EuGH: Währungspolitik im Konflikt mit Wirtschaftspolitik

Kurzer Überblick von Volker Bahl vom 12.12.2018

EuGH: Geld- bzw. Währungspolitik können sich mit der Wirtschaftspolitik überschneiden. Das mache jedoch die Währungspolitik noch nicht zur Wirtschaftspolitik urteilte der EuGH bei der Frage der umstrittenen Staatsanleihenkäufe durch die EZB, um Einfluss auf die Inflation im Euro-Raum zu nehmen. (https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-12/cp180192de.pdf externer Link pdf)

Das ist natürlich deshalb besonders relevant, weil die EZB mit ihrer Währungspolitik strikt unabhängig von der Politik bleiben soll.

Nun urteilt der EuGH, dass das PSPP-Programm der EZB nicht gegen EU-Recht, insbesondere nicht gegen das Verbot, Staaten über die Notenpresse zu finanzieren, verstoße. Denn: die Zentralbanken kaufen die Anleihen ihrer Staaten nicht direkt, sondern erst nach einer gewissen Zeit auf dem Sekundärmarkt – und auch nur maximal ein Drittel einer Anleihe. (http://www.taz.de/!5558221/ externer Link)

Ein privater Käufer könne sich also nicht darauf verlassen, dass die Zentralbank ihm das Papier abkaufe. So sei das Programm des „Quantitave Easing (QE)“ auch nicht auf Dauer angelegt und gebe daher den Eurostaaten gar nicht den Anreiz zu einer unsoliden Haushaltspolitik, so der EuGH. (http://www.fr.de/wirtschaft/europaeische-zentralbank-oeffentliches-ezb-anleihenkaufprogramm-ist-rechtens-a-1636253 externer Link)

Als einen „Machtzuwachs“ für die EZB würde ich es jedoch nicht bezeichnen, wenn die EZB ihrer Aufgabe der Inflationsbekämpfung sachgerecht nachkommen kann, sondern allein der Versuch einer ökonomisch-institutionellen sauberen Trennung von Geld-Währungs-Politik und Wirtschaftspolitik.

Das Programm der EZB verfolge eine Kontrolle der Inflation also ein währungspolitisches Ziel – und keine wirtschaftspolitischen Ziele.

Deshalb ist das Programm nicht gleich deshalb unzulässig, weil man damit auch wirtschaftspolitische Ziele verfolgen könne. Um Einfluss auf die Infaltion zu nehmen, müsse die EZB quasi zwangsläufig Maßnahmen ergreifen, die eine gewisse Auswirkung auf die Realwirtschaft haben. Das mache jedoch aus der Währungs- noch keine Wirtschaftspolitik.

Für die EZB gäbe es hier ein weites Ermessen. Offensichtliche Beurteilungsfehler seien jedoch – wie dargelegt – nicht erkennbar. Außerdem gäbe es zwischen der Emmission der Papiere und ihrem Ankauf Garantien wie eine Sperrfrist zwischen der Emmission der Papiere und ihrem Ankauf. Dies führt dazu, dass die Marktteilnehmer eben doch keine Gewissheit hätten – und daher nicht auf die Käufe spekulieren könnten. (https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/geldpolitik-eugh-berater-verteidigt-ezb-gegen-deutsche-kritiker-1.4155964 externer Link)

Dennoch stellt der EuGH nicht in Abrede, dass sich die Geldpolitik – wofür die EZB allein zuständig ist – und die Wirtschaftspolitik – wofür die EZB nicht zuständig ist – hier überschneiden.

Aber Einfluss auf die Inflationsrate zu nehmen ist wiederum Aufgabe der EZB.

Diese Aufgabe zu überprüfen unterliegt jedoch einer gerichtlichen Kontrolle. So ist die Währungspolitik der EZB – bei aller Unabhängikeit – doch nicht grenzenlos. Das war das besondere Anliegen der Richter am deutschen Bundesverfassungsgericht. (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/07/rs20170718_2bvr085915.html externer Link)

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=141490
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