Seit 1. Juli 2017 gilt ein neuer Pfändungsfreibetrag!

„… Die neuen Freigrenzen wurden bereits im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17, S. 750ff.) veröffentlicht. Die Erhöhung war längst überfällig, da die letzte im Jahre 2015 stattfand. (…) Seit dem 1. Juli 2017 gilt der nicht-pfändbare Grundbetrag 1.133,80 EUR statt bisher: 1.073,88 EUR. Dieser Grundfreibetrag erhöht sich noch einmal, wenn Kinder im Hause leben und damit gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. Für das erste Kind kommen dann noch einmal 426,71 EUR statt bisher: 404,16 EUR dazu. Für das jeweils zweite, dritte, vierte und fünfte Kind 237,73 EUR statt der bisherigen 225,17 EUR. Wie viel bei den jeweiligen Nettoeinkommen einer Person genau zu pfänden ist, ergibt sich aus der Pfändungstabelle. (…) Der höchste Grundfreibetrag, der inklusive aller Unterhaltspflichtigen gestattet wird, liegt bei 2511,43 EUR. Bislang lag dieser Höchstbetrag bei 2378,72 EUR.“ Hinweis vom 21. Juli 2017 von und bei gegen-hartz.de externer Link

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=119190
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