DRK-Blutspendedienst ist kein Tendenzbetrieb

„Der DRK-Blutspendedienst ist kein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, das unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient. Daran ändert auch die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit nichts. Der Arbeitgeber kann die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nicht verweigern…“ Meldung bei BUND Verlag vom 13.02.2013 externer Link

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=26937
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