Verfassungsimmunität als Funktionsstörung des Zentralmachtsystems

"Eine Demokratie haben wir schon lange nicht mehr - Abschied von einer Illusion" von Wolfgang Koschnik erschien am 1. April als Buch beim Westend Verlag „Die gemeine Verfassungsimmunität oder Constitution Disorder Disease (CDD) ist eine auch international verbreitete Funktionsstörung des Zentralmachtsystems und somit ideologische Behinderung, welche vorwiegend auftritt bei Amtsträgern aus Gesetzgebung, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung sowie Juristen im Allgemeinen mit der Folge der Infektion ganzer Bevölkerungsgruppen bis hin zur Epidemie. Es handelt sich um eine gefährliche, vorwiegend durch Sprache übertragbare psychopathologische Selbstverstümmelung (Automutilation) mit Suchtpotential. Die spezielle Form der gemeinen Verfassungsimmunität in Deutschland zeichnet sich aus durch die konsequente Verweigerung der Anerkennung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als ranghöchste Rechtsnorm sowie die Abrede der Grundrechte als unmittelbar geltendes, den einfachen Gesetzen vorgehendes und die öffentliche Gewalt unmittelbar bindendes Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG. Verfassungsimmunität ist hochansteckend und wird bereits durch geringfügige Begegnungen von und mit Amtsträgern, z.B. durch gemeinsames Kaffeetrinken oder Aufenthalte in Gemeinschaftsräumen, wie Büros oder öffentlichen Gebäuden, aber auch in geschlossenen Anstalten wie Richtervereinigungen, Rechtsanwaltskammern und sonstigen der Öffentlichkeit unzugänglichen öffentlich-rechtlichen Vereinigungen übertragen. Gewarnt werden muss vor allem vor der Gefahr von Tröpfcheninfektionen beim gemeinsamen lauten Lachen über die Unfähigkeit der von solchen Amtshandlungen betroffenen Grundrechtsträger zur grundgesetzlichen Immunisierung aufgrund offensichtlicher Mängel in der öffentlichen Bildung. Es besteht weiterhin höchste Suchtgefahr für alle Amtsträger. Als Besonderheit muss hier angeführt werden, dass die von dieser schrecklichen Seuche verursachten Schmerzen nie den betroffenen Amtsträger, sondern auschließlich den mit ihm konfrontierten Grundrechtsträger befallen. Es besteht hier also die akute Gefahr der Co-Abhängigkeit…“ Kolumne von Ingmar Vetter vom 23. Februar 2019 bei Grundrechte.org externer Link

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