BGH: Private Versicherungsleistungen nur gegen Gesundheitsdaten

Medizin und ÖkonomieDie von einer privaten Krankenversicherung dem Patienten auferlegte Obliegenheit des Privatpatienten zur ärztlichen Untersuchung verstößt trotz der Erhebung von Gesundheitsdaten nicht gegen den Datenschutz, wenn der Versicherte Versicherungsleistungen beanspruchen will. Dies entschied der BGH in einem aktuellen Urteil vom 13.07.2016 (IV ZR 292/14). (… ) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei durch die Untersuchungsobliegenheit nicht verletzt. Als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB könnten zwar auch Bestimmungen in allgemeinen Versicherungsbedingungen angesehen werden, die einen informationellen Selbstschutz vereiteln oder unzumutbar werden lassen. So berühre die Untersuchungsobliegenheit das grundrechtlich geschützte Interesse des Versicherungsnehmers am informationellen Selbstschutz. (…) Allerdings kommt der BGH im Rahmen der Abwägung mit dem Offenbarungsinteresse des Versicherers zu dem Ergebnis, dass keine unangemessene Benachteiligung des Versicherten vorliege…“ Bericht von Thomas Langer vom 11. August 2016 bei datenschutzbeauftragter-info.de externer Link

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