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Mitarbeiter, die Gefahrenlage anzeigen, dürfen nicht abgemahnt werden

ÜberlastungsanzeigeKrankenhausträger dürfen ihre Mitarbeiter nicht abmahnen, wenn diese aufgrund eines Personalmangels auf einer Station subjektiv eine Gefahrenlage erkennen und eine Gefährdungsanzeige stellen. Nach dem Arbeitsschutzgesetz dürfen Arbeitnehmer, die sich für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen einsetzen, nicht von ihrem Arbeitgeber benachteiligt werden. Das geht aus der nun vorliegenden Begründung eines Urteils hervor, das das Arbeitsgericht Göttingen bereits im vergangenen Dezember gefällt hatte (Az.: 2 Ca 155/17). Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Asklepios-Fachklinikum Göttingen hat Berufung beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az.: 14 Fa 140/18) eingelegt. Das Verfahren ist einer Gerichtssprecherin zufolge noch nicht terminiert. Mit einem Verfahren sei im Herbst zu rechnen. (…) Das sahen die Richter des Arbeitsgerichts Göttingen anders. Denn „die Abmahnung beruht auf einer unzutreffenden Bewertung des Verhaltens“ der Krankenpflegerin, urteilten die Richter. Die Pflegerin habe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten durch das Schreiben der Gefährdungsanzeige nicht verletzt. Denn nach § 16 Arbeitsschutzgesetz „sind Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich zu melden“.“ Mitteilung vom 29.05.2018 im ärzteblatt online externer Link. Siehe dazu:

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    „Obwohl er Klinikchef ist: Bernhard Ziegler begrüßt das Urteil von Göttingen. Aus politischen Gründen: (…) Die nun mit schriftlicher Begründung vorliegende Entscheidung des Arbeitsgerichtes Göttingen (2 Ca 155/17), wonach ein privater Klinikbetreiber die Abmahnung einer erfahrenen Pflegekraft wegen Erstattung einer Gefährungsanzeige zurück nehmen muss, ist richtig! Und sie legt den Finger in eine schwärende Wunde des Krankenhauswesens in Deutschland: Niemand kann ernsthaft bestreiten, dass die politisch ermöglichte Kommerzialisierung des Krankenhausbetriebes die Probleme verschärft hat, anstatt sie zu lösen. Der Göttinger Fall ist also nur oberflächlich eine Bestätigung des Maßregelverbots. Auch ist es nicht in erster Linie eine Ermahnung des Arbeitgebers zum Maßhaltungsgebot. Es ist eine Aufforderung an die Politik, die fehlgeschlagene Kommerzialisierung des Krankenhauswesens zu revidieren. (…) Ich sehe als Vorsitzender des IVKK zwei Prioritäten: erstens und vordringlichst ist ein politischer Konsens herzustellen über die Versorgungsstruktur. Zweitens ist diese Struktur sodann auskömmlich investiv zu finanzieren. Dann werden drittens beinahe zwangsläufig ausreichende Mittel frei, um den Betrieb personell und fachlich nach angemessenen Standards zu organisieren!“ Kommentar von Klinikchef Ziegler vom 8. Juni 2018 bei pflege-online externer Link
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=132800
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