprechung setze er selbst keine Hoffnung mehr.“

Pressemitteilung der Kanzlei RAT & TAT vom 31.8.2019

  • Um Interessierten den Zugang zu der rechtlich zT komplizierten Problematik zu erleichtern, hat er ein Gutachten erstellt, das auch die Hintergründe des Themas erläutert. Es kann bei der Kanzlei RAT & TAT unter ratundtat@drgeffken.de  kostenlos bestellt werden. Es trägt den Titel „Klassenjustiz & Autoindustrie“
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=153869
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