Paywall für Nicht-Gewerkschaftsmitglieder? Boni für Gewerkschaftsmitglieder?

Dossier

Neuerliche Standortverhandlungen - und Protestaktionen - bei Faurecia in ScheuerfeldPorsche Betriebsratschef, Uwe Hück, will eine Paywall für Nicht-Gewerkschaftsmitglieder durchsetzen. Gewerkschaftsmitglieder sollen, wenn es nach ihm geht, einen Bonus erhalten – mit anderen Worten: Nicht-Gewerkschaftsmitglieder weniger. Genauer: Noch weniger, als ohnehin schon. “Es kann nicht sein, dass die IG-Metall-Mitglieder etwas erkämpfen, und zum Schluss kriegen all die Beschäftigten, die nicht mitgewirkt haben, das Gleiche”, sagte er der Stuttgarter Zeitung und wirft den Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern vor, “Trittbrettfahrer” zu sein. Die Betriebsratsvorsitzenden von VW, Audi und MAN sollen bereits ihre Unterstützung signalisiert haben. Na, dann gute Nacht…“ Artikel von und bei Thorsten Hild vom 14. Juni 2013 externer Link.  Siehe dazu unbedingt die umfangreiche Debatte in unserer Rubrik „Boni für Gewerkschaftsmitglieder?“ im LabourNet-Archiv und hier weitere Debatte über Vorteile für Gewerkschaftsmitglieder, die in immer mehr Tarifrunden „normal“ geworden sind:

  • [Gutachten] Stärkung der Tarifautonomie: Allgemeinverbindlichkeit und Bonusleistungen für organisierte Beschäftigte sind vereinbar New
    „Die deutsche Tariflandschaft ist ausgedünnt: Aktuell hat nur noch gut die Hälfte der Beschäftigten einen Tarifvertrag. Als Beitrag gegen Niedriglöhne, Armut und soziale Ungleichheit schreibt die Europäische Union vor, dass die Mitgliedsstaaten bei einer Tarifabdeckung von weniger als 80 Prozent Maßnahmen zur Stabilisierung des Tarifsystems ergreifen. Die Ampelparteien haben sich in ihrem Koalitionsvertrag dazu verpflichtet. Es gibt mehrere mögliche Instrumente: Eines wären mehr Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE). Dabei wird ein Tarifvertrag für eine Branche auch für die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in seinem Geltungsbereich verbindlich, nachdem der Bundesarbeitsminister eine AVE ausgesprochen hat. Ein anderes Mittel: Um die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft attraktiver zu machen und so zu einer funktionierenden Tarifautonomie beizutragen, könnten sich die Tarifparteien zudem auf Klauseln einigen, die bestimmte Leistungen ausschließlich für gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte vorsehen. Beide Instrumente werden in unterschiedlichem Rahmen bereits praktisch angewandt: Allgemeinverbindlicherklärungen sind in etlichen EU-Nachbarländern weit verbreitet. Und in einzelnen Branchen oder Unternehmen in Deutschland gab oder gibt es tarifvertragliche „Bonusleistungen“ für Gewerkschaftsmitglieder, die mit ihrem Engagement und ihren Beiträgen Tarifabschlüsse erst möglich machen. Beide Ansätze erscheinen sinnvoll – doch schließen sie einander nicht aus? Das untersucht der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Olaf Deinert von der Universität Göttingen in einem aktuellen Rechtsgutachten. Danach sind „konditionierte Allgemeinverbindlicherklärungen“, die beide Instrumente verbinden, grundsätzlich zulässig. (…) Auch das EU-Recht hat der Autor auf etwaige Fallstricke hin untersucht. Die Entsenderichtlinie etwa verlange die Erstreckung von Entlohnungsbestimmungen auf entsandte Beschäftigte unabhängig vom Arbeitsvertragsstatut. Das spreche aber nicht gegen die konditionierte Allgemeinverbindlicherklärung. Denn dass Nichtmitglieder keine Exklusivleistungen erhalten, liege nicht daran, dass der Tarifvertrag nicht für sie gilt, sondern daran, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen. Eventuell problematisch könnte in diesem Zusammenhang nach Einschätzung des Wissenschaftlers sein, dass Entsandte gar nicht in den Genuss von Exklusivleistungen kommen können, weil sie in der Regel nicht Mitglied einer inländischen Gewerkschaft sind. Diese Bedenken ließen sich aber ausräumen, indem die zuständige Gewerkschaft eine zeitlich begrenzte Sondermitgliedschaft für Entsandte ermöglicht – wie es die IG BAU bereits vorgesehen hat. Dass die Entsenderichtlinie gerichtlich nicht beanstandet wurde, zeige gleichzeitig, dass Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit durch allgemeinverbindliche Tarifverträge im Interesse des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt sein können, so Deinert. Eine konditionierte Allgemeinverbindlicherklärung wiederum verpflichte Unternehmen zu weniger, weil Nichtorganisierte eben keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen haben. Insofern sei der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit noch geringer.“ Pressemitteilung der Hans-Böckler-Stiftung vom 19. Januar 2024 externer Link zur 92-seitigen Studie von Olaf Deinert externer Link : Die konditionierte Allgemeinverbindlicherklärung – allerdings haben wir zur Bonusleistung immer noch so unsere inhaltlichen und rechtlichen Bedenken…
  • Sommerloch für Zurückgebliebene: Wenn der DGB mit Tankgutscheinen (sic!) Mitglieder ködern will… 
    „Zwei Tage mehr Urlaub wären Anreiz, in die Gewerkschaft einzutreten“ betitelt die Rheinische Post das Interview von Antje Höning mit „DGB-Chef“ Reiner Hoffmann am 21. Juli 2019 externer Link, in dem er – neben weiteren Themen – als Mittel zur Stärkung der Tarifbindung ausführt: „… Zum anderen fordern wir, dass Firmen künftig bei Tarifabschlüssen Boni für Gewerkschaftsmitglieder zahlen. Denn Tarifverträge sind öffentliche Güter, von denen alle profitieren – auch die, die selbst nicht in der Gewerkschaft sind. [Und wie könnte ein solcher Bonus aussehen?] Als Bonus könnte es für Gewerkschaftsmitglieder mehr Geld oder mehr Freizeit geben. Zwei Tage mehr Jahresurlaub – das wäre ein guter Anreiz, in die Gewerkschaft einzutreten und so die Tarifbindung zu erhöhen. Beim Chemieunternehmen Dralon haben wir mal einen Tarifvertrag gemacht, bei dem Mitglieder zusätzlich zur Lohnerhöhung einen Tankgutschein über 100 Euro bekamen. Auch eine Idee…“ In der Tat!

    • Dieter Wegner vom Jour Fixe der Gewerkschaftslinken Hamburg kommentiert: „„Mit solchen Boni könne die Tarifbindung erhöht werden, was auch im Interesse der Unternehmer sei.“ Gewerkschaftsmitgliedschaft im Sinne der Unternehmer: Was für eine schöne Begründung von Herrn Hoffmann. Materielle Vorteile für die ArbeitnehmerInnen durch Sozialpartnerschaft mit dem Kapital. Wer in eine DGB-Gewerkschaft eintritt, wird vom Kapitalisten belohnt! Herr Hoffmann in seiner unbegrenzten Verblendung sieht nicht, daß er die Arbeiterklasse weiter spaltet und sie ins Arbeitgeberlager rüberzieht. Für ein paar Silberlinge sollen sie ihre gewerkschaftliche Seele verkaufen. Herr Hoffmann denkt: Wer Boni vom Kapitalisten erhält, wird sich eher scheuen, diese Hand zu beißen, also zu streiken. Daß KollegInnen aus urgewerkschaftlichen Gründen, beim großen Haufen zu sein, um sich gegen den Kapitalisten und das kapitalistische System zu wehren, ist für Herrn Hoffmann wohl unvorstellbar. Deshalb wurde wohl gerade er, früher im Vorstand der IG BCE, der DGB-Gewerkschaft, die par excellence für Sozialpartnerschaft steht und seit 48 Jahren nicht mehr gestreikt hat, zum DGB-Vorsitzenden auserkoren. Er beherrscht sein ideologisches Handwerk hervorragend wie man sieht!
  • Streit um Tarifbindung: DGB fordert Bonuszahlungen für Gewerkschaftsmitglieder 
    „… Angesichts des bröckelnden Schutzes von Arbeitnehmern durch Tarifverträge fordert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Boni für Gewerkschaftsmitglieder. (…) Hoffmann sagte, wenn in einem Betrieb zum Beispiel 40 Prozent der Mitarbeiter in einer Gewerkschaft organisiert seien, sorgten diese für bessere Bedingungen und höhere Löhne für alle. Er erinnerte daran, dass Gewerkschaftsmitglieder ein Prozent ihres Bruttolohns als Beitrag zahlen. Der Beitrag ist allerdings von der Steuer absetzbar. „Mitarbeiter sollten per Tarifvertrag belohnt werden, wenn sie Gewerkschaftsmitglied sind und somit dazu beitragen, dass die Tarifbindung gestärkt und der soziale Frieden erhalten bleiben“, forderte Hoffmann. „Eine Möglichkeit wäre beispielsweise, dass Gewerkschaftsmitglieder einen Bonus erhalten oder mehr Urlaubstage. Die Möglichkeit, Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären, gehörten ausgeweitet, forderte der DGB-Chef. Betroffen wären Unternehmen, die nicht in einem entsprechenden Arbeitgeberverband ihrer Branche sind.“. (…) Manche Unternehmen könnten in ihrer Leistungsfähigkeit das hohe Tempo der Tarifentwicklung nicht mehr mitgehen, mahnt hingegen BDA-Chef Kramer. (…) Kramer erinnerte an das „Pforzheimer Abkommen“ von 2004, mit dem in der Metall- und Elektroindustrie mehr Gestaltungsoptionen auf betrieblicher Ebene zugelassen worden seien. „Dadurch wurde erstmal der Rückgang aus der Tarifbindung gestoppt.“ Heute brauche es ein neues Abkommen dieser Art und neue Öffnungsklauseln. „Wir müssen neue Lösungsansätze entwickeln und Unternehmen die Möglichkeit geben, im Tarifvertrag zu bleiben.“ Es müsse ein Ventil geben, wo der Überdruck abgelassen werden könne. „Dann kann es wieder zu einer Stabilisierung der Tarifverträge kommen.“…“ Beitrag von Basil Wegener vom 6. Januar 2019 bei der Frankfurter Rundschau online externer Link
  • Bundesverfassungsgericht: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen tarifvertragliche Differenzierungsklausel – und unser Kommentar dazu 
    „Eine unterschiedliche Behandlung gewerkschaftlich organisierter und nicht gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Tarifvertrag verletzt nicht die negative Koalitionsfreiheit, solange sich daraus nur ein faktischer Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt ergibt, aber weder Zwang noch Druck entsteht. Mit dieser Begründung hat die 2. Kammer des Ersten Senates mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines gewerkschaftlich nicht organisierten Beschäftigten nicht zur Entscheidung angenommen, der sich durch eine sogenannte „Differenzierungsklausel“ in einem Tarifvertrag benachteiligt sah. Sachverhalt: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Bestimmungen zu Überbrückungs- und Abfindungsleistungen in einem Sozialtarifvertrag. Bestimmte Leistungen sollten danach nur Beschäftigten zukommen, die an einem vereinbarten Stichtag Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft waren. Der Beschwerdeführer erhielt die Leistungen nicht, da er keiner Gewerkschaft angehörte…“ BVerfG-Pressemitteilung Nr. 89/2018 vom 21. Dezember 2018 externer Link zu Beschluss 1 BvR 1278/16 vom 14. November 2018

    • KOMMENTAR zu 1 BvR 1278/16:
      Noch bevor der, von der CDU-Fraktion offenbar für seine konsequente und gut honorierte Tätigkeit ausschließlich für Kapitalisteninteressen, zum Vizepräsidenten des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts ausgewählte (und von der SPD akzeptierte) 46-jährige Rechtsanwalt Stephan Harbarth seine Tätigkeit so richtig begonnen hat, macht die 3. Kammer des 1. Senats mit ihrer Entscheidung zur tarifvertraglichen Differenzierungsklausel bei Sozialplänen schon mal deutlich, wohin künftig die Reise gehen soll. Im Detail:
      So ist für die Kammer „eine individuelle Zwangswirkung (…) nicht erkennbar„, bzw. angeblich „nicht weiter belegt“ (vgl. PM), obwohl die Gewerkschaftsmitgliedschaft für Leistungen im Zusammenhang mit einem Sozialplan Bedingungen war. Abweichend von der negativen Vertragsfreiheit nach Art. 9 Abs.3 GG, wird hier ein Vorteil für Unternehmen im Falle von Massenentlassung höchstrichterlich konstruiert, um – abweichend auch von § 112 BetrVG – diejenige Gewerkschaft zu bevorteilen, die sich am sozialpartnerschaftlichsten verhält, also nicht nur Entlassungen akzeptiert, sondern dem Arbeitgeber auch noch hilft Kosten beim sozialen Ausgleich zu sparen. Dass die 3. Kammer des 1. Senats einseitig zum Vorteil der Kapitalseite Grundrechte (um)interpretiert, zeigt sich auch in seinem Verständnis von der Funktion von Tarifverträge, die darin bestehen soll, „die Interessen beider Seiten sachgerecht zum Ausgleich bringen“, obwohl Entlassungen grundsätzlich nicht im Interesse der abhängig Beschäftigten sind. Sacherecht ist die Bevorteilung einer Gewerkschaft schon deshalb nicht, weil die negative Vertragsfreiheit nicht nur Freiheit von Koalition beinhaltet, sondern auch die Freiheit nicht einer bestimmten Gewerkschaft angehören zu müssen, um bei Entlassung einen diskriminierungsfreien Sozialausgleich zu erhalten. Das muss auch der Kammer bekannt sein, weil sie betont: „Zudem ist die Gewerkschaft ohnehin nur befugt, Abreden für ihre Mitglieder zu treffen, und kann schon aufgrund der Tarifautonomie nicht als verpflichtet angesehen werden, dabei alle Beschäftigten gleichermaßen zu berücksichtigen.“ Aber weil das so ist, kann der Vertrag einer bestimmten Gewerkschaft, nicht für alle von Entlassung Betroffenen bindend sein, besonders sobald Nichtmitglieder benachteiligt werden. Dass hier extremer Druck auf Nichtmitglieder ausgeübt wurde, zeigt sich gerade darin, dass wie die Kammer selbst feststellt, der „überwiegende Teil der vom Ausscheiden betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diesem Modell selbst zustimmten“ Denn diese Zustimmungen resultiert nicht aus einer freien Entscheidung, wie Art.9 GG sie fordert, sondern auf Druck eines Bündnisses von Arbeitsgeber und einer bestimmten Gewerkschaft. Ein gemeinsames Handeln von Kapital und einer Gewerkschaft gegen die Interessen der abhängige Beschäftigte, widerspricht bereits schon deshalb Art.9 Abs.3 GG, weil dies nicht mehr ein gegnerfreies Koalitionshandel wäre. Es ist ja nicht einmal ausgeschlossen, dass die Gegenseite nur deshalb Sonderrechte für Gewerkschaftsmitglieder akzeptierte, weil die Gewerkschaft auf die Vertretung der Interessen aller von Entlassung betroffenen Beschäftigten verzichtete. Außerdem kennt § 112 BetrVG bei Sozialplänen nur „die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer“, also die von der 3. Kammer erfundenen Sonderreglung wegen gewerkschaftlicher Mitgliedschaft beim Sozialplan nicht.
      Soviel dazu. Da es nun mit Stephan Harbarth allerdings offensichtlich in dieser Richtung weitergehen soll, sei abschließend bereits im Vorfeld auf die Möglichkeit einer Ablehnung wegen Befangenheit nach § 19 BVerfGG im Falle von Verfassungsbeschwerden verwiesen, welche die Interessen der bisherigen Auftraggeber von Herrn Harbarth widersprechen könnten. Schließlich hat Herr Harbarth an diesen Herrn nicht nur gut verdient, sondern auch so die Grundlage dafür geschaffen, dass er für bestimmte Regierungsparteien überhaupt bekannt und wohl auch interessant wurde. So vertrat u.a. Herr Harbarth als gut bezahlter Rechtanwalt VW-Interessen, die laut LG Augsburg (Az.: 021 O 4310/16) nach § 826 BGB als sittenwidrig einzustufen sind. Leider hat nun bereits die 3.Kammer des erstens Senats sich für das Interesse nach möglichst kostengünstiger Entlassungen stark gemacht und ist damit nur einen weiteren Schritt (vgl. Tarifeinheitsgesetz, SGB II usw.) in Richtung eines nur noch kapitalfreundlichen Grundgesetzverständnisses gegangen. Wegen seiner fehlenden Eignung, ist im Falle einer Mitentscheidungsbefugnis von Herrn Harbarth Widerstand nicht nur angebracht, sondern sogar recht erfolgsversprechend. Denn wer will schon offen zu geben, dass er ein Zurechtstutzen des Grundgesetzes auf Kapitalinteressen befürwortet?
  • Weiterhin aus dem Artikel von und bei Thorsten Hild vom 14. Juni 2013 externer Link: „… Die Arbeitnehmer (Gewerkschaftsmitglieder und Nicht-Gewerkschaftsmitglieder) sollten sich gegen solch Betriebsratsvorsitzende mit aller Macht zu Wehr setzen und eine Politik im Interesse der gesamten Arbeitnehmerschaft einfordern. Dieses Interesse wird am besten dadurch vertreten, dass die Grundlage für verteilungsneutrale Lohnabschlüsse wieder geschaffen wird. Dazu müssten Arbeitnehmervertreter, die ihren Namen verdienen, die Politik dazu auffordern, die Hartz-Gesetzgebung zurückzunehmen. Da Hück diese aber offensichtlich befürwortet bzw. nicht in Frage stellt ist er dazu der falsche Mann. Er ist nicht Lösung, sondern Teil des Problems der schwachen Arbeitnehmervertretungen und in deren Folge schlechter Lohnabschlüsse.“
  • Rein in die Gewerkschaften und Einfluss nehmen!
    Ist es richtig, wenn organisierte Arbeitnehmer/Innen murren, wenn Kollegin und Kollege Nichtmitglied die gleichen tariflichen Leistungen bekommen , wie die zahlenden Gewerkschaftsmitglieder? Und was hat das alles mit der Agenda 2010 zu tun?...“ Eine Entgegnung von Marty Ludischbo auf die Frage von Thorsten Hild externer Link : Paywall für Nicht-Gewerkschaftsmitglieder?
    Aus dem Text: „… Es mag sein, dass gewisse Betriebsratsfürsten wie Huck, die Agenda unterschätzt oder im schlimmsten Fall sogar unterstützt haben. Ich gehe sogar noch weiter: Natürlich haben auch hochrangige Betriebsräte, Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten und Gewerkschaftsfunktionäre in Flurgesprächen die „Mischkalkulationen“ (So nennen viele AG-Vertreter die Sicherung von tariflichen Reallohnsteigerungen auf der einen Seite und Einkauf „billiger“Arbeit über Leiharbeit, Fremdvergabe auf der anderen Seite) der Arbeitgeber gebilligt oder defensiv zur Kenntnis genommen. Und ja. Das hat natürlich auch dazu beigetragen, dass die Tarifbeschäftigten zwar (nur ?) über 6% real hinzu verdient haben, aber die Tariflos-Beschäftigten dagegen über 8% real verloren haben. (…) Wenn wir uns die Jahre 1993 bis 2003 (Beginn der sog. Arbeitsmarktreformen um die Agenda 2010) anschauen, stellen wir doch fest, das auch bis weit vor der Agenda 2010 den organisierten Arbeitnehmer/Innen kaum gelungen ist, die verteilungspolitischen Spielräume zu nutzen. (…) Herr Hild, mal ehrlich! Was für Lohnabschlüsse sollen dabei herumkommen, wenn es immer weniger Menschen gibt, die sich gewerkschaftlich organisieren wollen? Nicht-Mitglieder können deshalb nicht darauf setzen, dass es die zahlenden Mitglieder schon richten werden. Es geht nicht darum, einzelne Lohnabschlüsse als, wie Sie sagen, „Visitenkarte“ für einen Gewerkschaftsbeitritt zu propagieren. Eine Gewerkschaft ist keine Versicherungsgesellschaft und die Mitglieder auch keine Kunden. Eine Gewerkschaft ist eine politische Kampforganisation, zumindest sollte sie das sein. Sollten wir also nicht besser alle zusammen lieber die Menschen aufmuntern in eine Gewerkschaft einzutreten, statt auch noch diejenigen zu bestärken, die sich nicht organisieren wollen?…“

Siehe dazu unbedingt die umfangreiche Debatte in unserer Rubrik „Boni für Gewerkschaftsmitglieder?“ im LabourNet-Archiv

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=39050
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