Datenschutz wird aufgeweicht: Der verräterische Arztstempel auf der AU

„Der notwendige Inhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung richtet sich (…) nach der Vorschrift des §5 EntgFG (…) Das beinhaltet folglich lediglich die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit in Folge einer Erkrankung sowie deren voraussichtlicher Dauer. Nicht aber eine Diagnose und oder aber auch die Fachrichtung des behandelnden Arztes. Eben letztere ergibt sich gleichwohl aus dem Stempel auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dies mag im Falle einer hausärztlichen Behandlung nicht weiter unangenehm sein, doch kann dies für Mitarbeiter z.B. bei einer Behandlung durch einen Psychotherapeuten oder etwa auch Urologen schon ganz anders sein…“ Info von Tim-Oliver Ritz vom 1. Juni 2016 bei datenschutzbeauftragter.de externer Link

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=99226
nach oben