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Indischer Bundesstaat Karnataka passt sein Arbeitsgesetz an die Bedürfnisse der Bekleidungsfabriken in Bengaluru an, der Hochburg der Textilindustrie

Plakat des Gewerkschaftsbundes AICCTU zum Kampftag in Indien am 22.5.2020 gegen die Aussetzung der Arbeitsschutz-Gesetze durch die Rechten„Im indischen Bundesstaat Karnataka, mit seiner Hochburg der Textilindustrie Bengaluru, stehen drastische Änderungen eines wichtigen Arbeitsgetzes kurz vor der Umsetzung. Der sogenannte Factories Bill 2023, Karnataka Amendment löst einen bis dato geltenden Standard ab. Wichtige arbeitsrechtliche Errungenschaften wie etwa die Abschaffung von Nachtschichten oder die Einführung des 8-Stunden-Tagen sollen aufgehoben werden. Das geänderte Gesetz soll den Zulieferern mehr Spielraum gewähren, um flexibler auf Auftragslagen reagieren zu können. Die Arbeitsrechtorganisation Cividep erwartet deutliche Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen für tausende weibliche Beschäftigte…“ Gastbeitrag von Pradeepan Ravi & Sreyan Chatterjee (Cividep India) in FEMNET am 31. Mai 2023 externer Link, siehe mehr daraus und dazu:

  • Weiter im Gastbeitrag von Pradeepan Ravi & Sreyan Chatterjee (Cividep India) in deutscher Übersetzung von und bei FEMNET am 31. Mai 2023 externer Link („Indien: Überarbeitung des Fabrikgesetzes in Karnataka und seine Folgen für Arbeiterinnen, Marken und Lieferanten im Bekleidungssektor“): „… Die jüngste Änderung ist insofern von Bedeutung, als das Fabrikgesetz die Standards für die Arbeitsbedingungen im Produktionssektor, einschließlich der Bekleidungsindustrie, festlegt, in der überwiegend weibliche Arbeitskräfte beschäftigt sind. Die Änderungen zielen zwar darauf ab, den Arbeitgeber*innen mehr Flexibilität bei der Planung von Personal und Produktion einzuräumen, berücksichtigen aber nicht das Machtungleichgewicht in den Betrieben und könnten die Arbeitsbedingungen und das Wohlergehen der Arbeiter*innen verschlechtern. (…) Der gemeinsame Gewerkschaftsausschuss, der sich aus nationalen Gewerkschaften zusammensetzt, hat sich gegen die Änderung des Fabrikgesetzes ausgesprochen und als einen Schritt gegen die Interessen der Arbeiter*innen bezeichnet. Es ziele darauf ab, den Arbeitgeber*innen zu helfen, die Arbeitskosten zu senken. Viele Gewerkschaften haben in ganz Karnataka Demonstrationen gegen die Änderungen organisiert, und einige haben den Gouverneur des Bundesstaates aufgefordert, dem Gesetzentwurf nicht zuzustimmen. Der All-India Trade Union Congress (AITUC) hat bei der ILO eine Beschwerde über die Änderungen des Fabrikgesetzes in Karnataka eingereicht. Er wies darauf hin, dass das Änderungsgesetz gegen ILO-Übereinkommen und -Erklärungen verstößt, die Indien unterzeichnet hat. Das Centre of Indian Trade Unions (CITU) erklärt in seinem Schreiben an den Gouverneur des Bundesstaates Karnataka, dass der Anteil der Löhne am Nettoertrag (NVA) in Karnataka im Vergleich zum nationalen Durchschnitt niedrig ist. Er beträgt 15,04 %, während der nationale Durchschnitt bei 18,87 % liegt, wie aus den Zahlen der jährlichen Industrieerhebung (2019-20) hervorgeht. Im Gegensatz dazu beträgt der Anteil der Gewinne der Arbeitgeber an der NVA 46,11 %, während der nationale Durchschnitt bei 38,71 % liegt. In dem Schreiben heißt es, dass die Änderungen „den Anteil der Löhne weiter senken und den Anteil der Gewinne (der Arbeitgeber*innen) erhöhen werden“. (…) Eine wirksame Gesetzgebung liegt in der Ausgewogenheit zwischen der Legitimierung der strengen Kontrolle des Produktionsprozesses durch Arbeitgeber*innen und der Gewährleistung ausreichender Löhne und angemessener Arbeitsbedingungen für die Arbeiter*innen. Ist dies nicht der Fall, ist es wichtig, dass Marken, Zulieferer und Arbeiter*innen zusammenkommen, um die Interessen der Arbeiter*innen auszuhandeln. Die enge Regulierung der Arbeitszeit ist Gegenstand einer konsequenten internationalen Regulierung und Standardsetzung durch die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und durch die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte. In den UNGP-Leitprinzipien zu Säule 1 der staatlichen Schutzpflicht heißt es: „Es muss sichergestellt sein, dass andere Gesetze und politische Maßnahmen, die die Gründung und den laufenden Betrieb von Unternehmen regeln, wie etwa das Gesellschaftsrecht, die Achtung der Menschenrechte durch die Unternehmen nicht einschränken, sondern ermöglichen.“…“

Siehe zum Hintergrund von 2020:

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=212307
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