Kein Maulkorb für Betriebsräte

„Normalerweise streiten sich bei einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Betriebsrat und Arbeitgeber. Anders lag der Fall, über den das Landesarbeitsgericht Hessen zu entscheiden hatte. Der Betriebsrat beantragte in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber, eines seiner eigenen Mitglieder aus dem Gremium ausschließen. Das “Problem“: Dieser Betriebsrat ist als Einziger im Gremium gewerkschaftlich organisiert. (…) Was war geschehen? Der Arbeitgeber plante, drei Abteilungen zu schließen. Über diesen Entschluss informierte er zwei Mitglieder des Betriebsrats. Einer der beiden gab sein Wissen an das gewerkschaftlich organisierte Mitglied weiter, bat dabei jedoch, die Angelegenheit vertraulich zu behandeln. Dessen ungeachtet unterrichtete der Gewerkschafter seine Organisation, um zu erfahren, welche Handlungsmöglichkeiten der Betriebsrat hat. (…) Das Betriebsverfassungsgesetz regelt, dass ein Beauftragter einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft erst dann an Betriebsratssitzungen teilnehmen darf, wenn ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats dies beantragen. Diese Vorschrift musste der Gewerkschafter nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht befolgen. Denn er hat das Recht, sich auf eine bevorstehende Sitzung des Betriebsrats angemessen vorzubereiten. Dazu gehört – so das LAG weiter – auch das individuelle Einholen von Rechtsrat bei der Gewerkschaft…“ Beitrag vom Rechtsschutzsekretär Michael Wanner vom 26. Juli 2017 bei der DGB Rechtsschutz GmbH externer Link zum Beschluss des LAG Hessen vom 20. März 2016 (Az: 16 TaBV 12/17)

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