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Updated: 18.12.2012 15:51
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Nochmals zu Hausbesuchen und anderen staatlichen Schandtaten im Zusammenhang mit SGB II

Das Verhalten ALG II-Berechtiger bei Hausbesuchen ist nach wie vor von großer rechtlicher Unsicherheit geprägt. Muss ich den Sozial-Schnüffler nun in meine Wohnung lassen oder nicht? Interessant und unbedingt lesenswert (ich empfehle sogar den Ausdruck für den Fall der Fälle) sind die neuen Durchführungshinweise der BA bezüglich Hausbesuche vom 01.November, welche tacheles nun zugänglich gemacht hat (vgl. 1). Neben der Frage zu Hausbesuchen enthalten die neuen Durchführungshinweise allerdings noch ein paar andere interessante Aspekte, welche in die Richtung gehen, einerseits die Kontrolle und Entrechtung von Arbeitslosen zu verschärfen, anderseits die Unternehmerseite vor Kontrollen bei Sozialmissbrauch möglichst zu schützen.

Armin Kammrad, 10.12.2006

 

Aufforderung zur Toleranz bei Leistungsmissbrauch durch Arbeitgeber

Zunächst etwas unverständlich, klärt die BA in ihren Hinweisen die Frage von "Außendienste zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch" mit Bezug auf SGB II § 6, Abs. 1, Satz 2. Auch nach der sog. "Fortentwicklung" der Hartz-Gesetze, regelt dieser Paragraph vorrangig die Trägerschaft "der Grundsicherung für Arbeitssuchende". Neben der Festlegung der Trägerschaft, wurde jedoch mit dem Fortentwicklungsgesetz als Aufgabenstellung für die Träger der Nachsatz eingefügt: "sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten".

Dies überrascht, da bereits in der alten Fassung mit SGB II § 64 ein spezieller Paragraph zur "Bekämpfung von Leistungsmissbrauch" enthalten war, in dem nun nur ein paar Begrifflichkeiten angepasst wurden. Unabhängig davon, existierte bis zur neuen Gesetzesfassung keine spezielle Regelung zur "Bekämpfung von Leistungsmissbrauch" im SGB II .

Warum die Frage des sog. "Leistungsmissbrauchs" nicht gesetzlich vereinheitlich wurde, erhellt sich ziemlich schnell, wenn der Inhalt von SGB II § 64 etwas genauer betrachtet wird: Hier werden nämlich Arbeitgeber als auch die Beschäftigten gleichbehandelt, SGB II § 6 meint nur die eine Seite: die ALG II- Berechtigten. Und natürlich wollte die herrschende Politik keine schärfere Kontrolle bei Arbeitgebern, z.B. wegen Schwarzarbeit.

Konkret bezieht sich nämlich SGB II § 64 bei der "Bekämpfung von Leistungsmissbrauch" auf SGB III § 319. Dort geht es um "Mitwirkungs- und Duldungspflichten", welche sich sowohl auf den Antragssteller als auch auf all diejenigen bezieht, welche die Antragsteller beschäftigen oder mit Arbeiten beauftragen, was sich explizit gegen Schwarzarbeit richtet. Diese haben - nach SGB III § 319 - sogar Einblick in ihre Geschäftsunterlagen und zu ihren "Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren" - natürlich nur, "soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist." (SGB III § 319).

Der Gesetzgeber wollte, seiner offiziellen Propagandastrategie folgend, beim Thema "Leistungsmissbrauch" zur Hatz auf die Opfer und nicht zugleich auf die Täter blasen. Zwar brachte der berühmt-berüchtige Wolfgang Clement Hetz-Report " Vorrang für die Anständigen - Gegen Missbrauch, "Abzocke" und Selbstbedienung im Sozialstaat" vom Sommer 2005 (2), ein paar Beispiele von Sozialmissbrauch auch durch Unternehmer, die folgende Gesetzgebung verfuhr allerdings still und heimlich eher nach dem Prinzip, diejenigen, die schwarz arbeiten in das Visier zu nehmen, und diejenige, welche schwarz arbeiten lassen, möglichst zu schonen.

Es ist deshalb kein Zufall, dass zwar jeder Paragraph des SGBs II mit Durchführungshinweisen versehen ist, allerdings schon bisher SGB II § 64, der den Sozialmissbrauch der Kapitalseite mit erfasst, völlig ohne jeden internen Hinweis blieb. Allerdings gehen der neue Durchführungshinweis zu SGB II § 6 nun noch einen Schritt weiter.

In Anlehnung an Artikel 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) wird die Regelung von SGB II § 64 ausdrücklich uminterpretiert. So heißt es wörtlich: "In den Schutzbereich des Artikel 13 Grundgesetz fallen in einge schränktem Umfang auch Betriebs- und Geschäftsräume, insbeson dere soweit diese nicht der Allgemeinheit zugänglich gemacht wer den. Grundsätzlich kann daher auch hier nicht gegen den Willen des Betriebsinhabers ein Zutritt erfolgen; dies gilt auch dann, wenn ein nach § 64 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 319 Abs. 1 S. 1 SGB III verlangter Zutritt verweigert wird". Anders als in SGB III § 319 gesetzlich vorgeschrieben, darf der Arbeitgeber nun Zutritt verweigern. Hintergrund ist wohl, dass angesichts des Bestrebens nach schärferen Kontrollen, niemand in der BA auf die Idee kommen soll, dass sich dies auch auf den Sozialmissbrauch durch Unternehmer bezieht.

Zur Abwehr von Hausbesuchen bei ALG II-Berechtigung

Dieser Versuch die Unternehmerseite besonders bezüglich Schwarzarbeit vor dem Vorwurf des "Leistungsmissbrauchs" zu schützen, hat allerdings auch einen gewissen Vorteil für die andere Seite, die ALG II-Bezieher. Denn der für Geschäfts- und Betriebsräume behauptete verfassungsrechtliche Schutz der Wohnung, ist nicht teilbar in "Geschäfts-" und Privatwohnung.

Völlig anders als landesweit in der Regel praktiziert, stellt die BA nun die Vorschrift auf: "Aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz hat der Betroffene das Recht, dem Außendienstmitarbeiter den Zutritt zu seiner Wohnung zu verweigern; über dieses Recht und die Folgen der Verweigerung ist er zu belehren." Hierauf sollte jeder, der von Hausbesuchen betroffen ist, sich berufen. Ohne Belehrung kein Eintritt. Und wer nicht belehrt, handelt gegen die Intension der BA, welche anhand der Durchführungshinweise zu SGB § 6 im Widerspruchsverfahren ja mit eingereicht werden kann.

Allerdings konstruiert die BA hier einen Widerspruch, der praktisch bezüglich des Schutzbereiches der Unverletzlichkeit der Wohnung ohne Relevanz ist. So wird ausdrücklich in den Hinweisen von Hausbesuchen "in Geschäfts- oder Betriebsräumen eines Hilfebedürftigen" gesprochen. Definitiv nicht bezüglich von Privaträumen wird festgestellt, dass Hausbesuche "jedoch schon deshalb nicht erforderlich und somit ausgeschlossen (sind), weil hinsichtlich der Aufklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfangreiche Mitwirkungspflichten bestehen, die gem. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I auch die Vorlage entsprechender Beweisurkunden umfassen. " Für die Annahme, dass sich die Problematik (z.B. zur Feststellung von sog. "Einstehungsgemeinschaften") bei Privatwohnung anders stellen würde, gibt es weder sachliche noch rechtliche Gründe.

Die Hinweise "klären" in diesem Zusammenhang sogar eine rechtliche Frage, die bisher umstritten war: Fallen nun Hausbesuche unter die Mitwirkungspflicht oder nicht? Dazu stellen die Durchführungshinweise unmissverständlich fest: " Wegen der Verweigerung des Zutritts zur Wohnung als solcher ist es nicht möglich, einen Leistungsanspruch nach § 66 SGB I zu versagen, dafür Hausbesuche keine Mitwirkungspflicht im Rahmen des § 60 SGB I besteht. Es ist allenfalls möglich, die beantragte Leistung abzulehnen, wenn der Sachverhalt nicht anders aufgeklärt werden kann."

Die immer wieder unternommen Versuche, allein aus der Verweigerung des Zutritts zur Wohnung, eine Kürzung mit Verweis auf SGB I § 60 zu rechtfertigen, wäre damit eigentlich ein Riegel vorgeschoben. Wer so handelt, handelt nicht entsprechend der BA, die wiederum die Umsetzung der Gesetze regelt. Notwendig ist somit immer ein rechtlich überprüfbarer Nachweis, dass anders der Sachverhalt "von Amts wegen" nicht aufklärbar sei, was wiederum eine Begründung voraussetzt, warum überhaupt weitere Aufklärung notwendig ist. Pauschale Verdächtigungen, ohne sachliche Anhaltspunkte, scheiden grundsätzlich aus. Zwar hält die herrschende Politik jeden ALG II-Bezieher für einen potenziellen "Sozialbetrüger", sie darf dies allerdings nicht offen so sagen, um nicht mehr an Wahrheit der Öffentlichkeit zu präsentierten als für sie nützlich ist.

Ausbau von Überwachung und Denunziantentum

Nachdem die BA über das Konstrukt "Wohnung" die Mitwirkung einseitig auf die ALG II-Berechtigten verschoben hat, bleibt offen, wie denn nun verschärfte Außendienstkontrollen durchzuführen sind, wenn der Zutritt in die eigenen Vierwände legitim und ohne Sanktionen verwehrt werden kann.

Dies ist nicht beabsichtigt. Gerade in Hinblick auf die Ergänzung von SGB II § 6 um einen "Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch", formuliert der Durchführungshinweis: " Außenermittlungen - insbesondere Hausbesuche - können wegen des Ermittlungsgrundsatzes des § 20 SGB X, wonach eine Behörde Sachverhalte von Amts wegen zu ermitteln hat, erforderlich werden." Also doch Hausbesuche zur Sachverhaltsermittlung?

Ja, aber nicht mehr im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach SGB I § 60. Ersetzt wird die Mitwirkung hier durch eine extreme Ausweitung der Bespitzelung in Anlehnung an SGB X § 20, wo es heißt, dass die Behörde "Art und Umfang der Ermittlungen" bestimmt, was zum Ziel hat, alle Grundrechtsbeschränkungen im Zuge der Ermittlung möglichst unbeachtet zu lassen.

Bereits vor der Fortentwicklung der Hartz-Gesetze gibt SGB X § 21 den Ermittlern eine Menge an Möglichkeiten an die Hand, wozu "Auskünfte jeder Art", Auskünfte von "Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen" und der "Augenschein" des Sachverhalts gehört. Dazu formuliert die BA in ihren neusten Hinweisen: "Die Zulässigkeit der Inaugenscheinnahme bildet hierbei die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Hausbesuchen."

Dass die Durchführung von Hausbesuchen gleichzeitig erschwert wurde (vgl. oben), ist genau betrachtet Resultat eines "Fehlers" des Gesetzgebers. Verschärfte Kontrollen würden auch Unternehmen umfassen, was nicht zu erwarten war und mit den neuen Durchführungshinweisen gerade verhindert werden soll. Dafür verschärft man die Ermittlungsrichtung einseitig.

Nach der Neufassung können nun auch private Schnüffeldienste Tag und Nacht mit Stasi-Methoden Geld verdienen oder wie es die Durchführungshinweise formulieren, dürfen nun "für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und die mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragten Dritten sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, so weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Nutzung eines nicht zur eigenen Dienststelle gehören den Außendienstes begegnet daher keinen datenschutzrechtlichen Bedenken, wenn die Datenerhebung im Rahmen des § 67a SGB X erfolgt; verantwortliche Stelle ist bei Bestehen einer ARGE die Agentur für Arbeit ( § 50 Abs. 2 SGB II)"

Weil im neu gefassten SGB II § 50 neben Leistungsmissbrauch auch von "illegaler Beschäftigung" die Rede ist, erfand die BA den Schutz von Wohnraum für Unternehmer, die illegal beschäftigen. Dies bedeutet zwar nicht, dass - z.B. der Zoll - gegen illegale Beschäftigung konsequent vorgehen könnte, "Sozialmissbrauch" soll allerdings als Charakterisierung für ALG II-Berechtigte reserviert bleiben. Das Instrument der Verfolgung dieser Menschen soll reibungslos funktionieren.

Ob das wirklich so funktioniert, bleibt abzuwarten. Sowohl Amts- als auch Privatschnüffler kann der Wohnungszutritt verwehrt werden. Allein schon die Behörde kann sich den Ermittlungsmöglichkeiten nach SGB X § 21 nur "nach pflichtgemäßem Ermessen" bedienen. Diese bindende Voraussetzung wird zwar in den Durchführungshinweisen beiläufig erwähnt, aber - außer den Einschränkungen bei Hausbesuchen - wird nicht definiert, was ein pflichtgemäßes Ermessen beinhaltet. Es erfolgt vor allem keine Abgrenzung zum wahrlosen und gezielten Suchen nach Sanktionsmöglichkeiten.

Die von solchen Aktionen Betroffenen, sollten deshalb grundsätzlich immer in Frage stellen, ob Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen dem Anspruch des pflichtgemäßen Ermessens entsprechen. Besonders Privatschnüffler betreiben ihre Tätigkeit nicht nach pflichtgemäßen, sondern geschäftlichen Ermessen, da jeder gefundene "Sozialmissbrauch" den Charakter einer Kopfgeldprämie besitzt. Sie suchen durch Verletzung von Persönlichkeitsrechten, wie verdeckte Nachbarschaftsbefragung, permanent nach "Verdachtsmomente", die dann ang. durch "freiwillige" Wohnungskontrollen ausgeräumt werden könnten.

Tauchen in ARGE-Schreiben allerdings solche vagen Verdächtigungen auf, ist es empfehlenswert unverzüglich nach den Hintergründen zu fragen, welche in der Regel (z.B. "Zeugenschutz") verschwiegen werden. Spätestens in Gerichtsverhandlungen muss die ARGE allerdings nachweisen, ob sie ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat.

Die Rechtsprechung ist hier allerdings bisher sehr unheitlich, ja, teilweise sogar gegensätzlich. So wurde vor der Einführung der Hartz-Gesetzgebung oft, darauf bestanden, dass irgendwelche Denunzianten Schutz genießen, weil ja u.a. durch Hausbesuche, der Verdacht ausgeräumt werden kann. Nach Hartz betrachten manche Sozialgerichte das Ausspionieren von ALG II-Berechtigten als Verletzung des Grundrechtes auf informelle Selbstbestimmung. Die Grenze liegt verfassungsrechtlich gesehen dort, wo ALG II-Bezieher einer permanenten Bespitzung ausgesetzt werden, wie Regime-Kritiker in der früheren DDR.

Auch das gewerbemäßige Bespitzeln hat seine Grenzen dort, wo aufgrund geschäftsmäßiger Orientierung kein pflichtgemäßes Ermessen mehr ausgeübt werden kann, weil staatliche Hoheitsrechte an Private abgegeben werden. Der Gesetzgeber versucht das Problem dadurch zu umgehen, in dem er die ARGEN für die pflichtgemäße Vergabe von Spitzeldiensten verantwortlich macht (vgl. oben). Nur betrifft dieses Vertragsverhältnis nicht die von der Spitzeltätigkeit Betroffenen. Umgekehrt fehlt jede gesetzliche Regelung, wie Verwaltungsaufgaben überhaupt korrekt an Private übertragen werden können. Irgendwelchen vagen Verdächtigungen sollte deshalb grundsätzlich als nicht aussagekräftig widersprochen werden. Sinnvoll ist darüber hinaus der Verweis, dass sich die Amtsermittlung nach SGB X § 21 auch auf für die Betroffenen günstige Umstände erstrecken muss und vage Verdächtigungen zu unkonkret sind, um sie durch konkreten Gegenbeweis widerlegen zu können. Der Hinweis der ARGE, dass ein Hausbesuch hier Entlastung bringen könnte, muss nicht akzeptiert werden, da Hausbesuche sowie so nur eine beschränkte Aussagekraft haben, die Betroffenen jedoch ein Recht darauf besitzen, mit möglichst effektiven Nachweisen, die Verdachtsmomente der ARGE zu widerlegen. Wenn es in den Durchführungshinweise zur Leistungsversagung aufgrund der Weigerung zu Hausbesuchen heißt, dass diese "allenfalls möglich (sind), die beantragte Leistung abzulehnen, wenn der Sachverhalt nicht anders aufgeklärt werden kann", haben die Betroffenen eben genau diesen Anspruch: Warum soll nur durch einen Hausbesuch irgendwelche Verdächtigungen widerlegt werden können? Dabei geht es um "Sachverhalte", was bedeutet, das vage, mutwillige oder durch subjektives Mobbing im privaten Lebensbereich zustande gekommene Verdächtigungen nicht dazu gehören. Bei verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten muss die ARGE eigentlich auch für die Betroffenen günstige berücksichtigen und nach pflichtgemäßen Ermessen abwägen, ob weitere Ermittlungen angebracht sind (ein Grundsatz, der permanent in der Praxis verletzt wird).

Zu beachten ist schließlich, dass das Bestreben nach Kontrolle durch private Schnüffeldienste wegen sog. "Sozialmissbrauch" tendenziell darüber hinausgeht. Wenn nach Angaben des Statistischen Bundesamts jeder Achte hier im Land von Armut bedroht ist, sind alle Versuche in Richtung besonders privater Kontrolle, auch in dem Bestreben begründet, die Aktivitäten dieses Bevölkerungsteils auf jeden Fall möglichst umfassend zu kontrollieren. Deshalb die weitgehende Beseitigung des Datenschutzes bei Arbeitslosigkeit. Deshalb das rücksichtlose und überhebliche Auftreten der Sozialkontrolleure bei Hausbesuchen. Dieser Teil der Bevölkerung soll nicht nur existenziell möglichst klein gehalten, sondern auch massiv unterdrückt werden. Die herrschende Politik will nicht nur Einschüchterung praktizieren, sondern auch kontrollieren, ob diese auch - wie gewünscht - wirkt.

Anmerkungen

1)  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/ALG_II/SGB_II_Durchfuehrungshinweise_Inhalt.aspx externer Link

2)  vgl. die Anzeigen gegen Wolfgang Clement wegen Volksverhetzung (z.B. auf LabourNet)


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