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Equal Pay nach spätestens 9 Monaten: Die zweite wichtige Änderung betrifft den gesetzlichen Grundsatz des Equal Pay (gleicher Lohn für gleiche Arbeit). Anders als bisher ist eine Abweichung durch die Tarifverträge der Zeitarbeit nicht mehr unbegrenzt möglich. Es gilt eine Grenze von 9 Monaten bzw. 15 Monaten (§ 8 AÜG-RefE). Bisher war es den Zeitarbeitsunternehmen möglich, über ihre Tarifverträge der Zeitarbeit (iGZ bzw. BAP – DGB) dauerhaft weniger Geld zu zahlen. Die Tarifverträge der Zeitarbeit hatten stets Vorrang vor dem gesetzlichen Equal-Pay-Grundsatz. Die Möglichkeit zur Tarifabweichung wird jetzt auf 9 Monate bzw. 15 Monate begrenzt. (…) Werden die Leiharbeitnehmer bereits nach einem Branchenzuschlagstarifvertrag vergütet, gilt die Pflicht zum Equal Pay nicht. Spätestens nach 15 Monaten muss mit den Branchenzuschlägen allerdings ein Entgelt erreicht werden, das mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer der Einsatzbranche „gleichwertig“ ist. Die „Gleichwertigkeit“ wird durch die Tarifparteien der Zeitarbeitsbranche festgelegt…“ (Quelle: Das AÜG nach der Gesetzesnovelle: Die wichtigsten Fragen und Antworten bei RA Templin & Thieß). Diese „Gleichwertigkeit“ ist umstritten und nicht mit einer Gleichstellung zu verwechseln (in der EU-Richtlinie Leiharbeit von 2008 heißt der Artikel 5 übrigens „Grundsatz der Gleichbehandlung“).
Wir dokumentieren einige Aspekte der Debatte, so u.a. einen Brief der Betriebsräte aus der Leiharbeit an die Arbeitsministerin zu Equal Pay sowie unseren Wissenstand zum Zusammenhang von „Equal Pay“, Überlassungsdauer und Branchenzuschlägen (aufgrund der Gesetzesänderung muss z.B. die IG Metall im 1. Halbjahr 2017 die Tarifverträge zur Regelung der Überlassungen und den Branchenzuschlägen mit der IGZ /BAP und den Arbeitgeberverbänden der Metall- und Elektroindustrie neu verhandeln).
Und wir bitten (als juristische Dilettanten) um Korrekturen wie Ergänzungen und v.a. um Informationen zum Stand der Diskussion in den Bezirken der IG Metall zu den TV BZ (Branchenzuschläge) und TV Leih-Z (Uberlassungsdauer)!
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