Übermittelt das Polizeipräsidium Nordhessen personenbezogene Daten an den privaten Sicherheitsdienst der Universität Kassel?

Bestandsdatenauskunft„Durch eine Anfrage an das polizeiliche Fachforum copzone.de wurde im August 2021 bekannt, dass die Kasseler Polizei im November 2019 dem privaten Sicherheitsdienst der Universität Kassel personenbezogene Daten per Telefon übermittelt haben soll. (…) Bereits vor der Jahrtausendwende war die Kasseler Polizei in einschlägige Datenschutzskandale verwickelt. (…) Der Landesbeauftragte für Datenschutz (LfD, damaliger Ressortleiter Dr. Rainer Hamm) rügte damals diese freimütige Datenweitergabe der Kasseler Polizei an den privaten Sicherheitsdienst der Königsgalerie Kassel scharf (im o. a. FR-Artikel); der LfD Hessen forderte daraufhin von der Hessischen Polizei die Übermittlungen personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stelle fortan zu dokumentieren. Diese Forderung wurde damals vom nordhessischen Polizeipräsidenten Wilfried Henning abgelehnt. (…) Weitere Recherchen nach Versendung des Schreibens an den Hessischen Datenschutzbeauftragten brachten einen weiteren vergleichbaren Vorfall ans Licht…“ Bericht vom 10. September 2021 von und bei den Datenschützern Rhein Main externer Link mit Update und weiteren Hintergründen im Kommentar. Siehe dazu:

  • Datenübermittlung durch hessische Polizei an private Sicherheitsdienste – gibt es das? Und wie sind die rechtlichen Rahmenbedingungen? New
    „Gestützt auf eine Anfrage der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main zu diesem Thema an den Hessischen Datenschutzbeauftragten hat der Landtagsabgeordnete Torsten Felstehausen (Fraktion Die Linke) am 30.09.2021 eine Kleine Anfrage an die hessische Landesregierung gestellt. Die Fragen lauten: 1. „Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen können der Landespolizei zugängliche Daten an Dritte – zum Beispiel privaten Sicherheitsdiensten oder Detekteien – übermittelt werden oder sind Übermittlungen an private Dritte generell unzulässig? 2. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen können der Landespolizei zugängliche Daten den örtlichen Ordnungsbehörden übermittelt werden? 3. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen können der Landespolizei zugängliche Daten den Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden übermittelt werden? 4. Welche Kategorien von Daten bzw. welche ermittlungsbezogenen Hinweise dürfen in den Fällen der Fragen 1-3 übermittelt werden? 5. Wie wird im Falle der Zulässigkeit die Identität der um Datenauskunft nachfragenden Stelle überprüft, um sicher zu stellen, dass Unbefugte durch Identitätsvortäuschung keine Auskünfte erhalten? 6. Erfolgt die Datenweitergabe im Falle der Zulässigkeit über gesicherte Kommunikationswege? 7. Wie viele Fälle an Datenanfragen gab es in den Jahren 2018 bis 2020 zu den in den Fragen 1 bis 3 genannten Auskunftsbegehrenden? 8. Kann die Landesregierung den oben geschilderten Vorgang bestätigen, wonach der private Sicherheitsdienst der Universität Kassel Daten beim Polizeipräsidium Nordhessen Daten über eine Person abgerufen hat und ist dies gängige Praxis gegenüber diesem und/oder auch anderen privaten Sicherheitsdiensten in Hessen?“ Insbesondere die Frage 5 ist vor dem Hintergrund, dass „im Zuge der NSU 2.0 Ermittlungen… mehrmals Verstöße bekannt geworden (sind), bei denen von Bediensteten der Hessischen Polizei Daten von Bürgerinnen und Bürgern illegal abgefragt und teilweise auch missbräuchlich verwendet wurden“, mehr als berechtigt. Auf die Antwort des hessischen Innenministers Peter Beuth (CDU) darf man gespannt sein.“ Meldung von und bei dieDatenschützer Rhein Main vom 30. September 2021 externer Link

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=193377
nach oben