Arbeitsgericht Dortmund zu Bürgerarbeit – und gegen die Stadt Dortmund

Die Notiz zum Kammertermin von Wolfgang Richter

Das Arbeitsgericht Dortmund hat am 28.08.2014 im Kammertermin über zwei Klagen von Bürgerarbeitern gegen die Stadt Dortmund als Trägerin der Maßnahme geurteilt. Die Klagen hatten verlangt:

1. Die Anwendung des TVöD auf die Arbeitsverhältnisse als Bürgerarbeiter: Die Kammer stellte die Berechtigung des Verlangens generell und ausdrücklich auch für die beiden Klagen fest. Die Kläger waren mit einem pauschalen Entgelt bezahlt worden, was sogar noch unter der niedrigsten tariflichen Vergütung (Entgeltgruppe 1) lag. Die Kammer legte – wie beantragt –  in einem Fall die Entgeltgruppe 2 und im anderen die Entgeltgruppe 3 als tarifgemäß fest und folgte damit den Anträgen der Kläger. Die dementsprechenden Nachzahlungen der vorenthaltenen Lohnanteile nebst Zinsen wurden ebenfalls festgesetzt.

2. Entfristung der Beschäftigungsverträge: Im Fall eines Schulhausmeisters – „Servicedienstleistung an Schulen“ – entschied die Kammer darauf, dass die geleisteten Tätigkeiten zweifellos Daueraufgaben für die Funktionsfähigkeit der Schule sind und nur in vernachlässigbarem Ausmaß zusätzliche Arbeiten zum Gegenstand haben. Dementsprechend wurde der Klage ebenfalls stattgegeben. Im Fall eines „Quartierskümmerers“ sah die Kammer die Tätigkeiten einerseits als „neu“ und insofern womöglich zusätzlich an, obwohl die Tätigkeiten bereits fünf Jahre vor Eintritt des Programms Bürgerarbeit über vorausgegangene Programme und die Fortführung auch nach Ende des Programms beschlossen ist – insofern stellt sich die Tätigkeit durchaus als Daueraufgabe dar. Dennoch ist die Kammer diesem Teil der Klage nicht gefolgt.

Die Kläger sind als ver.di-Mitglieder durch den örtlichen verdi-Rechtsschutz vertreten worden. Die Gewerkschaft interpretiert das Ergebnis des Kammertermins zu Recht als positiv für die Kollegen und für die Gewerkschaftsposition. In dem einen nicht erfolgreichen Klageteil ist beabsichtigt Berufung beim Landesarbeitsgericht einzulegen.

Das Urteil ist die berühmte schallende Ohrfeige für die Stadt geworden, deren Vertragsgestaltung in diesem Teil des Öffentlichen Beschäftigungsmarkts weiterhin so war, wie bereits mit den Ein-Euro-Jobs ‚geübt‘, nämlich den Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes offen und verdeckt unterlaufend. Es ist zu hoffen, dass das Urteil Maßstäbe für die Gestaltung neuer Programme bzw. neuer Stellen setzt.

Notiz am Rand: Einen Vorschlag des Gerichts ‚zur Güte‘, die Kläger zumindest für einen längeren Zeitraum befristet weiter zu beschäftigen, lehnte die Rechtsvertretung der Stadt nach einer Zweiminutenberatung vor der Tür ab.“

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=65246
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