Bundesarbeitsgericht: Pauschales Kopftuchverbot im Unterricht ist diskriminierend

Dossier

Nein zum Kopftuch-Verbot! Kein Berufsverbot für Frauen! Und: Kein Kopftuchzwang…„… Die Klägerin ist Diplom-Informatikerin; sie bezeichnet sich als gläubige Muslima und trägt als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung ein Kopftuch. (…) Nachdem ihre Bewerbung erfolglos geblieben war, nahm die Klägerin das beklagte Land auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG in Anspruch. (…) Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung iHv. 5.159,88 Euro verurteilt. (…) Sowohl die Revision des beklagten Landes als auch die Anschlussrevision der Klägerin hatten vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin kann von dem beklagten Land nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG die Zahlung einer Entschädigung iHv. 5.159,88 Euro verlangen. Die Klägerin hat als erfolglose Bewerberin eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG erfahren…“ BAG-Urteil  Az. 8 AZR 62/19 vom 27. August 2020 aus dem Newsletter von ra-online externer Link, siehe mehr daraus und dazu und ähnliche Fälle:

  • BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an: BAG-Urteil zu Kopftüchern an Schulen bleibt bestehen New
    Nach Ansicht des BAG darf das Land Berlin muslimischen Lehrerinnen nicht pauschal verbieten, ein Kopftuch zu tragen. Eine Verfassungsbeschwerde des Landes dagegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Es bleibt dabei: Das Land Berlin darf Lehrerinnen nicht pauschal das Tragen von Kopftüchern verbieten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde des Landes Berlin gegen ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht zur Entscheidung angenommen. Das sei bereits am 17. Januar geschehen, teilte ein Sprecher des Karlsruher Gerichts am Mittwochabend mit (Beschl. v. 17.01.2023, Az. 1 BVR 1661/21). Damit steht das umstrittene Neutralitätsgesetz, in dem auch das Kopftuchverbot verankert ist, in Frage. Es untersagt Lehrkräften und anderen Pädagogen an öffentlichen Berliner Schulen das Tragen religiöser Symbole im Dienst. Das kann ein Kopftuch sein, aber auch ein Kreuz oder eine Kippa…“ LTO-Meldung vom 02.02.2023 externer Link, siehe auch:

    • Kopftuchverbot diskriminiert Lehrerinnen: Gesetzesänderung nötig
      Nach der gescheiterten Verfassungsbeschwerde muss Berlin das Neutralitätsgesetz revidieren: Ein pauschales Kopftuchverbot ist diskriminierend
      Es ist ein Nicht-Beschluss, der den jahrelangen Streit um das Berliner Neutralitätsgesetz beenden könnte. Am Mittwoch hat das Bundesverfassungsgericht öffentlich verkündet, eine Beschwerde des Landes Berlin gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts »ohne Begründung nicht zur Entscheidung« anzunehmen. Damit bestätigt Karlsruhe ein Urteil des Erfurter Gerichts von 2020, das ein generelleres Kopftuchverbot für Lehrkräfte für grundrechtswidrig erklärte. Eine Schlappe für die Berliner SPD: Sie hält seit Jahren an dem 2005 beschlossenen Kopftuchverbot fest. Der Paragraf 2 des Neutralitätsgesetzes verbietet Pädagog*innen an staatlichen Schulen das Tragen religiöser Symbole bei der Arbeit. Tatsächlich betroffen sind von dieser Regelung hauptsächlich muslimische Frauen, die mit Kopftuch unterrichten wollen. Bis heute können sie ausschließlich an Berufsschulen arbeiten, die von dem Neutralitätsgesetz ausgenommen sind – trotz mehrerer Urteile, die darin eine unzulässige Diskriminierung erkennen…“ Artikel von Nora Noll vom 02.02.2023 im ND online externer Link
    • Kopftuch vor Bundesverfassungsgericht: Es kommt darauf an
      Religionsfreiheit Sollen muslimische Lehrerinnen ein Kopftuch tragen dürfen? Die Republik debattiert seit zwanzig Jahren. Ein neuer Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestätigt eine alte Rechtsprechung – und stößt doch Veränderung an…“ Artikel von Özge İnan vom 03.02.2023 im Freitag online externer Link
  • Erneuter Rechtsstreit um das Berliner Neutralitätsgesetz in der Schule 
    Berliner Gerichte werden einen weiteren Rechtsstreit um das umstrittene Berliner Neutralitätsgesetz entscheiden. In einem jetzt bekannt gewordenen Verfahren geht es erneut um das Tragen eines Kopftuches in der Schule. Geklagt hat eine Lehrerin. Im Zusammenhang mit dem umstrittenen Berliner Neutralitätsgesetz gibt es erneut einen Rechtsstreit wegen des Tragens eines Kopftuches in einer Schule. Es gehe dabei um eine Lehrkraft im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst. Ihr werde „die Dienstausübung mit einem Kopftuch untersagt“, erklärte die für Antidiskriminierung zuständige Staatssekretärin Saraya Gomis in einer am Freitag veröffentlichten Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen-Fraktion im Abgeordnetenhaus. Seit 2017 habe es insgesamt neun Verfahren mit Bewerberinnen oder Bewerbern für den Lehrdienst oder eine andere öffentliche Tätigkeit mit pädagogischem Auftrag gegeben. Dabei sei es jeweils um das Verbot religiöser Symbole im öffentlichen Dienst gemäß Neutralitätsgesetz gegangen. (…) Eine vom Senat eingesetzte Expertenkommission hatte in einem im September vorgelegten Bericht unter anderem beklagt, dass das Neutralitätsgesetz die Diskriminierung von Frauen mit Kopftuch ohne sachliche Rechtfertigung fördere. Die Kommission sprach sich für Gesetzesänderungen aus…“ Beitrag vom 30.10.2022 im Migazin externer Link („Weiterer Kopftuchstreit in Berlin“), siehe dazu

    • Mehr Pluralismus zulassen
      Ist es Lehrkräften in den Berliner Schulen möglich, ein sichtbares religiöses Symbol zu tragen und dennoch die Neutralität zu wahren? Die Berliner Senatsbildungsverwaltung bezweifelt das und verteidigt ihr Neutralitätsgesetz. Ein entscheidendes richterliches Urteil dazu steht kurz bevor. (…) Die politische Deutung des Kopftuchs als ein von Männern oktroyiertes Kleidungsstück, das patriarchale Strukturen festige, ein Zeichen des Islamismus und der Unterdrückung der Frau sei und diese als Sexualobjekt sehe, die sich verhüllen müsse, ist sicherlich ein Aspekt der Diskussion, der relevant ist. Aber eben nur einer und kein ausschließlicher. Wenn eine Muslima erklärt, ihr Kopftuch sei kein Zeichen eines missionarischen Auftrages, sondern ein freiwillig gewähltes religiöses oder traditionelles Kleidungsstück und kein Symbol der Unterdrückung, nutzt ihr das in der Regel wenig. Es gibt scheinbar Dinge, die sich selbst erklären: Kopftuch = Unterdrückung = Missionierung. Diese Frauen nicht unterrichten zu lassen, verwehrt das Recht auf Teilhabe, auf Inklusion als Menschenrecht und ist für Muslima einem Berufsverbot, hier wegen der religiösen und weltanschaulichen Gesinnung, gleichzusetzen…“ Beitrag von Michaela Ghazi vom 01.03.2022 bei der GEW Berlin externer Link
  • Arbeitsgericht: Hamburger Erzieherin darf Kopftuch bei der Arbeit tragen 
    „… In dem seit 2018 laufenden Verfahren ging es um zwei Abmahnungen, die die Klägerin von ihrem Arbeitergeber, dem Hamburger Kinder- und Jugendhilfeträger WABE e.V. (Wohnen, Arbeiten, Betreuen, Entwickeln) erhalten hatte, weil sie am Arbeitsplatz ein islamisches Kopftuch trug. Die Frau arbeitet als Heilerzieherin in einer Kindertagesstätte. Das Unternehmen hatte ihr das Tragen eines Kopftuchs mit dem Hinweis auf die weltanschauliche Neutralität verboten. Als die Frau daraufhin trotzdem mit Kopftuch am Arbeitsplatz erschien, erhielt sie zwei Abmahnungen. Dagegen klagte die Frau 2018 vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Das Arbeitsgericht rief daraufhin den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Der EuGH urteilte im Juli, dass der Arbeitgeber zwar grundsätzlich das Tragen „jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen“ verbieten dürfe. Das müsse aber einem „wirklichen“ Bedürfnis entsprechen, der Arbeitgeber müsste also sonst Nachteile erleiden. Der EuGH hielt zudem ausdrücklich fest, dass nationale Gerichte in Bezug auf den Schutz der Religionsfreiheit günstigeren nationalen Vorschriften bei ihren Entscheidungen Rechnung tragen können. (…) Ursprünglich hätte das Hamburger Arbeitsgericht den Fall der Frau am kommenden Montag verhandelt. Dem kam der Arbeitgeber nun jedoch durch ein sogenanntes Anerkenntnis zuvor, wie der Vizepräsident des Arbeitsgerichts, Oliver Krieg, erklärte. Er betonte, dass der Fall dadurch nun juristisch nicht geprüft worden sei. Stattdessen erließ die Kammer ein sogenanntes Anerkenntnisurteil, was zur Folge hat, dass der Arbeitgeber die Abmahnungen wegen Tragen des islamischen Kopftuchs aus der Personalakte löschen muss. Mittelbar bedeute dies auch, dass die Klägerin mit ihrem Kopftuch arbeiten dürfe, sagte Krieg. Die Motive des Arbeitsgebers, ein Anerkenntnis auszusprechen, seien nicht bekannt. Unklar ist auch, ob die Frau noch in der Kindertagesstätte der WABE arbeitet.“ Meldung vom 15. Oktober 2021 beim MiGAZIN externer Link
  • Kopftuchverbot: Wenn das Kopfkino Verfassungsrang beansprucht 
    “Der Berliner Justizsenator, Dirk Behrendt (Grüne), will Lehrkräften zukünftig erlauben, im Schuldienst eine religiös konnotierte Bekleidung zu tragen. Dies wird von verschiedenen Politiker:innen, Lehrer:innenvertretern und der Juristin Seyran Ates scharf kritisiert. Sie befürchten eine Störung des Schulfriedens. Auch wenn Befürchtungen keine rechtlich zulässige Grundlage für Grundrechtseinschränkungen sind, ist ein Blick darauf notwendig, denn es offenbaren sich problematische Denkmuster. Am 6.1.2021 schrieb der Tagesspiegel externer Link, der Berliner Justizsenator wolle Lehrkräften erlauben, im Schuldienst religiöse Symbole zu tragen. Damit folgte er einer im August 2020 ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Auch wenn diese bisher nicht schriftlich vorliegt, lässt schon die Pressemitteilung des BAG externer Link keinen Zweifel daran, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von 2015 externer Link nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz externer Link auch für Berlin gelten und das Berliner Neutralitätsgesetz entsprechend auszulegen ist. Das bedeutet: Das bisher geltende pauschale Kopftuchverbot ist nicht zulässig…“ Beitrag von Gabriele Boos-Niazy vom 28.01.2021 beim Migazin externer Link
  • Bundesverwaltungsgericht: Kopftuch-Verbot für muslimische Referendarin war rechtswidrig 
    „… Der Freistaat Bayern hat einer Rechtsreferendarin das Tragen eines Kopftuchs bei bestimmen Tätigkeiten zu Unrecht untersagt. Für einen derartigen Eingriff in die Religionsfreiheit bestand in Bayern 2014, als die Frau ihren juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte, noch keine hinreichende gesetzliche Grundlage, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Urteil am Donnerstag feststellte. Da diese Grundlage jedoch 2018 geschaffen wurde, hat das Urteil auf künftige Fälle keine Auswirkungen mehr. (AZ: BVerwG 2 C 5.19). Die Klägerin muslimischen Glaubens hatte im Oktober 2014 ihr Rechtsreferendariat in Bayern begonnen. Im Zuge ihrer Zulassung erließ der Freistaat jedoch die Auflage, dass sie „bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung“ kein Kopftuch tragen dürfe. Die Frau erhob Widerspruch, der abgewiesen wurde. Auf ihre Klage hin entschied das Verwaltungsgericht Augsburg Ende Juni 2016, die Auflage des Freistaats sei rechtswidrig gewesen. Auf die Berufung des Freistaats entschied der Verwaltungsgerichtshof München im März 2018, zwar liege ein Grundrechtseingriff vor, dieser sei jedoch nicht tiefgreifend. Der hiergegen gerichteten Revision der Klägerin haben die Leipziger Richter nun stattgegeben. Bei der „Kopftuch-Auflage“ habe es sich um einen „schwerwiegenden Grundrechtseingriff“ gehandelt, urteilten sie…“ Meldung vom 13. November 2020 im MiGAZIN externer Link
  • Weiter im Newsletter von ra-online externer Link „… Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an die der Senat nach § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden ist, führt eine Regelung, die – wie § 2 Berliner Neutralitätsgesetz – das Tragen eines sog. islamischen Kopftuchs durch eine Lehrkraft im Dienst ohne Weiteres, dh. schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule verbietet, zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG, sofern das Tragen des Kopftuchs – wie hier im Fall der Klägerin – nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. § 2 Berliner Neutralitätsgesetz ist in diesen Fällen daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Verbot des Tragens eines sog. islamischen Kopftuchs nur im Fall einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gilt. (…) Den Bestimmungen in §§ 2 bis 4 Berliner Neutralitätsgesetz fehlt es bereits an der unionsrechtlich erforderlichen Kohärenz…“
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=177462
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