Leistungsausschluss von „Dublin-Fällen“: Geflüchtete Menschen werden vom Staat in die Obdachlosigkeit oder zur Ausreise gezwungen
Dossier
„Nachdem die Bundesregierung im vergangenen Jahr im Eilverfahren einen Ausschluss von Sozialleistungen für „Dublin-Fälle“ verankert hatte, findet dieser nun vermehrt Anwendung. In einem Fall bestätigt sich die gravierende Gefahr von Obdachlosigkeit, vor denen unter anderem der Paritätische gewarnt hatte. Nur ein Eilverfahren innerhalb weniger Stunden konnte die betroffene Person vor der Räumung aus der Gemeinschaftsunterkunft bei Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt bewahren. In anderen Verfahren haben die Gerichte den Leistungsausschluss aufgrund möglicher Verfassungs- bzw. Europarechtswidrigkeit vorerst ausgesetzt. Damit bestätigen sich die Warnungen, die von zivilgesellschaftlicher Seite im Gesetzgebungsprozess geäußert wurden…“ Fachinfo des Paritätischen vom 24. Februar 2025
mit Grundinformationen, siehe die Vorgeschichte und das weitere Verfahren:
- Dublin-Fälle sollen weiter auf der Straße landen: Geflüchteten alle Leistungen zu streichen, bricht wohl EU-Recht. Die Bundesregierung macht trotzdem weiter …
„Die Bundesregierung hält daran fest, Geflüchteten sämtliche Sozialleistungen zu streichen, wenn ein anderes EU-Land für ihren Fall zuständig ist. Und das, obwohl nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eigentlich klar ist, dass dies gegen EU-Recht verstößt. Man „prüfe“ das Urteil noch, so das Bundesinnenministerium in der Antwort auf eine Anfrage des Grünen-Abgeordneten Timon Dzienus. Der sagt: „Bundesinnenminister Alexander Dobrindt tritt die Rechte von geflüchteten Menschen mit Füßen.“ (…)
Wie aus der Antwort auf Dzienus Anfrage hervorgeht, zieht das Bundesinnenministerium (BMI) daraus aber bisher keine Konsequenzen. Das Ministerium schreibt lediglich: „Die Bundesregierung prüft die Folgen des Urteils.“ Ebenfalls fragwürdig: Die Bundesregierung kann nicht erklären, wie es für die Betroffenen in der Praxis möglich sein soll, sich gegen die Kürzungen juristisch zu wehren. Ein laufendes Eilverfahren hat keine aufschiebende Wirkung, sodass die Geflüchteten ihren Fall vertreten müssen, während sie gleichzeitig ohne Einkommen sind und womöglich bereits auf der Straße leben. Allerdings behauptet das BMI ohnehin, die Regelung sorge nicht für steigende Obdachlosigkeit. Auf eine entsprechende Frage Dzienus‘, ob dies nicht eine erwartbare Folge sei, heißt es ohne weitere Begründung: „Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung nicht.“ (…)
Timon Dzienus, der auch Obmann der Grünen im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales ist, sagt: „Jeder Mensch hat das Recht auf Unterkunft, Ernährung und eine medizinische Mindestversorgung.“ Dass Innenminister Dobrindt das Urteil des EuGH einfach ignoriert, sei ein Verhalten, dass man „sonst nur von Diktatoren und Autokraten wie US-Präsident Donald Trump kennt“.“ Artikel von Frederik Eikmanns vom 13.7.2026 in der taz online
- EuGH zu „Dublin-Fällen“: Leistungskürzungen auf „Bett, Brot, Seife“ und erst recht vollständige Leistungsausschlüsse sind mit EU-Recht nicht vereinbar
- Klatsche für die Bundesregierung aus Luxemburg zum Asylbewerberleistungsgesetz – PRO ASYL: Jahrelange Leistungsverweigerung muss ein Ende haben!
„Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat heute klargestellt, dass auch Asylsuchende, deren Antrag wegen der Zuständigkeit eines anderen EU-Staates (Dublin-Verfahren) abgelehnt wurde und die auf ihre Überstellung warten, Anspruch auf einen angemessenen Lebensstandard haben. Dieser umfasst nicht nur Unterkunft, Verpflegung und Hygiene, sondern auch Kleidung sowie Geldleistungen für den täglichen Bedarf. Die Verpflichtung zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards endet erst mit der tatsächlichen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat.
“Jahrelang hat Deutschland asylsuchenden Menschen ihnen zustehende Leistungen verweigert, um Härte gegen sogenannte Dublin-Fälle zu zeigen. Jetzt ist klar: Das ist europarechtswidrig und ein handfester Skandal. Die aktuelle Regelung ist sogar noch krasser, denn seit 2024 gilt ein kompletter Leistungsausschluss, wenn ein anderer Mitgliedstaat als für das Asylverfahren zuständig festgestellt wurde. Die Bundesregierung muss sofort handeln und dieser Leistungsverweigerung ein Ende setzen”, fordert Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL…“ Pressemitteilung vom 04.06.2026
, siehe auch: - EuGH zu Leistungen für Asylbewerber in „Dublin-Fällen“: Bett, Brot und Seife reichen nicht
„Auch ausreisepflichtigen Asylbewerbern steht nach EU-Recht ein „angemessener Lebensstandard“ zu. Regelungen im deutschen Asylrecht, wonach in Dublin-Fällen keine Geldleistungen gewährt werden, sind deshalb unionsrechtswidrig, so der EuGH.
Paukenschlag aus Luxemburg: Leistungskürzungen in Deutschland für abgelehnte Asylbewerber verstoßen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen EU-Recht (Urt. v. 04.06.2026, Az. C-621/24). Die Entscheidung vom Donnerstag resultiert auf einer Vorlage des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2024 (Az. B 8 AY 6/23 RBSG)…“ Artikel von Hasso Suliak vom 04.06.2026 bei LTO
- Klatsche für die Bundesregierung aus Luxemburg zum Asylbewerberleistungsgesetz – PRO ASYL: Jahrelange Leistungsverweigerung muss ein Ende haben!
- Asyl-Leistungen: Ohne Geld, ohne Unterkunft, ohne Gesundheitskarte – Thüringen setzt selbst geflüchtete Minderjährige mit voller Härte unter Druck.
„Während die Landesregierung von „Anreizen zur Ausreise“ spricht, warnen Verbände vor blanker Entrechtung. Schaltet sich die UN ein?
Kein Geld, keine Gesundheitskarte, keine Unterkunft? Dutzenden Flüchtlingen in Thüringen sind in den vergangenen Monaten die Leistungen gestrichen worden. Ende September habe das insgesamt 144 Menschen betroffen, 29 davon minderjährig, wie das Migrationsministerium mitteilte. Mindestens 26 der Betroffenen seien in den ersten neun Monaten des Jahres ausgereist, sieben von ihnen seien abgeschoben worden. Seit rund einem Jahr gibt es die Möglichkeit, bestimmten Flüchtlingen Asylbewerberleistungen komplett zu streichen. So sollen Anreize für den Aufenthalt in Deutschland beseitigt werden, wie die Landesregierung argumentiert. Flüchtlingsverbände üben daran Kritik und werfen Thüringen besondere Strenge vor. Und auch die Vereinten Nationen sollen sich nach Darstellung der Verbände bereits eingeschaltet haben. (…) Ein Fall im Ilm-Kreis sorgte jüngst auch bundesweit für Aufsehen. Die Flüchtlingsorganisation Pro Asyl berichtete, dass der Sozialausschuss der Vereinten Nationen (UN) Deutschland wegen des Umgangs mit einem Flüchtling dort gerügt habe. Eine UN-Sprecherin in Genf äußerte sich nicht direkt zu dem Fall. Generell seien solche Verfahren vertraulich, bis eine finale Entscheidung steht, sagte sie auf Anfrage. (…) Nach Ansicht von Pro Asyl und Thüringer Flüchtlingsrat sind die Behörden und Gerichte im Freistaat besonders restriktiv in der Umsetzung des Leistungsentzugs. „Leistungsstreichungen für Geflüchtete werden in etlichen Orten in Thüringen rücksichtslos durchgesetzt, selbst Kinder sind davon betroffen“, heißt es vom Flüchtlingsrat. Er fordert von der Landesregierung eine Aufforderung an die Landkreise, die Praxis zu unterlassen…“ Beitrag von David Hutzler vom 17. November 2025 im MiGAZIN
(„Thüringen setzt Geflüchtete auf Null – auch Kinder“), siehe auch:
- Flüchtlingsrat Niedersachsen: Leistungsstreichungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG: Widerspruch, Eilantrag und ggf. Klage erheben!
„Der Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. weist auf Fälle vollständiger Leistungsstreichungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG hin. Diese Praxis betrifft nicht nur Niedersachsen, sondern auch Thüringen.
Die Leistungsstreichungen betreffen Menschen, die einen als „unzulässig“ abgelehnten Asylbescheid erhalten haben und deren Asylverfahren gem. der Dublin III-Verordnung in einem anderen EU-Staat durchgeführt werden soll. Bei den Leistungsstreichungen wird sich auf den § 1 Abs. 4 AsylbLG berufen. Nach diesem neu gefassten Passus sieht das AsylbLG vollständige Leistungsstreichung vor, wenn ein:e Asylantragsteller:in in einem anderen EU-Staat bereits internationalen Schutz erhalten hat oder gem. Dublin-III-VO ein anderer Staat für das Asylverfahren zuständig ist. Diese Leistungskürzungen sind auch nach Ansicht bereits mehrerer Sozialgerichte EU-rechtswidrig (EU-Aufnahmerichtlinie) und verfassungswidrig. Es sollte daher bei Leistungskürzungen unbedingt sofort Widerspruch eingelegt und gleichzeitig Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht gestellt werden. Im Fall der Ablehnung des Widerspruchs wäre dann beim Sozialgericht Klage zu erheben…“ Meldung beim Flüchtlingsrat Thüringen
(mit dem fehlerhaften Datum 31. Dezember 2025) - Siehe gleichzeitig die Meldung: Gut jedes siebte Kind armutsgefährdet, bei Einwanderungsgeschichte vier Mal so häufig betroffen – auch laut Unicef stagniert die Entwicklung in Deutschland seit Jahren
- Flüchtlingsrat Niedersachsen: Leistungsstreichungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG: Widerspruch, Eilantrag und ggf. Klage erheben!
- Rechte von Flüchtlingen: Bundesregierung setzt UN-Aufforderung nicht um
„Deutschland muss sich das erste Mal in einem UN-Verfahren zur Wahrung sozialer Rechte verantworten. Eine Aufforderung des zuständigen Gremiums befolgt die Bundesregierung seit Wochen nicht. Keine Unterkunft, keine Verpflegung, keine Gesundheitsversorgung – gar nichts mehr sollen abgelehnte Asylbewerber vom Staat bekommen, die ihr Asylverfahren in einem anderen europäischen Land als Deutschland durchführen müssten. Diese Verschärfung hatte noch die Ampelkoalition durchgesetzt, obwohl es große rechtliche Bedenken gab und gibt. Einer der Kritikpunkte war stets: Betroffenen Menschen drohe die Obdachlosigkeit. Genau das ist einem Mann aus Syrien in Thüringen passiert. Sein Asylantrag wurde abgelehnt. Zuständig sei Malta, da er über diesen Weg in die Europäische Union eingereist ist. Sozialleistungen wurden ihm vollständig gestrichen. Er musste im Februar die Unterkunft verlassen und seine Gesundheitskarte abgeben. Nach Malta ausreisen könne er nicht. Er habe keine Passdokumente. Die Behörden hätten außerdem nicht mit Malta abgesprochen, dass und wann er dort einreisen könne. So berichtet es die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Der Verein unterstützt den 20-Jährigen bei Gerichtsverfahren gegen den Leistungsausschluss. In Deutschland allerdings bislang ohne Erfolg. (…) Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat den Fall daraufhin vor den UN-Sozialausschuss gebracht. Ein in Deutschland neues und bislang wenig bekanntes Verfahren. 2023 hat Deutschland das sogenannte Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen unterzeichnet. Seither sind auch hierzulande Individualbeschwerden beim UN-Sozialausschuss möglich. (…) Mitte Oktober hat der Ausschuss Deutschland aufgefordert, während des laufenden Verfahrens sicherzustellen, dass der Mann zumindest eine grundlegende Versorgung bekommt. Das heißt: Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Zugang zu einem Existenzminimum. (…) Passiert ist seitdem nicht viel. Aus Sicht des Mannes: nichts. Er bekomme weiterhin keinerlei Leistungen und sei auf die Hilfe von Freunden und Unterstützern angewiesen, sagt Verfahrenskoordinatorin Lena Frerichs von der GFF. Er müsse zudem dringend zum Zahnarzt. (…) Zumindest eine Prüfung scheint die Bundesregierung schon abgeschlossen zu haben: die Frage, inwieweit diese Aufforderung des UN-Sozialausschusses rechtlich verbindlich ist. Das Auswärtige Amt schreibt von einer „Empfehlung“. Deutschland habe ein Ermessen bei der Umsetzung. Wobei man sich „selbstverständlich“ an internationalen Standards und den Menschenrechten orientiere. (…) Die Gesellschaft für Freiheitsrechte sieht das anders. „Das ist keine nette Empfehlung, kein nice to have“, sagt Verfahrenskoordinatorin Frerichs. „Anders als die endgültigen Entscheidungen des Ausschusses sind diese vorläufigen Anordnungen bindend. Das hat der Ausschuss mehrfach so entschieden.“ Die UN selbst erklärt in ihren Regularien, dass von den Unterzeichner-Staaten erwartet wird, dass sie vorläufige Maßnahmen befolgen. Staaten, die das nicht tun, verstießen gegen ihre Verpflichtung, „in gutem Glauben“ („in good faith“) das Verfahren zu respektieren…“ Beitrag von Claudia Kornmeier und Philipp Eckstein vom 13. November 2025 bei tagesschau.de
- Leistungsentzug für Geflüchtete verstößt gegen EU- und Verfassungsrecht: Deutschlandweit in über 60 Gerichtsfällen gerügt, nun auch durch den UN-Sozialausschuss
- Erstmals hat der UN-Sozialausschuss Deutschland wegen der Verletzung sozialer Menschenrechte gerügt. Aber auch laut deutscher Gerichte: Leistungsentzug verstößt gegen EU- und Verfassungsrecht
„… Inzwischen haben deutschlandweit Gerichte in über 60 Fällen in Eilverfahren den Leistungsausschluss gestoppt, darunter das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und das Hessische Landessozialgericht. Den Entscheidungen liegt vielfach die Einschätzung zugrunde, dass der Leistungsentzug europarechts- und/oder sogar verfassungswidrig ist, wie beispielsweise das Sozialgericht Karlsruhe ausführlich darstellt. Darüber hinaus weisen Gerichte darauf hin, dass Behörden verpflichtet sind, verfassungswidrige Regelungen nicht anzuwenden. Auch das Land Rheinland-Pfalz sieht mit Blick auf Europarecht und die deutsche Verfassung keine rechtliche Handhabe für einen vollständigen Leistungsentzug. Selbst eine Kürzung der Leistungen ist nach Auffassung vieler Expert*innen nach EU-Recht unzulässig, das Bundessozialgerichts hat dazu ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt (siehe Beschluss vom 25.07.2024, B 8 AY 6/23 E, sowie Plädoyer des Generalanwalts vom 23. Oktober 2025). Im Fall des jungen Geflüchteten im Ilm-Kreis hatten sowohl das Sozialgericht Gotha als auch das Thüringer Landessozialgericht (LSG) die Eilanträge gegen den Leistungsausschluss zurückgewiesen – zwei überraschende Ausreißer. Das LSG Thüringen sieht keinen Widerspruch zum EU- oder zum Verfassungsrecht. Es hat sich aber mit dieser Frage kaum oder gar nicht auseinandergesetzt, analysierte Fachanwalt Volker Gerloff im Asylmagazin 9/2025. Das vom Betroffenen angerufene Bundesverfassungsgericht entschied den Rechtsstreit nicht inhaltlich, sondern verwies auf das vorrangige aufenthaltsrechtliche Verfahren am Verwaltungsgericht, was allerdings scheiterte. Unterstützt von seinem Anwalt und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) wandte sich der Betroffene schließlich mit einer Beschwerde an den UN-Sozialausschuss. (…)
Der Internationale Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, kurz auch UN-Sozialpakt, ist eines der beiden großen Menschenrechtsabkommen. Er garantiert das Recht auf Wohnen, Nahrung, Gesundheit und soziale Sicherheit. Diese Rechte gelten ohne Diskriminierung – auch für Geflüchtete. Der Sozialpakt wurde zusammen mit dem Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und von Deutschland 1973 ratifiziert. Seit 2023 sind hierzulande individuelle Beschwerdeverfahren möglich. Anlässlich der Entscheidung des UN-Sozialausschusses fordern PRO ASYL und der Flüchtlingsrat Thüringen, dass die Behörden bundesweit Leistungsstreichungen für Geflüchtete umgehend beenden und die Bundesregierung die Leistungsstreichung sowie alle Kürzungen am Existenzminimum gesetzlich abschafft. Allen sollte bewusst sein: Sobald Menschenrechte nicht mehr für alle gelten, sind sie für alle in Gefahr.“ Meldung vom 31. Oktober 2025 von Pro Asyl
- UN-Sozialausschuss rügt Menschenrechtsverletzung in Deutschland – PRO ASYL und Flüchtlingsrat Thüringen fordern sofortiges Ende der Leistungsstreichungen für Geflüchtete
„Die Bundesrepublik Deutschland ist vom UN-Sozialausschuss aufgefordert worden, einen 20-jährigen Geflüchteten im „Dublin-Verfahren“, der von den Behörden im Thüringer Ilm-Kreis auf die Straße gesetzt worden war, wieder unterzubringen und mit dem Lebensnotwendigen zu versorgen. Zum ersten Mal hat damit der UN-Sozialausschuss Deutschland für einen Verstoß gegen die im UN-Sozialpakt gewährten sozialen Menschenrechte gerügt. PRO ASYL und der Flüchtlingsrat Thüringen fordern, dass die Behörden bundesweit die Praxis der Leistungsstreichungen umgehend beenden und die Bundesländer entsprechende Anweisungen treffen. Die Bundesregierung ist aufgefordert, die Gesetzgebung zu korrigieren und die zugrunde liegende Regelung umgehend aus dem Asylbewerberleistungsgesetz zu streichen (Paragraf 1 Abs. 4 AsylbLG). (…) Andrea Kothen, Referentin von PRO ASYL, erklärt: „Die Entscheidung des UN-Ausschusses ist blamabel für Deutschland. Die Regierung muss sich jetzt von höchster Stelle erklären lassen, dass ein zivilisiertes Land niemanden dem Hunger und der Obdachlosigkeit aussetzt. Hätte sich der Gesetzgeber an die deutsche Verfassung gehalten, wäre es gar nicht zur UN-Beschwerde gekommen.“ Der 20 Jahre alte syrische Kriegsflüchtling hatte sich, unterstützt von seinem Anwalt Dr. Scheibenhof und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), mit einer Beschwerde an den UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gewandt. Er war im Sommer 2024 nach Deutschland geflüchtet. Nach der EU-Dublin-Verordnung lehnte das Bundesamt die Zuständigkeit für sein Asylverfahren ab, Malta sei zuständig. Im Dezember 2024 teilte das Landratsamt des Ilm-Kreises ihm mit, dass er die staatliche Unterkunft verlassen muss, keine Sozialleistungen mehr erhält und seine Gesundheitskarte abgeben muss. Ohne geregelten Zugang zu Unterkunft, Essen, warmer Kleidung und Krankenschutz lebte er fortan von der Hilfe von Freunden und Freiwilligen. (…)
Der Beschwerde vor dem UN-Sozialausschuss war ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht Gotha und dann vor dem Thüringer Landessozialgericht vorausgegangen. Beide Thüringer Gerichte hatten aber den Leistungsausschluss nicht gestoppt – im Gegensatz zu zahlreichen anderen Sozialgerichten bundesweit, die unter anderem unions- und verfassungsrechtliche Bedenken geäußert hatten. Das daraufhin angerufene Bundesverfassungsgericht hatte den Rechtsstreit inhaltlich nicht entschieden, sondern auf das aufenthaltsrechtliche Verfahren am Verwaltungsgericht verwiesen. Als auch dieses scheiterte, blieb nur der Weg zur UN-Beschwerde. Bei der Eilentscheidung des UN-Sozialausschusses vom 17. Oktober 2025 handelt es sich um eine vorläufige Anordnung (interim measure). Wenn das Verfahren abschließend entschieden wird, geht es neben der Frage der Menschenrechtsverletzung auch um etwaigen Schadensersatz für den Betroffenen…“ Pressemitteilung vom 30. Oktober 2025 von Pro Asyl
- Erstmals hat der UN-Sozialausschuss Deutschland wegen der Verletzung sozialer Menschenrechte gerügt. Aber auch laut deutscher Gerichte: Leistungsentzug verstößt gegen EU- und Verfassungsrecht
- Ausreise oder Geld weg: Das Sozialamt Dessau streicht einer alleinerziehenden Geflüchteten ohne Papiere sämtliche Leistungen, um sie zu zwingen auszureisen
„Sie darf nicht arbeiten, aber das Sozialamt in Dessau unterstütze sie auch nicht weiter. Die Behörde in Sachsen-Anhalt hat im Mai einer Geflüchteten mit zwei Kindern die Leistungen gestrichen. Die 24-Jährige aus dem Sudan wehrt sich nun rechtlich dagegen, unterstützt von der Menschenrechtsorganisation „European Center for Constitutional and Human Rights“ (ECCHR). Der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt kritisiert den Leistungsausschluss – und weist darauf hin, dass es nicht der einzige Fall ist. Die Alleinerziehende kam im Herbst 2023 mit ihren Kindern nach Deutschland. Laut ECCHR erlebte sie auf ihrer Flucht aus dem Sudan über Libyen Gewalt und Folter. Dann erreichte sie Europa, landete in Italien. Dort wurde ihr internationaler Schutz zuerkannt. Doch sicher war sie nicht. Dem Wortlaut nach erfuhr sie mehrfach sexualisierte Gewalt. Unter anderem deshalb floh sie im Herbst 2023 weiter nach Deutschland. Die kleine Familie lebt derzeit in einer Unterkunft in Dessau, sie haben gemeinsam ein Zimmer. Die Kinder gehen zur Schule. Doch einen ruhigen Alltag? Den haben sie nicht. Im Mai kam der Bescheid vom Sozialamt Dessau: Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen in Deutschland. Mit Hilfe der Anwältin Lea Hupke legte die 24-Jährige Widerspruch ein und stellte einen Eilantrag auf Gewährung von Leistungen. (…) Den Eilantrag der Alleinerziehenden hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau inzwischen abgelehnt. Sie und Anwältin Hupke haben dagegen Beschwerde eingelegt. Nun befasst sich der 8. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt mit dem Fall. Der entscheidet, ob der Beschluss Bestand hat oder ob das Sozialamt verpflichtet ist, wieder zu zahlen. Um die Zwischenzeit zu überbrücken, bekomme die Alleinerziehende für zwei Wochen wieder Leistungen, bestätigt das LSG. (…) Tatsächlich beschäftigen sich derzeit deutschlandweit vermehrt Gerichte mit der Frage, inwieweit ein vollständiger Leistungsausschluss rechtskonform ist. Denn seit einer Gesetzesänderung im letzten Oktober betrifft das Gesetz noch einen weiteren Kreis: die „Dublin-Fälle“ – also Menschen, für deren Asylantrag ein anderer Dublin-Staat zuständig ist. (…) In Dessau ist laut Sozialamt derzeit eine vierköpfige Familie mit zwei Minderjährigen als Dublin-Fall von Leistungsstreichungen betroffen. Auf taz-Anfrage berichtet das Sozialamt, es habe ab Februar in einzelnen Fällen geprüft, inwieweit es Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes einschränken kann. „Im Ergebnis dieser Prüfung besteht für eine Familie kein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG“. Von dem anderen Fall der kompletten Leistungsstreichung für die alleinerziehende Mutter aus Dessau hat derweil auch Sachsen-Anhalts Integrationsbeauftragte Susi Möbbeck (SPD) gehört. Die Betroffene habe sich an Möbbeck gewandt und um Unterstützung gebeten, berichtet das Sozialministerium auf Anfrage der taz. Möbbeck prüfe derzeit den Fall. In seiner Antwort an die taz verweist das Sozialministerium auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2012. Darin habe es festgehalten, „dass das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ausnahmslos gilt – für alle Menschen, auch für Geflüchtete.“ Artikel von David Muschenich vom 17. Juli 2025 in der taz online
- Junge geflüchtete Frau wird vom Staat in die Obdachlosigkeit gezwungen – Gericht schreitet ein
„In Baden-Württemberg wurde eine geflüchtete Frau aus einer Gemeinschaftsunterkunft heraus bei Minustemperaturen auf die Straße gesetzt. Grundlage dafür ist eine von der Ampelregierung beschlossene Leistungsstreichung. Das Sozialgericht Karlsruhe befand in einer Eilentscheidung: Das ist verfassungs- und europarechtswidrig. Angesichts der bevorstehenden Sondierungs- und Koalitionsverhandlungen appelliert PRO ASYL an die künftigen Regierungsparteien, keine Politik der Entrechtung auf dem Rücken von Geflüchteten zu betreiben und zur rechtsstaatlich basierten Asylpolitik zurückzukehren. Aktueller Anlass ist ein Fall aus Baden-Württemberg: Mitte Februar setzte eine der reichsten Kommunen Deutschlands eine junge, geflüchtete Frau bei Minustemperaturen auf die Straße. Ihr wurde jegliche soziale Unterstützung und sogar das Nutzungsrecht für ihr Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft entzogen. Das Sozialamt begründete den Rauswurf damit, dass sich die Frau nach Kroatien begeben müsse, in das für ihr Asylverfahren zuständige Land. Hintergrund ist eine entsprechende Regelung aus dem so genannten Sicherheitspaket, das am 31.Oktober 2024 in Kraft getreten ist…“ Pro Asyl-Pressemitteilung vom 27.02.2025
- Obdachlos per Gesetz? Junge Geflüchtete wird aus Unterkunft geworfen
„Eine junge Frau wird im Februar 2025 aus ihrer Flüchtlingsunterkunft geworfen, sämtliche Sozialleistungen werden gestrichen. Doch ein Sozialgericht kassiert das wieder ein. Weitere Eilbeschlüsse von Gerichten machen deutlich: Die von der Ampelregierung eingeführte Leistungsstreichung ist ein Verstoß gegen Grundgesetz und Europarecht.
Mitte Februar setzt eine der reichsten Kommunen Deutschlands eine junge, geflüchtete Frau bei Minustemperaturen auf die Straße. Sämtliche Sozialleistungen werden ihr entzogen, sogar Rückforderungen gestellt – weil Kroatien für ihr Asylverfahren zuständig sei. PRO ASYL verständigt eine Anwältin, die beim Sozialgericht umgehend gegen den Beschluss der Stadt vorgeht. Angesichts der akut drohenden Obdachlosigkeit der jungen Frau entscheidet das Sozialgericht Karlsruhe binnen weniger Stunden. Am 19.2.2025 erklärt es mit deutlichen Worten, dass es den Leistungsausschluss sowohl für verfassungs- als auch für europarechtswidrig hält (S 12 AY 424/25 ER
). Nach dem Richterspruch kann die junge Frau in die Unterkunft zurückkehren.‘
Der Fall ist aber kein Ausrutscher, sondern Ergebnis des Versuchs der Ampelregierung, größtmögliche Härte gegen Flüchtlinge zu demonstrieren. Die Strategie, aufgrund populistischer Forderungen von Rechtsextremen menschenfeindliche und rechtlich unhaltbare Gesetze durchzusetzen, ist jetzt mehrfach gescheitert – rechtlich, aber auch politisch, wie das ungebremste Erstarken der Rechtsextremen bei der Bundestagswahl zeigt. Leidtragende sind diejenigen, die sich für ihr schieres Überleben – etwas zu Essen und ein Dach über dem Kopf – nun einzeln Hilfe bei Beratungsstellen, in Kanzleien und letztlich vor Gerichten holen müssen.
Die Leistungsstreichung im »Sicherheitspaket«
Hintergrund des beschriebenen Falls ist eine Regelung aus dem so genannten Sicherheitspaket, einem Gesetz, das am 31. Oktober 2024 in Kraft getreten ist. Der neue § 1 Abs. 4 AsylbLG verlangt von den Behörden, ausreisepflichtigen Menschen im Dublin-Verfahren (dem europäischen Asyl-Zuständigkeitsverfahren) jegliche Unterstützungsleistungen zu entziehen. Lediglich für eine Frist von zwei Wochen und in eng begrenzten Ausnahmefällen sollen bestimmte Leistungen noch erbracht werden dürfen. Regelmäßig aber lautet die gesetzliche Forderung: Null staatliche Hilfe.
Begründet wird die Streichung von Sozialleistungen damit, dass Betroffene ihr Asylverfahren in dem für sie zuständigen europäischen Land führen müssen. Die Crux dabei: Die Betroffenen können zumeist gar nicht ohne Weiteres ihren Aufenthaltsort wechseln. Zwar sind freiwillige Ausreisen nach der Dublin-Verordnung grundsätzlich möglich. Aber die Behörden beider Staaten müssen dem zustimmen bzw. dies mitorganisieren…“ Meldung vom 26.02.2025 bei Pro Asyl
- Sozialleistungen für Geflüchtete auf Null? Strategische Angriffe auf die Verfassung
„Die ständigen Forderungen und Pläne, Sozialleistungen zu streichen, sind ein strategischer Angriff auf die Verfassung und auf ein solidarisches Europa. Das ist Gift für unsere Gesellschaft.
Die Bundesregierung hat mit der Vorstellung
eines »Sicherheitspakets«
im August 2024 unter anderem angekündigt, Geflüchteten in Dublin-Verfahren die Sozialleistungen drastisch kürzen zu wollen. Tags zuvor war bereits Finanzminister Christian Lindner (FDP) mit der Forderung völliger Sozialleistungsstreichung »bis auf eine Reisebeihilfe« in den Medien breit rezipiert worden. Der Vorschlag, geflüchteten Menschen selbst die geringste Unterstützung für ihr Überleben zu kürzen oder ganz zu entziehen, reiht sich ein in eine seit Monaten befeuerte faktenarme
Sozialleistungsdebatte, von Bezahlkarte bis Bürgergeld. Die politische Umsetzbarkeit, verfassungsrechtliche Zweifel oder gar moralische Skrupel haben keinen Platz in dieser Diskussion. Täglich werden neue Forderungen laut. Unmittelbar nach der Vorstellung des »Sicherheitspakets« forderte Alexander Throm (CDU) eine Ausweitung der angedeuteten Kürzungspläne auf sämtliche geduldete Menschen. Solche Forderungen entbehren nicht nur einer ernsthaften Auseinandersetzung mit der realen Situation geflüchteter Menschen, sie sind auch sozialpolitisches Gift, weil sie Grundwerte unserer Verfassung angreifen…“ Position von Pro Asyl vom 04.09.2024
, siehe auch:
- Asylverschärfungen: Es drohen Hunger und Obdachlosigkeit: Menschen im Dublin-Verfahren sollen systematisch verelenden
„Das, was bisher undenkbar war, ist jetzt Teil eines Gesetzentwurfs
: Menschen, für deren Asylverfahren nach den Dublin-Regelungen ein anderer EU-Staat zuständig ist, sollen in Deutschland systematisch verelenden. Ein Ausschluss von sämtlichen Leistungen des AsylbLG soll dazu führen, dass selbst existenziellste Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Verpflegung und medizinische Behandlung normalerweise gar nicht mehr, sondern nur noch in außergewöhnlichen Ausnahmefällen sichergestellt werden. Dabei wird auch keine Rücksicht darauf genommen, ob es sich um besonders schutzbedürftige Personen handelt, die besondere Bedürfnisse haben – wie etwa Menschen mit Behinderung, schweren Erkrankungen oder alte Menschen. Man nimmt allen Ernstes in Kauf, dass Menschen nach zwei Wochen aus den Unterkünften in die Straßenobdachlosigkeit und extreme Armut gezwungen werden. Dass der Gesetzentwurf offensichtlich weder mit Unionsrecht noch mit der Verfassung zu vereinbaren ist, stört dabei nicht. Es scheint zur politischen Strategie geworden zu sein, Regelungen zu beschließen, die später absehbar für rechtswidrig erklärt werden. Das dauert aber einige Zeit, und zumindest so lange kann man die (menschen-)rechtswidrige Praxis schon mal umsetzen.
Wer soll von Leistungen ausgeschlossen werden?
Der Gesetzentwurf sieht in § 1 Abs. 4 AsylbLG neu vor, vollziehbar ausreisepflichtige Personen, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, nur noch für zwei Wochen Leistungen für das physische Existenzminimum zu gewähren und sie danach von sämtlichen Leistungen auszuschließen. (…) Kategorisch und auch in Härtefällen ausgeschlossen sind nach dem Gesetzentwurf demnach auch in den zwei Wochen künftig:
– sämtliche Leistungen des sozialen Existenzminimums (z. B. Mobilität, Telekommunikation),
– die Behandlung chronischer Erkrankungen,
– Teilhabeleistungen nach § 6 AsylbLG für Menschen mit Behinderung,
– Leistungen für Pflegebedürftige, z. B. Pflegesachleistungen
– Zusatzbedarfe für Schwangere (jenseits medizinischer Bedarfe)
– Leistungen zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht (z. B. Passbeschaffung, Kosten der freiwilligen Ausreise) usw.
Nach den zwei Wochen: Das physisches Überleben darf nur noch bei „außergewöhnlicher Härte“ gesichert werden, das soziale Überleben keinesfalls
Der Gesetzentwurf sieht zusätzlich eine so genannte „Härtefallregelung“ vor. Diese bezieht sich auf zwei Konstellationen:
– Die Überbrückungsleistungen in den zwei Wochen müssen im Falle einer „außergewöhnlichen Härte“ einige wenige zusätzliche Leistungen
– Nach den zwei Wochen müssen Leistungen nur im Falle einer „außergewöhnlichen Härte“ überhaupt noch gewährt werden – allerdings nur die Leistungen für das physische Überleben. Die Leistungen für das soziale Überleben sind auch dann kategorisch ausgeschlossen.
Für beide Öffnungen soll künftig eine „außergewöhnlichen Härte“ Voraussetzung. Dies ist eine extrem hohe Hürde, es handelt sich um die härteste Härte, die das Gesetz kennt. Sie ist wesentlich schwerer zu erfüllen als eine „besondere Härte“, die aktuell schon für eine andere Gruppe im Gesetz steht (das sind bislang in bestimmten Fällen Personen, die in einem anderen EU-Staat einen Schutzstatus haben oder auch bestimmte nicht-erwerbstätige Unionsbürger*innen). Eine drastische Verschärfung! (…)
Der Ausschluss ist verfassungswidrig
Es ist offensichtlich, dass diese Neuregelung verfassungswidrig ist – und zwar mindestens aus zwei Gründen (…)
Der Ausschluss ist unionsrechtswidrig
Die Ausschlüsse sind weder mit der aktuell geltenden Aufnahmerichtlinie zu vereinbaren, noch mit der ab Mai 20206 umzusetzenden neuen Aufnahmerichtlinie. (…)
Abgesehen von diesen rechtlichen Erwägungen stellt sich die Frage, was in die Parteien gefahren ist, einen solchen Vorschlag zu machen?! Hat die gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit der Rechtsradikalen und der Rassist*innen mittlerweile eine so starke Wirkmacht, dass selbst die bürgerliche Mitte glaubt, diese in Gesetzesform gießen zu müssen?“ Stellungnahme von Claudius Voigt (GGUA) vom 11.09.2024 bei Tacheles
und:
- „Bemerkung dazu: Was die Ampel hier plant, ist faktische Abschaffung des Asylrechts. Die Ampel setzt damit das um, was die AfD (und das BSW) fordern. Wir reden hier nicht von „kleineren“ Stellrädchen wie Bezahlgutscheinen, sondern von dem faktischen Abschaffen des Asylrechts in Deutschland. Von der FDP ist nichts anderes zu erwarten, dass dies von SPD, aber auch den Grünen nicht nur mitgetragen, sondern imitiert wird, ist ungeheuerlich und durch nichts zu rechtfertigen. Das stellt einen Bruch dar, wie früher die AGENDA 2010 und die Einführung der Hartz Gesetze durch die Schröder-Regierung.
Passend wurde das in einer Stellungnahme diverser zivilgesellschaftlicher Organisation formuliert: „Flüchtlingsschutz ist Teil unserer demokratischen Werte“ und es wurde dazu aufgerufen Flüchtlingsschutz, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in Europa verteidigen“. Dem ist nichts hinzuzufügen, der Aufruf: https://t1p.de/z8dta
“ Aus dem Thomé Newsletter 32/2024 vom 15.09.2024 
- „Bemerkung dazu: Was die Ampel hier plant, ist faktische Abschaffung des Asylrechts. Die Ampel setzt damit das um, was die AfD (und das BSW) fordern. Wir reden hier nicht von „kleineren“ Stellrädchen wie Bezahlgutscheinen, sondern von dem faktischen Abschaffen des Asylrechts in Deutschland. Von der FDP ist nichts anderes zu erwarten, dass dies von SPD, aber auch den Grünen nicht nur mitgetragen, sondern imitiert wird, ist ungeheuerlich und durch nichts zu rechtfertigen. Das stellt einen Bruch dar, wie früher die AGENDA 2010 und die Einführung der Hartz Gesetze durch die Schröder-Regierung.
- Sozialleistungen für Geflüchtete auf Null? Strategische Angriffe auf die Verfassung
„Die ständigen Forderungen und Pläne, Sozialleistungen zu streichen, sind ein strategischer Angriff auf die Verfassung und auf ein solidarisches Europa. Das ist Gift für unsere Gesellschaft. Mehr: https://t1p.de/om30z
Gleiches Thema, anderer Autor: Die Pläne zu Leistungsausschlüssen in Dublin-Fällen folgen einer rechten Agenda, den Sozialstaat immer weiter unter Nationalvorbehalt zu stellen. Was sagen EU- und Verfassungsrecht dazu? Mehr: https://t1p.de/bqkyh
“ Aus dem Thomé Newsletter 31/2024 vom 08.09.2024 
- Asylverschärfungen: Es drohen Hunger und Obdachlosigkeit: Menschen im Dublin-Verfahren sollen systematisch verelenden
Siehe auch:
- Dossier: Erhöhung der Asylbewerberleistungen: Die Regierung steht in der Pflicht [Denkste! Bezahlkarte!]
- zum „Sicherheitspaket“ vom Herbst 2024 v.a. unser Dossier: Härtere Regeln für Geflüchtete nach jedem migrantischen kriminellen Einzelfall im Wettbewerb von Innenministerium und Opposition