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Updated: 18.12.2012 16:00
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Adolf Bauer zu Folgen und Umsetzung der Hartz IV-Gesetze

Man kann die Hartz IV-Gesetze in vieler Hinsicht kritisieren. Der Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD), der sich im Unterschied zu vielen anderen Sozial- und Wohlfahrtsverbänden vor allem als sozialanwaltschaftlicher »Betroffenenverband« versteht [1], hat eine erste Bewertung der Hartz IV-Gesetze vorgenommen, in der er vor allem die immanenten Widersprüche und die rechtlichen Grundlagen dieser mit heißer Nadel gestrickten Produkte und deren Konsequenzen für die Umsetzung untersucht. Resultat seiner Analysen: Es wimmelt von Regelungslücken, Rechtswidrigkeiten und Rechtsunsicherheiten. Wir dokumentieren eine leicht gekürzte Stellungnahme von Adolf Bauer, Präsident des SoVD, die dieser bei einer Pressekonferenz am 11. Februar 2005 in Berlin abgab.

(...) Für eine erste Bewertung zur Umsetzung von Hartz IV haben wir die Erfahrungen der SoVD-Beratungsstellen sowie zahlreiche Briefe von betroffenen SoVD-Mitgliedern ausgewertet. Es haben uns viele ältere Langzeitarbeitslose geschrieben, die jahrzehntelang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und durch Hartz IV unter das Existenzminimum gedrückt werden. Ihre Briefe zeugen von Bitterkeit und Enttäuschung. Sie sehen dem sozialen Abstieg entgegen, denn auf dem Arbeitsmarkt rechnen sie sich keine Chancen mehr aus. (...) Wir stellen fest: Die Einführung des Arbeitslosengeldes II führt zu erheblichen sozialen Härten. Hartz IV trifft diejenigen besonders hart, die auf dem Arbeitsmarkt derzeit kaum eine Chance haben - die Älteren, Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und behinderte Menschen. Krankheit, Alter und Behinderung führen geradewegs in die Armut. Viele dieser Menschen erleben ihre Lage als ausweglos. Sie fühlen sich ohnmächtig gegenüber einer als undurchdringlich erlebten Bürokratie der Arbeitsagenturen und der Kommunen. (...)

Hier nun einige zentrale Problemfelder, in denen wir Nachbesserungsbedarf sehen:

1. Übernahme der Mietkosten und Aufforderung zum Umzug:
Vor allem in Optionskommunen [2] werden Empfänger von ALG II in Formschreiben aufgefordert, sich eine billigere Wohnung zu suchen. Dies erfolgt auch dann, wenn die Miethöhe oder die Quadratmeterzahl nur geringfügig über den so genannten angemessenen Kosten oder der angemessenen Wohnungsgröße liegen. (...) Z.B. sind uns zwei Fälle bekannt, in denen allein erziehende Mütter mit schulpflichtigen Kindern aufgefordert werden, eine preiswertere Wohnung in einem Umkreis von rund 50 Kilometern zu suchen. Für die Kinder würde dies unter Umständen einen Schulwechsel und den Verlust von Spielkameraden bedeuten.

Diese Formschreiben verunsichern die Menschen und setzen sie unnötig unter Druck. Wir fordern die Kom-munen auf, die rechtswidrige Praxis der Formschreiben einzustellen. Die Kommunen sind verpflichtet, vor einer Umzugsaufforderung eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Es muss geprüft werden, ob ein Umzug im konkreten Fall möglich und zumutbar ist. Hierbei sind die persönlichen Lebensumstände und soziale Bindungen ebenso zu berücksichtigen wie die tatsächlichen Verhältnisse am örtlichen Wohnungsmarkt. Vorhandene Ermessensspielräume müssen zugunsten der Menschen ausgeschöpft werden. Geringfügige Überschreitungen der Angemessenheitsgrenze rechtfertigen eine Umzugsaufforderung nicht. Hier ist soziales Augenmaß zu wahren. Umzüge müssen die Ausnahme bleiben. Die Kommunen müssen außerdem die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit beachten. In vielen Fällen ist ein Umzug für die Kommunen die teurere Lösung: Wenn die Kommune zum Umzug aufgefordert hat, muss sie grundsätzlich die Umzugskosten, die Wohnungsbeschaffungskosten und die Mietkaution übernehmen. Vor einem Umzug ist allerdings eine Zustimmung der Kommune zur Kostenübernahme einzuholen. Ob billigere Wohnungen auf dem Markt auch tatsächlich verfügbar sind, wie die Kommunen unterstellen, ist fraglich. Zumal die Kommunen als Maßstab für die »angemessene Miethöhe« zum Teil auf veraltete Wohngeldtabellen von 2001 oder auch 2002 zurückgreifen. Damit bleiben Mieterhöhungen der letzten drei beziehungsweise vier Jahre unberücksichtigt. Zu bedenken ist auch: Wer umziehen muss, verbringt viel Zeit mit Wohnungssuche und Umzug. Es bleibt weniger Zeit für die Arbeitssuche! Auch das ist kontraproduktiv.

Wir stellen außerdem fest, dass die Kommunen ihrer Informationspflicht nicht immer genügend nachkommen. So werden Betroffene zum Teil nicht darüber informiert, dass die höheren Unterkunftskosten im Einzelfall auch nach Ablauf des halben Jahres weiterhin übernommen werden können. Dies ist der Fall, wenn es den Betroffenen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch Umzug oder Untervermietung die Kosten zu senken. Außerdem gibt es Kommunen wie beispielsweise Bremen, in denen regelmäßig nur die angemessenen Kosten für eine Wohnung übernommen werden. Dies ist rechtswidrig. Laut Gesetz muss in den ersten sechs Monaten grundsätzlich die tatsächliche Miethöhe übernommen werden.

2. Regelungslücken bei der Krankenversicherung:
Ein weiteres Problem, das in unseren Beratungsstellen häufig aufgetreten ist, sind Regelungslücken bei der Krankenversicherung. Wir begrüßen, dass das Wirtschaftsministerium Mitte Januar für nicht-eheliche Lebensgemeinschaften eine Härtefallregelung geschaffen hat. Für sie bestand eine Lücke, da eine Familienversicherung nicht möglich ist. Nach der Härtefallregelung erhalten die nicht-ehelichen Partner oder Partnerinnen von ALG II-Beziehern einen Zuschuss, um sich freiwillig krankenversichern zu können. Allerdings bleiben noch Regelungslücken: Es gibt Fallkonstellationen, in denen diese Härtefallregelung ins Leere läuft. Für viele frühere Sozialhilfeempfänger bleibt eine unüberwindbare Hürde: In der Regel erfüllen sie nicht die erforderlichen Vorversicherungszeiten. Diese sind aber die Voraussetzung für den Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung. Der Weg in eine gesetzliche Krankenkasse ist ihnen damit versperrt und für eine Privatversicherung reicht der Zuschuss nicht aus.

Wir fordern: Für diese Menschen muss dringend eine Lösung gefunden werden. Niemand darf unverschuldet ohne Krankenversicherung dastehen. Der Härtefallzuschuss ist bislang nicht gesetzlich verankert.

Wir fordern Bundeswirtschaftsminister Clement auf, dies zügig auf den Weg zu bringen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Eine weitere Lücke bei der Härtefallregelung: Während ALG II-Bezieher vom zusätzlichen Beitragssatz für Kinderlose in der Pflegeversicherung ausgenommen sind, müssen die Härtefälle diesen Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent zahlen. Der maximale Zuschuss richtet sich aber nach dem Beitragssatz für Arbeitslosengeld II-Bezieher. Die Härtefälle erhalten also nur 1,7 Prozent. Die Differenz zu den 1,95 Prozent müssen sie selbst ausgleichen. Diese Ungleichbehandlung ist nicht nachvollziehbar.

Wir fordern, dass auch diejenigen, die unter die Härtefallregelung fallen, vom zusätzlichen Beitragssatz für Kinderlose befreit werden.
Ein Problem mit dem Krankenversicherungsschutz haben auch die Menschen, die aufgrund ihres Bescheides gar kein ALG II erhalten und deren Widerspruch noch nicht bearbeitet ist. Uns sind Fälle bekannt, in denen Ende Dezember Widerspruch eingelegt wurde und die Betroffenen Ende Januar noch keinerlei Nachricht von ihrer Arbeitsagentur erhalten hatten. Ihre Krankenversicherung lief aber nur noch bis Ende Januar. Wer nicht auf Rücklagen zurückgreifen kann, um vorsichtshalber ab Februar eine freiwillige Krankenversicherung abzuschließen, steht ohne Versicherungsschutz da.

Wir fordern daher eine vorrangige und schnelle Bearbeitung solcher Widerspruchsanträge.

3. Rechtsunsicherheiten für behinderte Menschen:
Die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist gerade für erwerbsfähige Behinderte mit erheblichen Rechtsunsicherheiten und Nachteilen verbunden. Problematisch ist beispielsweise, dass »Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben«, d.h. berufliche Reha-Maßnahmen, im SGB II nicht ausdrücklich erwähnt werden. Einige Optionskommunen sind daher fälschlicherweise der Auffassung, sie seien für die berufliche Reha nicht zuständig. Richtig ist, dass berufliche Reha im Rahmen der »sonstigen erforderlichen Leistungen« zur Eingliederung in Arbeit zu gewähren ist. Dies gilt auch für die Optionskommunen.

Wir fordern die Optionskommunen daher auf, behinderten Beziehern von ALG II die ihnen zustehenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in vollem Umfang zu finanzieren.
Auslegungsprobleme dürfen nicht zulasten der Menschen mit Behinderungen ausgetragen werden.

Ein weiteres Problem muss gelöst werden: Die Optionskommunen verfügen über keine fachkundigen Mitarbeiter auf dem Gebiet der beruflichen Reha. Wir fordern die Kommunen und die Bundesagentur für Arbeit auf, im Interesse der Betroffenen eine sachgerechte Lösung zu finden, die eine bundesweit einheitliche Handhabung der beruflichen Reha sicherstellt. (...)

Ein weiteres Problem ist die Ungleichbehandlung von behinderten Beziehern von Sozialgeld und Sozialhilfe. In der Sozialhilfe ist für Behinderte mit einer Gehbehinderung ein Mehrbedarf von 17 Prozent vorgesehen. Ein gehbehinderter Empfänger von Sozialgeld, der mit einem ALG II-Bezieher zusammenlebt, erhält diesen Mehrbedarf aber nicht. Denn das SGB II sieht diesen Mehrbedarf nicht vor. Es kann nicht sein, dass bei gleichen Voraussetzungen ein Behinderter den Mehrbedarf erhält, der andere aber nicht. Diese strukturelle Ungleichbehandlung muss im Gesetz korrigiert werden.

4. Überprüfung der Regelsatzhöhe:
Die Regelsätze des SGB II sind zu niedrig bemessen. Sie sichern nicht das Existenzminimum. Zum einen beruhen die Regelsätze auf längst überholten Daten: Grundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998, die entsprechend der - äußerst geringen - Rentenanpassungen auf den Stand vom 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde. Wirtschaftsminister Clement hat angekündigt, dass ab dem Sommer die zuletzt erhobene Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 2003 zugrunde gelegt werden soll. Aber auch dann wird die Preisentwicklung der letzten zwei Jahre nicht berücksichtigt. Damit bleiben beispielsweise die im Jahr 2004 um 20 Prozent gestiegenen Gesundheitskosten außen vor.

Wir fordern daher eine unverzügliche Neubemessung der Regelsätze. Außerdem fordern wir eine Überprüfung des Anpassungsmodus.
Derzeit wird der Regelsatz entsprechend der Rentenanpassung fortgeschrieben. Aufgrund verschiedener Rentenreformen ist damit nicht einmal ein Inflationsausgleich gewährleistet. Wir schlagen daher vor, den Regelsatz nicht an die Rentenanpassung, sondern an die Preisentwicklung anzukoppeln.

Unterschiedliche Regelsätze in Ost- und Westdeutschland sind nicht mehr zu rechtfertigen. In der Gesetzesbegründung zum SGB II findet sich keine sachliche Begründung für unterschiedliche Regelsätze in Ost- und Westdeutschland. Es wird lediglich auf § 28 Abs. 2 SGB XII Bezug genommen, wonach für eine Übergangszeit bis 2010 die Eckregelleistungen in den neuen Bundesländern höchstens 14 Euro geringer sein dürfen als in Westdeutschland.
Wir fordern gleiche Regelsätze für Ost und West. (...)

5. Zuverdienstgrenzen:
Die niedrigen Zuverdienstgrenzen für ALG II-Bezieher, die auf Intervention der Union zustande kamen, sind kontraproduktiv. Anstatt einen Anreiz zur Arbeitsaufnahme zu bieten, wird das Gegenteil erreicht. ALG II-Bezieher mit einem Nebenjob werden damit schlechter gestellt als Ein-Euro-Jobber. Dies ist ein falscher Anreiz für Ein-Euro-Jobs, die ohnehin nur als letztes Mittel eingesetzt werden sollten. (...) Wir fordern, die Zuverdienstgrenzen für ALG II-Bezieher zu erhöhen.
Wir schlagen vor, einen Grundfreibetrag einzuführen. Dieser muss mindestens 240 Euro betragen, um Fehlanreize gegenüber Ein-Euro-Jobs zu vermeiden.

6. Kinderzuschlag:
Wir haben bereits Mitte Januar [3] darauf hingewiesen, dass der Kinderzuschlag in vielen Fällen zu einer massiven Ungleichbehandlung von Familien führt. Der Kinderzuschlag blockiert den Bezug von ALG II. Dies führt für die Betroffenen vor allem dann zu Nachteilen, wenn sie Anspruch auf den »befristeten Zuschlag« des ALG II hätten.
Wir fordern, dass niemand durch den Kinderzuschlag schlechter gestellt werden darf. Die Kinderzuschlagsregelung ist so zu gestalten, dass für die Familien die günstigere Lösung greift.

7. Freibeträge für die Altersvorsorge:
Wir haben bereits im vergangenen Jahr darauf hingewiesen, dass die Freibeträge für die Altersvorsorge zu gering sind. Zwar ist es inzwischen bei vielen Lebensversicherungen möglich, eine »Hartz-Klausel« zu vereinbaren, die klarstellt, dass der Vertrag der Altersvorsorge dient. Dennoch müssen aus unserer Sicht die Freibeträge erhöht werden, um einer späteren Altersarmut von Langzeitarbeitslosen vorzubeugen.
Wir fordern daher, den Freibetrag für die Altersvorsorge wieder auf 520 Euro für jedes vollendete Lebensjahr zu erhöhen. Der Höchstbetrag muss wieder auf 33800 Euro erhöht werden.

8. 58er-Regelung:
Uns haben viele Anrufe von Betroffenen erreicht, die mit dem Arbeitsamt eine vertragliche Vereinbarung zur 58er-Regelung abgeschlossen haben. Damit war der Bezug von Arbeitslosenhilfe bis zum frühestmöglichen Renteneintritt vereinbart. Dennoch erhält dieser Personenkreis seit dem 1. Januar nur noch das niedrigere ALG II. Das ist ein klarer Fall von Vertragsbruch. Ein betroffenes Mitglied schrieb uns: »Ich fühle mich betrogen!« Auch wir sehen hier den Vertrauensschutz verletzt. Wir unterstützen daher die Musterklagen von SoVD-Mitgliedern. Drei Verfahren sind bereits anhängig. (...)

Wir stehen bei der Umsetzung von Hartz IV erst am Anfang. In den nächsten Wochen werden die Widersprüche bearbeitet. Vielen Betroffenen wird ihre Lage erst dann klar werden. Außerdem ist damit zu rechnen, dass weitere ALG II-Bezieher aus dem Leistungsbezug herausfallen. Denn die Anträge werden nur für ein halbes Jahr bewilligt und überdies werden die Bescheide in den nächsten Monaten nochmals überprüft.

Wir stellen uns daher auf einen heißen Sommer ein!

Der vollständige Text ist zu finden auf der Internetseite des Sozialverband Deutschland e.V., Stralauer Str. 63, 10179 Berlin, Tel. (030) 72 62 22 0, Fax (030) 72 62 22 311, email: contact@sozialverband.de, www.sovd-bv.de/sozialverband_deutschland.htm externer Link

Erschienen im express, Zeitschrift für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit, 3/05


1) Der Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD) besteht seit 1917. Er fühlt sich dem Gedanken gesellschaftlicher Solidarität und der Idee sozialer Gerechtigkeit verpflichtet. Er versteht sich als Ansprechpartner und Anwalt sozial benachteiligter und von gesellschaftlicher Ausgrenzung bedrohter Menschen, macht auf soziale Missstände aufmerksam und nimmt Einfluss auf die Sozial- und Gesellschaftspolitik, um die Ursachen von Benachteiligung und Ungleichheit aus der Welt zu schaffen. (www.sovd-bv.de/sozialverband_deutschland.htm externer Link)

2) Nach dem SGB II (Hartz-IV-Gesetze) ist weitgehend die Bundesagentur für Arbeit für die Grundsicherung zuständig. Die Landkreise konnten jedoch auch entscheiden, anstelle der Bundesagentur für Arbeit die Trägerschaft für die Leistungen nach dem SGB II selbst zu übernehmen. 69 Kommunen machten davon Gebrauch und wurden so genannte »Optionskommunen«. (Anm. d. Red.)

3) V gl. Presseerklärung vom 14. Januar 2005: »SoVD hält Kinderzuschlag für verfassungsrechtlich bedenklich - SoVD-Präsident Adolf Bauer fordert Nachbesserung«, in: www.sovd-bv.de/sozialverband_deutschland.htm externer Link

 


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