Zivile Seenotrettung vor deutschen Gerichten: Das NGO-Schiff „Mare Liberum“ darf weiterhin ausfahren

Stoppt das Sterben, nicht die Rettung! #freeiuventa„… Während die deutsche Politik und Öffentlichkeit mit dem Finger auf Italien und auch Malta und ihre Politik der geschlossenen Häfen zeigen, beschäftigte sich im Schatten der medialen Aufmerksamkeit auch die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem Fall ziviler Seenotrettung und Menschenrechtsbeobachtung. Er zeigt, dass die deutsche Rolle im Umgang mit ziviler Seenotrettung nicht ganz so vorbildlich ist, wie sie nach außen hin gespielt wird. Geht es nach dem Willen des Bundesverkehrsministeriums (BMVI), dann sollen NGO-Schiffe besonders genau unter die Lupe genommen werden – mit der Folge, dass ziviles Engagement im Mittelmeer behindert wird. Das OVG Hamburg entschied nun in einem Eilrechtsstreit in zweiter Instanz, dass das NGO-Schiff „Mare Liberum“ weiterhin ausfahren darf. (…) Denn die vom BMVI gewählte Auslegung des „Einsatzes zu Sport- und Freizeitzwecken“ hat offensichtlich zum Ziel, zivile Seenotrettung (oder wie hier: die Unterstützung bei Seenotrettungsfällen) durch Sportboote oder Kleinfahrzeuge zu behindern. Dass es mehr als zynisch ist, zivile Seenotrettung als Hobby und der Erholung dienend zu bezeichnen, sollte allen Beteiligten klar sein. Das BMVI hätte ohne Weiteres eine Auslegungsmöglichkeit wählen können, die nicht auf die Ausübung eines Hobbys oder der Erholung dienend abstellt. Viel näher liegt die Auslegung, wie sie im Beschluss des Verwaltung- und Oberverwaltungsgerichts anklingt: nämlich Freizeit in Abgrenzung zu beruflicher Tätigkeit zu definieren, die bei einem gemeinnützigen Verein in Form des ehrenamtlichen Engagements der Mitglieder ohne Weiteres bejaht werden kann. (…) Wenn dann aber auf Biegen und Brechen argumentiert wird, weshalb zivile Seenotrettung und/oder Menschenrechtsbeobachtung keine Freizeitaktivität darstellen könne, mutet dies angesichts der humanitären Katastrophe im Mittelmeer mehr als zynisch an. Und wenn dann von staatlich-behördlicher Seite aus argumentiert wird, dass im Einsatzgebiet der „Mare Liberum“ im Einzelfall auch Hilfeleistungspflichten gegenüber Schiffbrüchigen bestehen könnten und deshalb die erhöhten Sicherheitsstandards gerechtfertigt seien, wird deutlich, dass Behörde und Ministerium nicht bereit sind, den Umfang der Pflicht zur Seenotrettung anzuerkennen. Diese richtet sich an alle Kapitäninnen und Kapitäne, selbst solche einer einfachen Segeljolle.“ Beitrag von Nassim Madjidian vom 13. September 2019 beim Verfassungsblog externer Link

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