Beschluss des Landgerichts Kassel: Aufnahme von Polizei geht klar

Kampagne für Kennzeichnungspflicht für Polizisten von Amnesty PolizeiWeil eine Frau eine Polizeikontrolle filmte, wurde ihr Smartphone beschlagnahmt und ihr drohte eine Strafe. Das Landgericht Kassel sah das anders. Wie das Landgericht Kassel in einem der taz vorliegenden Beschluss externer Link entschied, muss die Kasseler Polizei ein beschlagnahmtes Smartphone zurückgeben. Außerdem beschloss das Gericht, dass es nicht strafbar war, einen Polizeieinsatz Ende Juli zu filmen. Konkret ging es um einen Vorfall am 20. Juli 2019. In Kassel demonstrierte die Neonazi-Partei „Die Rechte“, parallel lief eine Gegendemonstration. Vor dem Kasseler Bahnhof kontrollierte die Polizei Personen, die sie für potenzielle Störer hielt. Eine 35-jährige Politologin filmte dabei mit ihrem Smartphone eine Kontrolle, an der sie besonderes Interesse hatte. Denn kontrolliert wurde ihr Freund. Daraufhin beschlagnahmte die Polizei das Smartphone. Die Staatsanwaltschaft warf ihr eine Straftat vor. (…) Nils Spörkel, der Göttinger Anwalt der Politologin, hat nun beim Landgericht Kassel in zweiter Instanz erreicht, dass die Beschlagnahme des Smartphones aufgehoben wird. Der Beschluss ist rechtskräftig. (…) Interessanterweise stellt das Gericht hier nur auf die Einwilligung des Kontrollierten ab und nicht auf die der Polizisten. Begründet wird dies mit dem Charakter der Polizeikontrolle. Hier gebe nur der Kontrollierte Informationen über sich preis, insbesondere seine Personalien, während die Polizisten lediglich „hinführende Fragen“ stellen. Doch selbst wenn es einen Anfangsverdacht gäbe, so argumentiert das Gericht weiter, müsste das Smartphone „unverzüglich“ herausgegeben werden. Ein Smartphone sei als „zentraler Sammelpunkt“ privater Daten von „extem hoher Bedeutung im täglichen Leben“. Eine zweimonatige Beschlagnahme sei jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn die Kasseler Polizei in dieser Zeit „keinerlei Ermittlungen“ unternimmt und nicht einmal das Smartphone auswertet. (Az.: 2 Qs 111/19)...“ Artikel von Christian Rath vom 2.10.2019 bei der taz online externer Link

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