Durchsuchung in Presseredaktion und Journalistenwohnung war verfassungswidrig

Durchsuchung darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher Straftaten von Informanten dienen. In einer heute veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht im Wege dreier Verfassungsbeschwerden die Durchsuchung in Redaktionsräumen oder Wohnungen von Journalisten in den dortigen Fällen für verfassungswidrig erklärt. Die Durchsuchung dürfe nicht vorrangig dem Zweck dienen, den Verdacht von Straftaten durch Informanten aufzuklären. Erforderlich seien vielmehr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat der konkret betroffenen Presseangehörigen, die den Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 5 Satz 1 Strafprozessordnung entfallen ließen…Beitrag von Markus Kompa bei telepolis vom 28.08.2015 externer Link. Siehe dazu:

  • Aus dem Text: „… Die Redaktion hatte einem Polizeihauptkommissar Spesen in Höhe von 3.149,07 € für eine Reise nach Amsterdam finanziert, um 2011 bei der Recherche über das Verschwinden zweier Kinder in den 1990er Jahren zu helfen. Zudem hatte der betreffende Journalist für einen Kauf zweier Jacken 100,- € ausgelegt, die zurückgezahlt wurden. Als die Polizei 2012 im Zusammenhang mit einem anderen Ermittlungsverfahren auf entsprechende Zahlungen stieß, witterte sie eine Bestechung mit einer Vergnügungsreise. Dies war für den Ermittlungsrichter am Amtsgericht Tiergarten in Berlin Anlass genug, die Durchsuchung von Redaktionsräumen und der Pivatwohnung eines Journalisten anzuordnen. Dabei wurden verschiedene Datenträger sowie elektronische Geräte (Notebook, Mobiltelefone) beschlagnahmt. Die Durchsuchung fand statt, obwohl entlastende Reisebelege dem den Einsatz leitenden Staatsanwalt übergeben wurden. Das Bundesverfassungsgericht erkannte nun einen rechtswidrigen Eingriff in die Pressefreiheit…
  • Siehe auch: Durchsuchung bei Medienorganen darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher Straftaten von Informanten dienen
    Die Durchsuchung in Redaktionsräumen oder Wohnungen von Journalisten darf nicht vorrangig dem Zweck dienen, den Verdacht von Straftaten durch Informanten aufzuklären. Erforderlich sind vielmehr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat der konkret betroffenen Presseangehörigen, die den Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 5 Satz 1 Strafprozessordnung entfallen lässt. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden und Verfassungsbeschwerden eines Journalisten sowie eines Zeitungsverlags gegen Durchsuchungsmaßnahmen stattgegeben…Pressemitteilung Nr. 61/2015 des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2015 externer Link
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=85989
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