[Recht so!] Schutz der Persönlichkeit gilt auch für krankgeschriebene Beschäftigte: Spionieren ist nicht erlaubt

Mag Wompel: Jagd auf Kranke - Rückkehrgespräche auf dem Vormarsch„Immer wieder bezweifeln Chefs, dass krankgeschriebene Beschäftigte arbeitsunfähig sind und lassen sie ausspionieren. Ob ein Verdacht die Observation durch einen Detektiv begründet, erläutert Tjark Menssen. Der Schutz der Persönlichkeit des Menschen gehört zu den höchsten Schutzgütern, die wir kennen. Er ist nicht nur vom Grundgesetz geschützt, sondern wirkt auch zwischen den Bürgern. Etwa im Falle von sexueller Belästigung oder bei Mobbing am Arbeitsplatz. Hiergegen muss der Arbeitgeber sogar aktiv einschreiten, um diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu unterbinden. Ein Arbeitgeber, der keine Maßnahmen ergreift, macht sich schadensersatzpflichtig. Er selbst darf natürlich auch nicht in das Persönlichkeitsrecht seiner Beschäftigten eingreifen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, unter welchen Umständen der Arbeitgeber dazu berechtigt ist, einen Detektiv zu beauftragen, um einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer zu observieren und mithilfe von Fotos und Videoaufnahmen Beweise für eine vorgetäuschte Erkrankung zu erhalten. Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasst. (…) Das BAG entschied, dass ein Arbeitgeber, der einen Beschäftigten ohne konkreten Verdacht heimlich von einem Detektiv beobachten lässt, rechtswidrig handelt…“ Rechtsinfo der IG Metall vom 19. Januar 2017 externer Link

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