Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages: Einführung eines Grundeinkommens verfassungsrechtlich möglich, aber abhängig von konkreter Ausgestaltung

BGE für alle!„Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages veröffentlichte jüngst eine Studie zur Verfassungskonformität eines Grundeinkommens. Konkret gefragt wurde nach den rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens in Deutschland. Das Grundeinkommen soll, so die Fragestellerin Katja Kipping, gemäß den Kriterien des Netzwerks Grundeinkommen definiert sein: individuell garantiert, ohne einen Zwang zur Gegenleistung oder Arbeit, ohne eine Bedürftigkeitsprüfung und in existenz- und teilhabesichernder Höhe gewährt werden. Zu den rechtlichen Voraussetzungen wird in der Studie mit fachlichem Vokabular, aber unmissverständlich erklärt: „Da die bestehenden Kompetenztitel des Bundes die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens wohl nicht erfassen würden, wäre wohl die Schaffung eines neuen Kompetenztitels, und folglich eine Grundgesetzänderung, erforderlich. […].Die Aufnahme einer entsprechenden Kompetenznorm verstieße nicht gegen die ‚Ewigkeitsgarantie“ des Art. 79 Abs. 3 GG und wäre daher grundsätzlich verfassungsrechtlich möglich.“…“ Beitrag von Ronald Blaschke vom 22. Dezember 2016 beim Netzwerk Grundeinkommen externer Link – siehe dazu die Stellungnahme und unseren Kommentar:

  • Unabhängig von der Frage nach der Vereinbarkeit eines BGE mit dem Grundgesetz ist in der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes (WD 3 3000 – 262/16) externer Link besonders folgende Feststellung interessant:“ … Nach Ansicht von Holzner enthält das Grundgesetz zwar keine Pflicht zur Arbeit. Grundlage für die Menschenwürde und das verfassungsrechtliche Menschenbild sei jedoch die Annahme vom Menschen als einem eigenverantwortlichen, souveränen und selbstbestimmten Individuum, das seine Persönlichkeit frei entfalten kann…“ Auch wenn die Verfasser diesen Schluss nicht ziehen – daraus folgt eigentlich, dass mit Bezug auf Art. 2 Grundgesetz (freie Entfaltung der Persönlichkeit) zur Sicherung dieses Grundrechtes viel weiterreichende Eingriffe in das Privateigentum an gesellschaftlichen Produktionsbedingungen zur Sicherung von existenzsichernder Arbeit verfassungsrechtlich möglich wären, als bisher akzeptiert und praktiziert
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