Nach fristloser Kündigung in der Gastro – weil er Betriebsrat gründen wollte – erstreitet ein Jurastudent u.a. Verdienstausfall, Trinkgelder, bezahlten Urlaub und schriftliche Entschuldigung

[DGB-Kampagne] Stop Union Busting„… Weil ein Arbeitgeber einem Jurastudenten fristlos gekündigt hatte, als dieser einen Betriebsrat gründen wollte, muss er Schadensersatz für dessen, entgangenen Freikonsum von Getränken und Speisen sowie Trinkgeldern zahlen. Außerdem muss er sich für Formulierungen im gerichtlichen Schriftsatz schriftlich entschuldigen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München entschieden (Teilurt. v. 16.04.2025 u. Schlussurt. v. 04.06.2025, Az. 11 Sa 456/23). Der Arbeitgeber hatte den Studenten nicht mehr zum Dienst als Kellner eingeteilt, nachdem dieser erste Schritte für die Gründung eines Betriebsrats gemacht hatte. Nach einer gescheiterten Wahlversammlung verweigerte er dem Studenten monatelang die Beschäftigung. Als der Student Annahmeverzugslohn verlangte, sollte er wieder zur Arbeit erscheinen – von nun an jedoch nicht mehr im Service, sondern in der Küche. Der Student weigerte sich. Hierauf kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung…“ Gastbeitrag von Anastassia Liutyi vom 21. Juli 2025 bei LTO externer Link („Jurastudent erstreitet 100.000 Euro Entschädigung“) siehe mehr daraus/dazu:

  • Weiter aus dem Gastbeitrag von Anastassia Liutyi vom 21. Juli 2025 bei LTO externer Link („Jurastudent erstreitet 100.000 Euro Entschädigung“): „… Im Kündigungsschutzverfahren führte der Arbeitgeber an, er habe bei der Kündigung berücksichtigt, dass der Student „lediglich in Teilzeit und auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung beschäftigt [war].“ Auch sei er „mit einem Alter von 24 Jahren noch jung und hatte weder Kinder noch Unterhaltspflichten“ (…)
    Auf diese Begründung hin erweiterte der Student seine Klage: Er forderte immateriellen Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Interessenabwägung diskriminiere ihn. Sein Argument: Teilzeitbeschäftigte im Betrieb waren oft junge Student:innen. Die Bezugnahme auf die Teilzeitbeschäftigung benachteilige ihn daher mittelbar wegen des Alters. Mit 24 Jahren habe er außerdem statistisch gesehen seltener Kinder und Unterhaltspflichten. Die negative Berücksichtigung, dass er keine habe, sei abstrakt geeignet, ihn wegen seines jungen Alters zu benachteiligen und damit nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 AGG unzulässig. Der Student machte zudem eine Kaskade weiterer Ansprüche geltend, insgesamt wurden es 36 Klageanträge: Es ging dabei etwa auch um Schadensersatz für die Zeit nach der Kündigung. Man habe ihn für seine Betriebsratsinitiative strafen und weitere Aktivitäten zur Gründung eines Betriebsrats verhindern wollen. Zudem forderte er Ausgleich der Überstunden und Annahmeverzugslohn; zwar sei er als Minijobber angestellt worden, habe faktisch aber das Doppelte an Arbeitsleistung erbracht. (…) Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) München gab das Gericht zwar der Kündigungsschutzklage statt, wies aber alle Zahlungsanträge ab (Teilurt. v. 05.09.2022, Az. 5 Ca 3538/22). Hiergegen ging der Student, der sich in erster Instanz noch selbst vertreten hatte, mit der Kanzlei Montanari aus München in Berufung. In der Zeit meldete die Arbeitgeberin Insolvenz an. Der Jurastudent erweiterte seine Berufung auf den Geschäftsführer – diesmal persönlich. Sein Argument: Dieser hafte gesamtschuldnerisch für den Verdienstausfall, weil er vorsätzlich unerlaubt gehandelt habe. Parallel dazu übernahm eine neue Gesellschaft das Geschäft der Gaststätte. Beim ArbG ließ der Jurastudent daher den Betriebsübergang feststellen (ArbG München, Urt. v. 10.07.2024, Az. 34 Ca 3310/24). Auch gegen diese neue Arbeitgeberin erweiterte er seine Berufung; nach § 613a Abs. 1 BGB tritt ein neuer Betriebsinhaber nämlich in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs dort bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. (…)
    In der Berufung hob das LAG die erstinstanzliche Entscheidung auf und gab dem Studenten Recht. (…) Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.“
  • Siehe zu LAG München (Az. 11 Sa 456/23, Teilurteil v. 16.04.2025, Schlussurteil v. 04.06.2025): https://www.arbg.bayern.de/die-arbeitsgerichtsbarkeit-in-bayern/lag-muenchen/entscheidungen/neue/60653/ externer Link
  • Möge er Gewerkschaften gründen und mit Ihnen an der Rettung der Welt arbeiten!“ ist ein hervorragender Vorschlag (von @stRRangegalaxy auf exTwitter) für die weitere Karriere des leider unbekannten angehenden Juristen
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=229529
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